Urteil
22 U 184/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nebenintervention ist unzulässig, wenn dem Streithelfer kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO zusteht.
• Ein im Grundbuch eingetragener formaler Eintrag begründet allein kein Interventionsrecht, wenn die materielle Rechtslage eine andere Eigentümerstellung widerspiegelt.
• Ein befristeter Mietvertrag kann trotz Formerfordernis durch einen formwirksamen Nachtrag geheilt werden; sonst kann der Einwand des Formmangels treuwidrig und damit nach § 242 BGB versagt sein.
• Weder eine ordentliche Kündigung bei einem befristeten Mietverhältnis noch eine fristlose Kündigung aus bloßen Beleidigungs- bzw. wahrheitsgemäßen Vorwürfen sind ohne weitere Voraussetzungen wirksam.
Entscheidungsgründe
Nebenintervention unzulässig; Befristeter Mietvertrag und Kündigungen nicht wirksam • Die Nebenintervention ist unzulässig, wenn dem Streithelfer kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO zusteht. • Ein im Grundbuch eingetragener formaler Eintrag begründet allein kein Interventionsrecht, wenn die materielle Rechtslage eine andere Eigentümerstellung widerspiegelt. • Ein befristeter Mietvertrag kann trotz Formerfordernis durch einen formwirksamen Nachtrag geheilt werden; sonst kann der Einwand des Formmangels treuwidrig und damit nach § 242 BGB versagt sein. • Weder eine ordentliche Kündigung bei einem befristeten Mietverhältnis noch eine fristlose Kündigung aus bloßen Beleidigungs- bzw. wahrheitsgemäßen Vorwürfen sind ohne weitere Voraussetzungen wirksam. Die Klägerin, Vermieterin von 120 Seniorenwohnungen, begehrte Räumung und Herausgabe gegen die Beklagte aus einem ursprünglich befristeten Mietvertrag vom 30.12.1983 mit Beginn 01.09.1984 und Befristung bis 31.12.2004 sowie einer ausgeübten Option. Die Klägerin erklärte am 12.03.2004 eine ordentliche Kündigung und am 27.07.2004 eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Beleidigung durch den Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte wies die Kündigungen zurück und verteidigte die Klageabweisung des Landgerichts. Dritte, ehemalige Gesellschafter (Streithelfer), traten neben der Beklagten in den Prozess ein; die Klägerin begehrte deren Zurückweisung der Nebenintervention. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Kündigungen, die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention und die daraus folgende Räumungsforderung. • Nebenintervention: Den Streithelfern fehlt ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO. Die Grundbucheintragung als ehemals gesamthänderische Miteigentümer entspricht nicht der aktuellen materiellen Rechtslage nach ihrem Ausscheiden; ihnen verbleibt nur ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch. Ein rein wirtschaftliches Interesse an Innenansprüchen rechtfertigt keine Intervention. • Zulässigkeit der Klage: Die Klägerin ist wirksam vertreten, insbesondere war die Vertretung durch den Geschäftsführer trotz Grundsatz der Selbstorganschaft möglich. Die Anträge sind hinreichend bestimmt und zulässig; ein etwaiges Eintrittsverhältnis zu Untermietern betrifft die materielle Frage, nicht die Zulässigkeit. • Ordentliche Kündigung: Das Mietverhältnis ist als befristeter Vertrag anzusehen. Der Ursprungsvertrag wies formelle Mängel hinsichtlich der Vertretungsangaben auf, doch wurde dieser Mangel durch einen formwirksamen Nachtragsvertrag vom November 1987 geheilt. Selbst bei fehlender Heilung wäre die Geltendmachung des Formmangels durch die Klägerin treuwidrig (§ 242 BGB), nachdem sie über Jahrzehnte aus dem Vertrag Vorteile gezogen und ihn später bestätigt hatte. • Außerordentliche Kündigung: Die fristlose Kündigung scheitert, weil die beanstandeten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten über den Geschäftsführer der Klägerin der Wahrheit entsprachen (vorherige Verurteilung wegen Untreue). Damit liegen keine die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machenden Umstände vor. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Kündigung besteht kein Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB; die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Nebenintervention der Streithelfer wird zurückgewiesen; die Kosten des Zwischenstreits tragen die Streithelfer. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die ordentliche Kündigung war unwirksam, da das Mietverhältnis befristet war und ein etwaiger Formenmangel durch Nachtrag oder wegen Treuwidrigkeit der Rüge nicht zur Beendigung führt. Die fristlose Kündigung war ebenfalls unwirksam, weil die angegriffenen Äußerungen der Beklagten wahr waren und somit keine wichtige Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bildeten. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.