Beschluss
2 U 103/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vermächtnisanspruch bleibt bestehen, wenn die dem Minderjährigen zugewandte Ausschlagung nicht ausdrücklich erklärt oder familiengerichtlich genehmigt wurde (§§ 2174, 2180, 1643 BGB).
• Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils durch den gesetzlichen Vertreter begründet nicht ohne Weiteres eine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und gegebenenfalls die familiengerichtliche Genehmigung (§§ 2307, 1643 BGB).
• Eine Fristsetzung zur Erklärung nach § 2307 Abs. 2 BGB setzt eine eindeutige, empfangsbedürftige Willenserklärung voraus; ein allgemeines Schreiben, das auf Herausgabe von Sparguthaben abzielt, reicht dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Vermächtnis eines Minderjährigen bleibt ohne familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung wirksam • Ein Vermächtnisanspruch bleibt bestehen, wenn die dem Minderjährigen zugewandte Ausschlagung nicht ausdrücklich erklärt oder familiengerichtlich genehmigt wurde (§§ 2174, 2180, 1643 BGB). • Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils durch den gesetzlichen Vertreter begründet nicht ohne Weiteres eine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und gegebenenfalls die familiengerichtliche Genehmigung (§§ 2307, 1643 BGB). • Eine Fristsetzung zur Erklärung nach § 2307 Abs. 2 BGB setzt eine eindeutige, empfangsbedürftige Willenserklärung voraus; ein allgemeines Schreiben, das auf Herausgabe von Sparguthaben abzielt, reicht dafür nicht aus. Die Erblasserin setzte die Klägerin durch Testament ein Barvermächtnis zu. Die Klägerin war damals minderjährig und wurde von ihrer Mutter vertreten. Nach dem Tod der Erblasserin machten die Klägerin bzw. ihre Vertreterin Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte rügte, das Vermächtnis sei von der Klägerin durch Annahme bzw. durch konkludente Ausschlagung nicht mehr vorhanden; er verwies auf ein Schreiben seines Bevollmächtigten aus dem Jahr 1992, das eine Fristsetzung enthalten haben soll. Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden; der Beklagte legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob die Ausschlagung wirksam erklärt bzw. familiengerichtlich genehmigt worden sei. • Der Vermächtnisanspruch der Klägerin besteht nach § 2174 BGB fort, weil keine wirksame Ausschlagung nach § 2180 BGB vorliegt. • Ausschlagung eines Vermächtnisses muss gegenüber dem Beschwerten erklärt werden; sie kann formfrei, auch durch Vertreter oder konkludent erfolgen, ist bei Minderjährigen aber der Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 Abs.1, Abs.2 BGB bedürftig. • Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils durch den gesetzlichen Vertreter begründet nicht zwingend eine konkludente Ausschlagung; es kommt auf die konkreten Umstände an (§ 2307 Abs.1 BGB). • Eine erforderliche familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung liegt nicht vor; ohne solche Genehmigung sind nach § 1643 Abs.3 i.V.m. § 1831 BGB die elterlichen Erklärungen bezüglich genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte grundsätzlich unwirksam. • Das vom Beklagten vorgelegte Schreiben vom 22.12.1992 stellt keine Fristsetzung im Sinn des § 2307 Abs.2 BGB dar, da es keine eindeutige Aufforderung zur Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses enthält und sich primär auf Herausgabe von Sparguthaben bezieht. • Die Klägerin ist nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gehindert, sich auf das Fehlen der familiengerichtlichen Genehmigung zu berufen; § 1643 BGB schützt die Vermögensinteressen Minderjähriger zwingend. • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung oder der Rechtsfortbildung anzunehmen (§ 522 ZPO). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da die Klägerin den ihr zugewandten Vermächtnisanspruch nicht wirksam ausgeschlagen hat. Eine Ausschlagung durch Geltendmachung des Pflichtteils kam mangels eindeutiger Erklärung und fehlender familiengerichtlicher Genehmigung nach § 1643 BGB nicht zustande. Das angeführte Schreiben des Beklagten begründet keine gesetzlich fingierte Ausschlagung nach § 2307 Abs.2 BGB. Die Klägerin kann sich auf den Schutz des Minderjährigenrechts berufen; daher bleibt der Vermächtnisanspruch bestehen und die Berufung des Beklagten ist unbegründet.