Beschluss
5 W 111/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unstreitiger Trunkenheit mit hoher Blutalkoholkonzentration besteht nach Ziffer 5.1.1 AUB 2000 kein Versicherungsschutz für alkoholbedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
• Bei einer gemessenen BAK von 2,67 ‰ zwei Stunden nach dem Unfall ist anzunehmen, dass die BAK zum Unfallzeitpunkt mindestens ebenso hoch oder höher war; ab solchen Werten ist eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung typisierend gegeben.
• Bei Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung kommt es nach Anscheinsbeweis auf eine zumindest mitursächliche Verursachung des Unfalls an; das schließt den Versicherungsschutz nach Ziffer 5.1.1 AUB 2000 aus.
• Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung; Anscheinsbeweis bei hoher BAK • Bei unstreitiger Trunkenheit mit hoher Blutalkoholkonzentration besteht nach Ziffer 5.1.1 AUB 2000 kein Versicherungsschutz für alkoholbedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. • Bei einer gemessenen BAK von 2,67 ‰ zwei Stunden nach dem Unfall ist anzunehmen, dass die BAK zum Unfallzeitpunkt mindestens ebenso hoch oder höher war; ab solchen Werten ist eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung typisierend gegeben. • Bei Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung kommt es nach Anscheinsbeweis auf eine zumindest mitursächliche Verursachung des Unfalls an; das schließt den Versicherungsschutz nach Ziffer 5.1.1 AUB 2000 aus. • Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller stürzte an einem Klettersteig im Elbsandsteingebirge und begehrte Prozesskostenhilfe für Ansprüche aus einem Unfallereignis. Zum Unfallzeitpunkt war er unstreitig alkoholisiert; zwei Stunden nach dem Sturz wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille festgestellt. Der Versicherer verweigerte Leistungen wegen Ausschlusses nach Ziffer 5.1.1 der AUB 2000 für Unfälle infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn diese auf Trunkenheit beruhen. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, dass angesichts der hohen BAK eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag und diese den Unfall zumindest mitverursacht habe. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, welche das Oberlandesgericht zurückwies. • Keine Versicherungspflicht nach Ziffer 5.1.1 AUB 2000 bei Unfällen infolge alkoholbedingter Geistes- oder Bewusstseinsstörungen; diese Norm schließt hier Leistungspflicht aus. • Aus der gemessenen BAK von 2,67 ‰ zwei Stunden nach dem Unfall und unter Berücksichtigung von Abbau- und Anflutungszeiten ist zu folgern, dass die BAK zum Unfallzeitpunkt nicht niedriger, möglicherweise höher war; solche Werte sprechen typisierend für eine Bewusstseinsstörung. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist, ob die Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit durch Alkohol so gestört war, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen war; in der Rechtsprechung gelten Richtwerte (z. B. Fußgänger etwa 2,0 ‰) als Indikatoren für leistungsausschließende Bewusstseinsstörung. • Anscheinsbeweis: Bei Vorliegen hoher BAK-Werte ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise anzunehmen, dass die Alkoholisierung den Unfall (mit-)verursacht hat; eine Darlegungs- und Beweislast für ein alkoholunabhängiges Unfallgeschehen trifft daher den Kläger. • Keine weiteren Beweise erforderlich: Es bedurfte weder Zeugenvernehmung noch Sachverständigengutachten, um die Mitursächlichkeit der Bewusstseinsstörung festzustellen. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO waren nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass wegen der alkoholbedingten Bewusstseinsstörung nach Ziffer 5.1.1 AUB 2000 kein Versicherungsschutz besteht. Die gemessene BAK und die typisierende Rechtsauffassung führen zum Anscheinsbeweis der Mitursächlichkeit des Alkohols für den Unfall. Dem Kläger oblag es, eine ernsthafte und konkrete Alternative darzulegen und zu beweisen, dass der Unfall unabhängig vom Alkoholkonsum eingetreten sei; dies ist nicht gelungen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Zulassungsbedingungen nicht vorlagen.