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Beschluss

7 W 62/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH kann nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein. • Für ein Zeugnisverweigerungsrecht ist erforderlich, dass die zu offenbarenden Tatsachen anvertraut waren und eine objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft besteht. • Die bloße vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung oder die Vertraulichkeit einzelner Vertragsgespräche genügt nicht; es muss ein nicht offenkundiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegen, dessen Offenbarung der Gesellschaft materiellen oder immateriellen Schaden zufügen könnte. • Fehlt ein solches Geheimhaltungsinteresse, ist die Zeugnisverweigerung unberechtigt und die Kosten der erfolglosen Weigerung hat der Zeuge zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unberechtigte Zeugnisverweigerung eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers • Ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH kann nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein. • Für ein Zeugnisverweigerungsrecht ist erforderlich, dass die zu offenbarenden Tatsachen anvertraut waren und eine objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft besteht. • Die bloße vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung oder die Vertraulichkeit einzelner Vertragsgespräche genügt nicht; es muss ein nicht offenkundiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegen, dessen Offenbarung der Gesellschaft materiellen oder immateriellen Schaden zufügen könnte. • Fehlt ein solches Geheimhaltungsinteresse, ist die Zeugnisverweigerung unberechtigt und die Kosten der erfolglosen Weigerung hat der Zeuge zu tragen. Kläger erwarben eine Eigentumswohnung und machen geltend, ihnen sei beim Kauf eine dauerhafte Geruchsbelästigung durch mangelhafte Abwasserleitungen arglistig verschwiegen worden; sie verlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf das Wissen der Beklagten über den Mangel und wollen den früheren Geschäftsführer der Verkäuferin (D. P. Wohnbau GmbH), der den Verkauf 1998 abgewickelt hatte, als Zeugen vernehmen. Der Zeuge berief sich auf vertraglich und gesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflichten seinerzeitiger Organstellung und verweigerte die Aussage. Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung zunächst für berechtigt erklärt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Käufer, die die Aufhebung der Zeugnisverweigerung begehrten. • Anknüpfung an § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: Ein (ehemaliger) Geschäftsführer fällt in den Kreis der Personen, die als aufgrund ihres Amtes anvertraute Tatsachen geheimhalten dürfen; § 85 GmbHG normiert die Strafbarkeit der unbefugten Offenbarung von Gesellschaftsgeheimnissen und begründet damit die Zugehörigkeit zum Kreis. • Abvertrautheit allein genügt nicht: Das Zeugnisverweigerungsrecht setzt zusätzlich voraus, dass die betreffende Tatsache nicht offenkundig ist und einer Verschwiegenheitspflicht nach einschlägigem Berufs- oder Amtsrecht unterliegt. • Erforderliches Geheimhaltungsinteresse: Es muss ein objektiv berechtigtes Interesse der Gesellschaft bestehen, das durch Offenbarung materiellen oder immateriellen Schaden oder Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit oder des Ansehens der Gesellschaft zur Folge haben könnte; allein eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung reicht nicht aus. • Anwendung auf den Streitfall: Die angeblich verschwiegenen Mängel wurden gegenüber den Kaufinteressenten mitgeteilt oder hätten ihnen gegenüber offenkundig werden können, und die behauptete Unterrichtung stellt einen nebensächlichen Punkt im Gesamtgeschäft dar; es ist nicht ersichtlich, wie hierdurch der Gesellschaft ein schutzwürdiger Schaden entstehen könnte. • Indizwirkung des vorgelegten Kaufvertrags: Die Vorlage des Kaufvertrags durch das Landgericht zeigt, dass die Verkäuferin kein Geheimhaltungsinteresse verfolgt und sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat; dies spricht gegen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. • Kostenfolge: Da die Weigerung erfolglos war, hat der Zeuge die Kosten des Zwischenstreits nach § 91 ZPO zu tragen; der Streitwert wurde angemessen am Verhältnis zur Hauptsache bemessen. Die sofortige Beschwerde der Kläger ist begründet; das Zwischenurteil des Landgerichts vom 02.09.2005 wird dahin geändert, dass die Verweigerung des Zeugnisses durch den Antragsgegner nicht berechtigt ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen. Der Streitwert für den Beschwerderechtszug wurde auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass zwar die Stellung als (ehemaliger) Geschäftsführer grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen kann, hierfür aber zusätzlich ein objektiv bestehendes Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft erforderlich ist, das hier nicht erkennbar ist; die relevanten Umstände waren gegenüber Dritten offen oder unbedeutend, und die Verkäuferin hat sich nicht auf Geheimhaltung berufen, sodass die Aussagepflicht des Zeugen überwiegt.