Beschluss
2 Ws 576/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung einer Strafvollstreckungskammer an die Führungsaufsicht über die Zustimmung zu einer Anfrage der Bewährungshelferin ist keine anfechtbare Entscheidung im Sinne des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde.
• Weisungen der Strafvollstreckungskammer nach § 68a Abs. 5 StPO dienen der Koordination und entfalten unmittelbar keine Rechtswirkungen gegenüber dem Unterworfenen; sie greifen nicht in dessen sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Stellung ein.
• Erkundigungen der Führungsaufsichtsstelle nach § 463a Abs. 1 StPO sind zulässig und nicht gesondert anfechtbar; eine gerichtliche Genehmigung solcher Aufklärungsmaßnahmen ist nicht als Beschluss im Sinne der Beschwerde statthaft.
Entscheidungsgründe
Mitteilung der Strafvollstreckungskammer über Zustimmung zu Ermittlungsanfrage nicht anfechtbar • Die Mitteilung einer Strafvollstreckungskammer an die Führungsaufsicht über die Zustimmung zu einer Anfrage der Bewährungshelferin ist keine anfechtbare Entscheidung im Sinne des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde. • Weisungen der Strafvollstreckungskammer nach § 68a Abs. 5 StPO dienen der Koordination und entfalten unmittelbar keine Rechtswirkungen gegenüber dem Unterworfenen; sie greifen nicht in dessen sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Stellung ein. • Erkundigungen der Führungsaufsichtsstelle nach § 463a Abs. 1 StPO sind zulässig und nicht gesondert anfechtbar; eine gerichtliche Genehmigung solcher Aufklärungsmaßnahmen ist nicht als Beschluss im Sinne der Beschwerde statthaft. Der Beschwerdeführer befindet sich unter Führungsaufsicht nach Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Wiederholt nutzte er Züge der Deutschen Bahn AG in der 1. Klasse; er beruft sich auf einen Schwerbehindertenausweis, über dessen entsprechende Eintragung noch nicht entschieden ist. Aufgrund mehrerer Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wollte die Bewährungshelferin klären, ob die 1.-Klasse-Nutzung gerechtfertigt ist, und bat die Strafvollstreckungskammer um Zustimmung zur Anfrage bei der Bahn. Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer erklärte daraufhin, dass keine Bedenken bestünden. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. • Rechtsmittelrecht: Gemäß § 463 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 453 StPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen Entscheidungen zulässig. Eine gerichtliche Mitteilung oder Weisung ist nur dann eine anfechtbare Entscheidung, wenn sie in die sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten eingreift. • Natur der Weisung: Die Mitteilung der Vorsitzenden gemäß § 68a Abs. 5 StPO dient allein der Koordination zwischen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshelfer und Gericht und hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Unterworfenen; sie stellt daher keine Entscheidung im oben genannten Sinne dar. • Vergleich mit Ermittlungsbefugnis der Führungsaufsicht: Die Führungsaufsichtsstelle wäre nach § 463a Abs. 1 StPO selbst befugt gewesen, Erkundigungen bei der Deutschen Bahn AG vorzunehmen. Gegen Ermittlungsmaßnahmen nach § 463a StPO sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, weshalb auch eine gerichtliche Genehmigung solcher Aufklärungsmaßnahmen nicht anfechtbar sein soll. • Sachliche Begründetheit: Selbst wenn man die materielle Frage betrachtet, ist die Aufklärung geboten, weil unklar ist, ob die Nutzung der 1. Klasse objektiv den Tatbestand der Beförderungserschleichung erfüllen könnte; die Klärung dient der möglichen Veranlassung einer Weisung zur Verhaltensänderung des Unterworfenen. • Kostenentscheidung: Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt auf Kosten des Beschwerdeführers gemäß § 473 StPO. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen; die Mitteilung der Strafvollstreckungskammer an die Bewährungshelferin über die Zustimmung zur Anfrage bei der Deutschen Bahn ist keine anfechtbare Entscheidung, weil sie lediglich koordinierende Wirkung hat und keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Unterworfenen entfaltet. Zudem wäre die Führungsaufsichtsstelle nach § 463a Abs. 1 StPO selbst zur Erkundigung berechtigt, gegen solche Ermittlungsmaßnahmen besteht kein Rechtsmittel. Mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels war ein Erfolg der Beschwerde nicht zu erwarten; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.