Beschluss
2 Ws 166/05
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 7. Kleinen Strafkammer des Landgerichts vom 02.06.2005 wird aufgehoben. 2. Rechtsanwalt ... in ... wird dem Angeklagten zum Verteidiger bestellt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist begründet. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend erfüllt. 2 Ausweislich der Akten verfügt der nach den Feststellungen des Amtsgerichts praktisch mittellose Angeklagte über nur begrenzte Deutschkenntnisse und kann nicht lesen und schreiben. Allein dies legt die Bestellung eines Verteidigers nahe, weil nicht sicher gewährleistet ist, dass der Angeklagte der Verhandlung folgen und seine Interessen wahren kann (KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 140 Rdnr. 24 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der vorliegende Fall, in welchem dem Angeklagten eine im Laufe eines Straßenfestes begangene Körperverletzung vorgeworfen wird, ist auch nicht so einfach gelagert, dass die Minderung seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers aufgewogen werden könnte. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht dauerte ca. eineinhalb Stunden. Die Gründe des Urteils ergeben, dass von den acht vernommenen Zeugen widersprüchlich zum Tatgeschehen ausgesagt wurde. Es ist zu erwarten, dass sich diese für derartige Auseinandersetzungen charakteristische Situation in der Berufungshauptverhandlung, zu der zehn Zeugen geladen sind, wiederholen wird. Die Sachlage ist mithin keineswegs einfach, sondern schwierig. Zur Verteidigung in einem derartigen Verfahren gehört, dass Aussagen kritisch hinterfragt werden können, dass Widersprüchlichkeiten dargestellt werden können und dass die Glaubwürdigkeit von Zeugen beurteilt und gegebenenfalls durch Beweisanträge erschüttert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass es hierzu der Hilfe eines mit Aktenkenntnis ausgestatteten Verteidigers bedarf. Dass das Verschlechterungsverbot hier keine höhere Strafe als 40 Tagessätze zulässt, ist insoweit ohne Belang.