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Beschluss

2 UF 176/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften über den Verbund sind in Beschwerdeverfahren anzuwenden, auch wenn Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich Folgesachen sind. • Die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds richtet sich entsprechend den für den Verbund geltenden Vorschriften, insbesondere für Umgang und elterliche Sorge. • Die Kostenentscheidung kann auf §§ 97 Abs. 3, 97 Abs. 1, 93a ZPO und 13a FGG gestützt werden.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Verbundregelungen und kostenrechtliche Behandlung in Beschwerdeverfahren • Die Vorschriften über den Verbund sind in Beschwerdeverfahren anzuwenden, auch wenn Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich Folgesachen sind. • Die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds richtet sich entsprechend den für den Verbund geltenden Vorschriften, insbesondere für Umgang und elterliche Sorge. • Die Kostenentscheidung kann auf §§ 97 Abs. 3, 97 Abs. 1, 93a ZPO und 13a FGG gestützt werden. Streitgegenstand war die Frage der Anwendung der Verbundvorschriften und der kostenrechtlichen Festsetzung im Beschwerdeverfahren betreffend Umgang und elterliche Sorge. Das Rechtsmittelverfahren betraf ausschließlich Folgesachen. Die Parteien stritten über die zutreffende Rechtsanwendung im Instanzenzug, insbesondere ob die Vorschriften über den Verbund und die damit verbundenen kostenrechtlichen Regelungen auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden sind. Das Oberlandesgericht wurde mit der Klärung beauftragt, ob Satz 3 des § 629a Abs. 2 ZPO und die einschlägigen GKG-Vorschriften auf die Festsetzung des Beschwerdewerts anzuwenden sind. Relevante gesetzliche Regelungen waren §§ 1 Nr. 1b, 48 Abs. 3 S. 3 GKG sowie §§ 525, 629a Abs. 2 ZPO. Das Gericht bezog sich zudem auf die Entstehungsgeschichte der Norm und die gesetzgeberische Intention, Zweifel über die Anwendbarkeit zu beseitigen. Kostenfestsetzungen und deren gesetzliche Grundlage wurden ebenfalls geprüft. • Die Vorschriften über den Verbund (§§ 525, 629a Abs. 2 ZPO) sind grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich Folgesachen sind. • Die gesetzliche Ergänzung des Satzes 3 in § 629a Abs. 2 ZPO zielte darauf ab, eine zuvor entstandene Zweifelposition zu beseitigen und den Verbund auch in der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen; daher rechtfertigt die Entstehungsgeschichte die Anwendung im Beschwerdeverfahren. • Für die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds gilt dies entsprechend, sodass bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hinsichtlich Umgang und elterlicher Sorge die einschlägigen GKG-Vorschriften (§§ 1 Nr. 1b, 48 Abs. 3 S. 3 GKG) maßgeblich sind. • Die Kostenentscheidung kann auf die genannten ZPO- und FGG-Normen gestützt werden (insbesondere §§ 97 Abs. 3, 97 Abs. 1, 93a ZPO, 13a FGG). Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Anwendung der Verbundregelungen entschieden: Die Vorschriften über den Verbund sind auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn es sich ausschließlich um Folgesachen handelt. Folglich ist die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds bei der Festsetzung des Beschwerdewerts für Umgang und elterliche Sorge nach den einschlägigen GKG- und ZPO-Vorschriften vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 3, 97 Abs. 1, 93a ZPO und 13a FGG. Damit ist klargestellt, dass im Rechtsmittelverfahren die Verbundwirkung und die hieraus folgenden kostenrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen sind und die angefochtenen Rechtsmittelentscheidungen unter dieser Rechtsauffassung zu behandeln sind.