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Beschluss

17 W 224/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitgenossen können grundsätzlich eigene Anwälte mandatiere n; erstattungsfähig sind jedoch nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs.1 ZPO). • Ein besonderer sachlicher Grund ist erforderlich, damit die doppelten Anwaltskosten erstattungsfähig sind; im Regressprozess liegt ein solcher Grund vor, wenn nur einer der verklagten Anwälte das ursprüngliche Mandat betreut hat und der andere nach Ausscheiden aus der Sozietät eigene Interessen verfolgt. • In diesem Fall ist die Mandatierung unterschiedlicher Rechtsanwälte gerechtfertigt, weil interne Haftungsfragen und ein möglicher Interessenkonflikt eine separate Rechtsvertretung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit doppelter Anwaltskosten bei Regressprozess nach Sozietäts-Ausscheiden • Streitgenossen können grundsätzlich eigene Anwälte mandatiere n; erstattungsfähig sind jedoch nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs.1 ZPO). • Ein besonderer sachlicher Grund ist erforderlich, damit die doppelten Anwaltskosten erstattungsfähig sind; im Regressprozess liegt ein solcher Grund vor, wenn nur einer der verklagten Anwälte das ursprüngliche Mandat betreut hat und der andere nach Ausscheiden aus der Sozietät eigene Interessen verfolgt. • In diesem Fall ist die Mandatierung unterschiedlicher Rechtsanwälte gerechtfertigt, weil interne Haftungsfragen und ein möglicher Interessenkonflikt eine separate Rechtsvertretung erforderlich machen. Die Kläger klagten auf Schadenersatz gegen zwei frühere Prozessbevollmächtigte (Beklagte), die einst in einer Sozietät verbunden waren. Das ursprüngliche Mandat wurde ausschließlich vom Beklagten zu 1 betreut. Zwischenzeitlich waren die Beklagten nicht mehr Sozien; Beklagte zu 2 war aus der Sozietät ausgeschieden. Die Kläger blieben in beiden Instanzen erfolglos. Im Regressprozess verteidigten sich die Beklagten jeweils selbst oder durch verschiedene Anwälte; sie reichten getrennte Kostenfestsetzungsanträge für ihre jeweiligen Rechtsanwälte ein. Die Kläger rügten, ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter hätte genügt; die Beklagten hielten die Mandatierung eigener Anwälte für notwendig wegen interner Haftungsfragen und möglicher Interessenkonflikte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs.3 S.1 ZPO i.V.m. § 11 Abs.1 RpflG) und begründet, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. • Erstattungsfähigkeitsgrundsatz: Nach § 91 Abs.1 ZPO sind nur die Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren; daher bedarf es eines sachlichen Grundes für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte. • Rechtslage und Rechtsprechung: Ständige Rechtsprechung des Senats verlangt Prüfung des Einzelfalls; ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn in einem Regressprozess nur einer der verklagten Anwälte das Mandat betreute und der andere aus der Sozietät ausgeschieden ist. • Anwendung auf den Fall: Nach Ausscheiden aus der Sozietät hatte Beklagte zu 2 ein eigenes, sachlich gerechtfertigtes Interesse an eigener Verteidigung wegen eigener Überlegungen und interner Haftungsverteilung; ein gemeinsamer Anwalt hätte wegen möglicher Interessenkonflikte das Mandat ggf. nicht weiterführen dürfen. • Konsequenz: Dem Rechtspfleger war zuzustimmen, der die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten jeweils in voller Höhe anerkannt hat; daher ist die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Die getrennt geltend gemachten Anwaltskosten der beiden Beklagten sind in voller Höhe erstattungsfähig, weil ein sachlicher Grund für die Einschaltung eigener Rechtsanwälte vorlag: Das ursprüngliche Mandat wurde nur vom Beklagten zu 1 betreut und Beklagte zu 2 war nach dem Ausscheiden aus der Sozietät berechtigt, eigene Interessen und Haftungsfragen durch eigene Rechtsvertretung wahrzunehmen. Ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter wäre vor diesem Hintergrund nicht zumutbar gewesen; zudem konnten Interessenkonflikte ein Fortführen des gemeinsamen Mandats ausschließen. Dementsprechend war der Kostenfestsetzungsentscheidung des Rechtspflegers Folge zu geben.