Urteil
7 U 8/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden auf einem Versehen beruht (§§ 233 ff. ZPO).
• Individuelle Ansprüche unmittelbar aus dem humanitären Völkerrecht bestehen nach herrschender Rechtsauffassung regelmäßig nicht; zwischenstaatliche Ansprüche bleiben möglich.
• Das allgemeine deutsche Staatshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist nicht grundsätzlich in bewaffneten Auseinandersetzungen suspendiert; es kann grundsätzlich auch bei Verletzung primärrechtlicher völkerrechtlicher Schutzpflichten des Einzelnen Anwendung finden.
• Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland nach § 839 BGB setzt eine konkrete haftungsbegründende Zurechnung voraus; bloße Teilnahme an NATO-Operationen genügt nicht.
• Politisch-militärische Entscheidungen innerhalb internationaler Bündnisse unterliegen einem weiten, gerichtlich kaum überprüfbaren Ermessen; nur bei offensichtlicher Willkür oder offenkundiger Völkerrechtswidrigkeit ist Justiz eingreifbar.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung ohne konkrete Zurechnung bei NATO-Luftangriff; § 839 BGB nicht grundsätzlich suspendiert • Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden auf einem Versehen beruht (§§ 233 ff. ZPO). • Individuelle Ansprüche unmittelbar aus dem humanitären Völkerrecht bestehen nach herrschender Rechtsauffassung regelmäßig nicht; zwischenstaatliche Ansprüche bleiben möglich. • Das allgemeine deutsche Staatshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist nicht grundsätzlich in bewaffneten Auseinandersetzungen suspendiert; es kann grundsätzlich auch bei Verletzung primärrechtlicher völkerrechtlicher Schutzpflichten des Einzelnen Anwendung finden. • Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland nach § 839 BGB setzt eine konkrete haftungsbegründende Zurechnung voraus; bloße Teilnahme an NATO-Operationen genügt nicht. • Politisch-militärische Entscheidungen innerhalb internationaler Bündnisse unterliegen einem weiten, gerichtlich kaum überprüfbaren Ermessen; nur bei offensichtlicher Willkür oder offenkundiger Völkerrechtswidrigkeit ist Justiz eingreifbar. Mehrere Kläger fordern Schmerzensgeld von der Bundesrepublik Deutschland wegen Tötungen und Verletzungen bei der Zerstörung der Brücke von Varvarin am 30.05.1999 während NATO-Luftoperationen. Deutsche Luftstreitkräfte führten den Angriff nicht unmittelbar aus; streitig ist, ob Deutschland Aufklärung, Begleitung oder Luftraumschutz leistete oder an der Zielauswahl beteiligt war. Die Kläger stützen Ansprüche auf Verletzung humanitären Völkerrechts, Grundrechtsverletzungen und Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das Landgericht wies die Klage ab mit dem Hinweis auf die völkerrechtliche Exklusivität und eine Suspendierung des Staatshaftungsrechts im Kriegsfall. Die Berufung richtet sich nunmehr vor allem auf die Anwendbarkeit des nationalen Staatshaftungsrechts und macht geltend, § 839 BGB sei trotz bewaffneter Auseinandersetzung nicht ausgeschlossen. • Wiedereinsetzung: Den Klägern zu 1–10 und 12–27 war Wiedereinsetzung wegen unverschuldeten Versäumnisses der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§§ 233 ff. ZPO). • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ist zulässig; es handelt sich nicht um eine Klage gegen einen fremden Staat, sodass Staatenimmunität (§ 20 GVG) nicht greift. • Völkerrechtliche Individualansprüche: Nach herrschender Rechtsprechung begründen die angeführten Normen des humanitären Völkerrechts (z. B. Art. 3 HLKO, Art. 91 ZP I) in der Regel keinen unmittelbaren individuellen Entschädigungsanspruch; völkerrechtliche Schadensersatzansprüche verbleiben primär zwischen den Staaten. • Grundrechte: Grundrechte selbst begründen keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ersatzansprüche; sie wirken als Wertungsebene für konkrete Anspruchsgrundlagen. • Anwendbarkeit § 839 BGB: Das allgemeine Staatshaftungsrecht ist nicht generell für bewaffnete Auseinandersetzungen suspendiert; angesichts der verfassungsrechtlichen Wertordnung und der Entwicklung des humanitären Völkerrechts ist eine grundsätzliche Suspendierung nicht vereinbar mit Art. 25 GG und Art. 34 GG. • Voraussetzungen der Haftung: Haftung nach § 839 BGB setzt eine konkrete Zurechnung hoheitlichen Handelns voraus. Bloße Teilnahme an NATO-Operationen reicht nicht; eine Haftung käme allenfalls bei Mittäterschaft oder Gehilfenschaft nach § 830 BGB in Betracht, wenn eine Amtspflichtverletzung kausal und zurechenbar ist. • Fehlende Zurechnung im Einzelfall: Es lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bundesrepublik die Angreifer kannte oder die konkrete Vorwerfbarkeit des Angriffs kannte oder zumindest fahrlässig nicht kannte (Grundsatz des "need to know"). • Ziellisten und Vetorecht: Selbst bei unterstelltem Vetorecht wäre dessen Nichtausübung eine verteidigungspolitische Entscheidung im weiten Ermessen der Bundesregierung; eine gerichtliche Eingriffsschwelle besteht nur bei offensichtlicher Willkür oder offenkundiger Völkerrechtswidrigkeit, die hier nicht gegeben war. • Konsequenz: Mangels konkreter Zurechnung und fehlender vorwerfbarer Amtspflichtverletzung ist die Berufung unbegründet und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird den Klägern zu 1–10 und 12–27 gewährt. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 wird insgesamt zurückgewiesen, weil zwar § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG grundsätzlich auch in bewaffneten Auseinandersetzungen anwendbar sein kann, hier aber keine konkrete haftungsbegründende Zurechnung der von den Klägern gerügten Tötungen und Verletzungen zur Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden kann. Es fehlten Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Unterstützung des konkreten Angriffs, Kenntnisse über die Zielsetzung oder eine rechtswidrige und willkürliche Entscheidung der Bundesregierung; damit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 839 BGB nicht erfüllt. Die Revision wird zugelassen.