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Urteil

7 U 73/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen trägt die Klägerin die Beweislast für bestehende Hinweis- und Instruktionspflichten. • Für eine Kinderschiffschaukel sind umfassende bildliche oder schriftliche Verhaltenshinweise nicht generell erforderlich; offenkundige Gefahren sind vom Benutzer zu vermeiden. • Der Betreiber eines speziell für Kinder bestimmten Fahrgeschäfts muss nicht die Benutzung durch unbegleitete Kinder generell verhindern, wenn auf elterliche Einwilligung und kindliche Erfahrung vertraut werden darf. • Eine ständige Überwachung ist nicht erforderlich, wenn die Anforderungen der Verkehrssicherung nicht verlangen, jede denkbare Gefahr zu verhindern. • Fehlende zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht zu beanstanden, wenn die einschlägigen Verwaltungsvorschriften eingehalten sind und Stürze bei bestimmungsgemäßer Nutzung als nicht so wahrscheinlich gelten, dass Sondermaßnahmen erforderlich wären.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Kinderschiffschaukel • Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen trägt die Klägerin die Beweislast für bestehende Hinweis- und Instruktionspflichten. • Für eine Kinderschiffschaukel sind umfassende bildliche oder schriftliche Verhaltenshinweise nicht generell erforderlich; offenkundige Gefahren sind vom Benutzer zu vermeiden. • Der Betreiber eines speziell für Kinder bestimmten Fahrgeschäfts muss nicht die Benutzung durch unbegleitete Kinder generell verhindern, wenn auf elterliche Einwilligung und kindliche Erfahrung vertraut werden darf. • Eine ständige Überwachung ist nicht erforderlich, wenn die Anforderungen der Verkehrssicherung nicht verlangen, jede denkbare Gefahr zu verhindern. • Fehlende zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht zu beanstanden, wenn die einschlägigen Verwaltungsvorschriften eingehalten sind und Stürze bei bestimmungsgemäßer Nutzung als nicht so wahrscheinlich gelten, dass Sondermaßnahmen erforderlich wären. Die Klägerin, ein fast vierjähriges Kind, stürzte beim Benutzen einer Kinderschiffschaukel eines Schaustellers und zog sich Verletzungen zu. Sie machte gegenüber der Beklagten geltend, Hinweis-, Informations- und Überwachungspflichten seien verletzt worden, wodurch der Unfall verursacht worden sei. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf Aussagen von Zeugen, wonach das Kind aufgestanden und unmittelbar das Gleichgewicht verloren habe. Die Klägerin beanstandete ferner das Fehlen bildlicher bzw. schriftlicher Hinweise und etwaiger zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich erfolglos gegen dieses Urteil. Streitgegenstand war, ob Hinweis-, Überwachungs- oder bauliche Sicherungspflichten verletzt wurden und ob die Beklagte haftet. • Beweiswürdigung: Wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen zu Hinweisen trifft die Klägerin die Beweislast für eine Pflichtverletzung; sie konnte diese nicht erbringen. • Hinweis- und Instruktionspflichten: Ein allgemeiner Hinweis, während des Schaukelns sitzen zu bleiben, war gegeben bzw. entbehrlich; weitergehende bildliche oder schriftliche Hinweise waren nicht erforderlich, weil die Gefahren des Schaukelns für Kinder dieses Alters offenkundig sind. • Verkehrssicherung und Altersvertrauen: Bei einem ausschließlich auf Kinder ausgerichteten Fahrgeschäft durfte der Betreiber darauf vertrauen, dass ein unbegleitetes Kind die Zustimmung der Eltern hat und über die erforderliche Reife und Gewandtheit verfügt, sodass ein Betretungs- oder Benutzungsverbot nicht geboten war. • Überwachungs- und Eingriffspflichten: Eine permanente Beobachtung war nicht erforderlich; aus den Zeugenaussagen ergab sich nicht mit der gebotenen Gewissheit, dass rechtzeitig ein Eingreifen oder Abbremsen möglich gewesen wäre. • Bauliche Sicherungen und Verwaltungsvorschriften: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Schiffschaukel den einschlägigen Vorgaben der Verwaltungsvorschrift nicht entsprach; zusätzliche Maßnahmen wie Netze verlangt die Vorschrift nicht und die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht die Beseitigung jeder denkbaren Gefahr. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtszugs. Es liegt keine Verletzung von Hinweis-, Überwachungs- oder baulichen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten vor, weil die Klägerin ihren Beweis- und Darlegungspflichten nicht erfüllt hat, die Gefahr des Gleichgewichtsverlusts für Kinder dieses Alters offenkundig war, ein Vertrauen des Betreibers auf elterliche Einwilligung und kindliche Erfahrung gerechtfertigt war und aus den Zeugenaussagen kein ausreichend langes Zeitfenster für ein wirksames Eingreifen ersichtlich ist. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.