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Beschluss

16 Wx 192/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Geltendmachung von Forderungen können ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und begründen eine verbindliche Anspruchsgrundlage, sofern sie nicht rechtzeitig angefochten werden. • Die Eigentümerversammlung kann den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung bevollmächtigen, ohne dadurch die materielle Berechtigung endgültig festzustellen. • Bestandskräftig gewordene Beschlüsse der Gemeinschaft über Geldforderungen begründen einen Anspruch der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer; die Zahlung hat an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfolgen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von WEG-Beschlüssen über Sachverständigenkosten und Zahlungspflicht der Eigentümer • Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Geltendmachung von Forderungen können ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und begründen eine verbindliche Anspruchsgrundlage, sofern sie nicht rechtzeitig angefochten werden. • Die Eigentümerversammlung kann den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung bevollmächtigen, ohne dadurch die materielle Berechtigung endgültig festzustellen. • Bestandskräftig gewordene Beschlüsse der Gemeinschaft über Geldforderungen begründen einen Anspruch der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer; die Zahlung hat an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach einer von der Antragstellerin angeregten Überprüfung durch einen Sachverständigen stellte sich deren Behauptung, Miteigentümer entnähmen Allgemeinstrom, als unbegründet heraus. Die Eigentümerversammlung hatte zuvor beschlossen, die Überprüfung zu veranlassen und die Kosten je nach Ergebnis einem der Beteiligten aufzuerlegen. Die Gemeinschaftsverwaltung (Verwalter) wurde bevollmächtigt, die Forderung gegen die Antragstellerin gerichtlich geltend zu machen. Die Antragstellerin focht den Beschluss nicht rechtzeitig an und verweigerte später die Zahlung von 768,55 EUR für das Gutachten. Die Vorinstanzen verurteilten sie zur Zahlung; die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach §§ 45 Abs.1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Beschlusskompetenz: Die Entscheidung der Eigentümerversammlung vom 25.08.2003, die Gemeinschaft zur Einziehung einer Forderung gemäß § 16 Abs.2 WEG zu ermächtigen, fällt in den Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung und ist durch § 21 Abs.3 WEG gedeckt; nicht angefochtene Beschlüsse sind bestandskräftig. • Materielle Prüfung: Die Versammlung ermächtigte den Verwalter lediglich zur Geltendmachung der Forderung; die Beschlussfassung zur materiellen Berechtigung war nicht erforderlich, weil die Forderung nicht offenkundig unbegründet war. • Formelles Verfahren: Ladung und Anhörung waren ausreichend; die Antragstellerin konnte ihre Einwendungen vortragen und wurde nicht gehindert, so dass kein Gehörsverstoß vorliegt. • Gutachten und Beweiswürdigung: Das Sachverständigengutachten war nachvollziehbar erstellt, stützte die Feststellung, dass keine unberechtigte Stromentnahme vorlag, und genügte als tragfähige Tatsachengrundlage; Einwendungen gegen Umfang, Teilnahme am Ortstermin oder Honorarsatz des Sachverständigen waren unbegründet. • Rechtswirkung von Beschlüssen: Nicht angefochtene Beschlüsse können konstitutiv für die Entstehung einer Forderung der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer sein; eine Beseitigung ist nur durch rechtzeitige Anfechtung nach § 23 Abs.4 WEG möglich. • Kostenentscheidung und Zahlungsempfänger: Nach § 47 WEG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen; aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der WEG ist die Zahlung nicht an einzelne Eigentümer, sondern an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Zahlung von 768,55 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 06.10.2004 an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten, da der Beschluss der Gemeinschaft über die Kostenverteilung nicht rechtzeitig angefochten wurde und das eingeholte Gutachten die Unrichtigkeit ihrer Vorwürfe bestätigt. Die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung war form- und fristgerecht; materielle Einwände gegen das Gutachten und die Höhe der Rechnung sind unbegründet. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.