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Beschluss

4 WF 110/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO liegt nicht ohne weiteres ein Vertrag im Sinne der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) vor. • Eine bloße Prozesshandlung, die die Rechtshängigkeit beendet, ersetzt keine inhaltliche Einigung über die materiellen Ansprüche. • Die Einigungsgebühr entsteht nur, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; dies ist nicht erfüllt, wenn die Parteien den Prozess aus Kostengründen für erledigt erklären und keine materiellen Ansprüche inhaltlich regeln.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsgebühr bei bloßer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO liegt nicht ohne weiteres ein Vertrag im Sinne der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) vor. • Eine bloße Prozesshandlung, die die Rechtshängigkeit beendet, ersetzt keine inhaltliche Einigung über die materiellen Ansprüche. • Die Einigungsgebühr entsteht nur, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; dies ist nicht erfüllt, wenn die Parteien den Prozess aus Kostengründen für erledigt erklären und keine materiellen Ansprüche inhaltlich regeln. Die Parteien führten einen familienrechtlichen Rechtsstreit über einen Zugewinnausgleichsanspruch. Im Termin erklärten beide Parteien nach eingehender Erörterung übereinstimmend den Rechtsstreit gemäß § 91a ZPO für erledigt; maßgeblich waren Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung und Kostengesichtspunkte. Das Amtsgericht setzte in der Folge neben Anwaltsgebühren auch eine Einigungsgebühr fest. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein und rügte die Festsetzung der Einigungsgebühr, weil kein vertraglicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Das Oberlandesgericht Köln überprüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und nahm in der Sache die Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vor. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 91a ZPO sowie Nr. 1000 VV zu § 2 Abs. 2 RVG (Einreihung der Einigungsgebühr) und die allgemeinen Vorschriften des RVG. • Nr. 1000 VV begründet die Einigungsgebühr nur bei Mitwirkung an einem Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. • Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind bloße Prozesshandlungen, die lediglich die Rechtshängigkeit beenden; sie stellen keine vertragliche Regelung materieller Ansprüche dar. • Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht in der Sache über den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch vereinbart, sondern den Prozess aus praktischen Gründen beendet; es bleibt beiden Parteien möglich, Ansprüche in einem späteren Verfahren erneut geltend zu machen. • Auch die Übereinstimmung, das Gericht möge die Kostenentscheidung dahin treffen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, begründet keinen Kostenvergleich oder Vertrag; die Kostenfrage wurde dem Gericht zur Entscheidung gestellt und nicht vertraglich geregelt. • Eine Einigungsgebühr käme allenfalls in Betracht bei einem tatsächlichen Kosteninteresse in Form eines Kostenvergleichs, das hier nicht vorliegt. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte in der Sache Erfolg. Die Festsetzung der Einigungsgebühr durch das Amtsgericht war fehlerhaft, weil keine vertragliche Einigung der Parteien über die materiellen Ansprüche getroffen worden ist. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert; die dem beigeordneten Anwalt aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wurde auf 725,00 EUR festgesetzt. Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Streitwert der Beschwerde wurde mit 280,72 EUR bemessen (1.005,72 EUR minus 725,00 EUR).