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Beschluss

9 U 36/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. • Für die Anwendung der Versicherungsbestimmung § 19 Ziffer 1 c VHB 84 kommt es auf das Vorliegen einer Sache aus Gold an, nicht auf eine sachlogische Gleichbehandlung gegenüber anderen wertvollen Uhren. • Ist mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold gefertigt, fällt die Uhr unter die Regelung von § 19 Ziffer 1 c VHB 84.
Entscheidungsgründe
Uhr mit goldenen Rahmen fällt unter § 19 Ziffer 1 c VHB 84 • Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. • Für die Anwendung der Versicherungsbestimmung § 19 Ziffer 1 c VHB 84 kommt es auf das Vorliegen einer Sache aus Gold an, nicht auf eine sachlogische Gleichbehandlung gegenüber anderen wertvollen Uhren. • Ist mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold gefertigt, fällt die Uhr unter die Regelung von § 19 Ziffer 1 c VHB 84. Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer versicherten Sache (einer Uhr). Streitgegenstand war, ob die Uhr wegen eines wesentlichen aus Gold bestehenden Teils der Bestimmung § 19 Ziffer 1 c der VHB 84 unterfällt. Der Kläger argumentierte, wertvolle Uhren bekannter Hersteller könnten trotz hohen Wertes nicht notwendigerweise unter § 19 Ziffer 1 fallen und zog daraus Rückschlüsse auf seine Uhr. Das Landgericht hatte zuungunsten des Klägers entschieden; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Uhr als Sache aus Gold im Sinne der Vertragsbestimmung anzusehen ist. Entscheidend war die materielle Beschaffenheit der Uhr, konkret der goldene Rahmen als wesentlicher Teil. • Die Kammer bezieht sich auf die bereits vom Senat dargestellten Gründe im Beschluss vom 13.06.2005 und sieht keinen Anlass zur Abweichung. • Der Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2005 ändert die Rechtslage nicht und rechtfertigt keine andere Entscheidung. • Es ist rechtlich unerheblich, dass andere hochwertige Uhren ohne Goldanteil trotz hohen Wertes nicht der Entschädigungsgrenze des § 19 Ziffer 1 VHB 84 unterliegen; maßgeblich ist allein, ob die streitige Sache aus Gold besteht. • Die Vertragsbestimmung § 19 Ziffer 1 c VHB 84 ist dahin auszulegen, dass eine Uhr dann unter diese Regelung fällt, wenn mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold besteht. • Da bei der Uhr des Klägers der Rahmen einen wesentlichen Teil darstellt und aus Gold gefertigt ist, ist die Uhr als Sache aus Gold im Sinne von § 19 Ziffer 1 c VHB 84 einzuordnen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Uhr wegen ihres goldenen Rahmens als Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84 gilt. Es kommt allein auf das Vorliegen eines wesentlichen Teils aus Gold an, nicht auf eine abstrakte Vergleichbarkeit mit anderen hochwertigen Uhren ohne Goldanteil. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf eine abweichende Entschädigungsbehandlung.