Beschluss
2 Ws 76/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB setzt eine überzeugende, gegenwärtige Gefährlichkeitsprognose voraus.
• Sachverständigengutachten muss wissenschaftlichen Mindeststandards genügen; Gericht hat eigene Prüfungspflicht und darf sich nicht bloß anschließen.
• Bei Fortdauerentscheidungen nach Ablauf von zehn Jahren sind strengere Anforderungen zu beachten; Regel ist Erledigung, Fortdauer nur ausnahmsweise bei widerlegter Ungefährlichkeit.
• Wahl des Sachverständigen muss unabhängig und fachlich geeignet sein; idealerweise ein Arzt mit psychiatrischer Ausbildung, kein früherer Therapeut des Untergebrachten.
Entscheidungsgründe
Strenge Anforderungen an Gutachten und Sachverständigen bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung • Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB setzt eine überzeugende, gegenwärtige Gefährlichkeitsprognose voraus. • Sachverständigengutachten muss wissenschaftlichen Mindeststandards genügen; Gericht hat eigene Prüfungspflicht und darf sich nicht bloß anschließen. • Bei Fortdauerentscheidungen nach Ablauf von zehn Jahren sind strengere Anforderungen zu beachten; Regel ist Erledigung, Fortdauer nur ausnahmsweise bei widerlegter Ungefährlichkeit. • Wahl des Sachverständigen muss unabhängig und fachlich geeignet sein; idealerweise ein Arzt mit psychiatrischer Ausbildung, kein früherer Therapeut des Untergebrachten. Der Verurteilte befindet sich seit 15.7.1992 in Sicherungsverwahrung aufgrund eines 1986 ergangenen Urteils. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. ordnete die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB an. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf ein vom ihr beauftragtes kriminalprognostisches Gutachten des Psychologen und Kriminologen Prof. K. Der Senat prüfte, ob das Gutachten und dessen Erstellung den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen genügen. Es bestanden erhebliche Bedenken insbesondere hinsichtlich der Fachqualifikation des Gutachters, seiner früheren therapeutischen Beziehung zum Untergebrachten und der inhaltlichen Qualität der Begutachtung. • § 67d Abs. 3 StGB schafft nach zehn Jahren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelmäßig ist Erledigung anzuordnen, Fortdauer nur bei überzeugender Gefährlichkeitsprognose. • Die Gefährlichkeitsprognose ist Richteraufgabe; sie darf nur auf konkreten, gegenwärtigen Anhaltspunkten beruhen; abstrakte oder rein statistische Prognosen genügen nicht. • Nach § 463 Abs. 3 S. 4 StPO ist ein Sachverständigengutachten zwingend; dieses muss anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen und dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für eine eigenständige Prognose vermitteln. • Das Gericht darf sich nicht lediglich der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage anschließen; es hat die Qualität des Gutachtens zu überprüfen und eine eigene kritische Bewertung vorzunehmen. • Bei Auswahl des Sachverständigen sind dessen fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit wesentlich; das Bundesverfassungsgericht bevorzugt einen Arzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung; frühere therapeutische Beziehungen sind zu vermeiden. • Das vorliegende Gutachten genügt den Anforderungen nicht: Der Sachverständige war kein Arzt, beschrieb Persönlichkeitsauffälligkeiten mit veralteter, unscharfer Terminologie und hatte den Untergebrachten zuvor therapeutisch betreut. • Mangels verfassungsgemäßer Begutachtung war die anordnende Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Begutachtung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. • Hinweise für die Wiederholung: Gutachten müssen breite Prognosebasis, klinische Untersuchung, transparente Darlegung von Befunden und Hypothesen sowie eine differenzierte Bewertung von Delikt, Persönlichkeitsentwicklung und Lockerungseignung enthalten (wissenschaftliche Mindeststandards). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg; der Beschluss des Landgerichts F. vom 14.03.2005 wird aufgehoben. Die Fortdauerentscheidung beruht auf einem Gutachten, das den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht genügt, weil der beauftragte Sachverständige fachlich ungeeignet war und zudem in therapeutischer Beziehung zum Untergebrachten stand; außerdem fehlen ausreichende, nachvollziehbare Befunddarstellungen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung und erneuten kriminalprognostischen Begutachtung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. zurückgegeben; dabei sind die im Urteil genannten qualitativen und inhaltlichen Anforderungen an Gutachten und Gutachter zu beachten. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens soll das Landgericht erneut entscheiden.