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Beschluss

12 W 125/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abänderung einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit kann nicht im Verfahren nach § 109 ZPO beim Rechtspfleger erreicht werden. • Das Zwischenurteil über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit ist nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache anfechtbar; ein selbständiges Rechtsmittel gegen die Anordnung würde das Verfahren unverhältnismäßig belasten. • Eine subsidiäre Klage auf Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit bleibt unberührt, beeinflusst aber nicht den Fortgang des Hauptverfahrens.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Abänderung einer nach §110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit durch §109 ZPO-Antrag • Die Abänderung einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit kann nicht im Verfahren nach § 109 ZPO beim Rechtspfleger erreicht werden. • Das Zwischenurteil über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit ist nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache anfechtbar; ein selbständiges Rechtsmittel gegen die Anordnung würde das Verfahren unverhältnismäßig belasten. • Eine subsidiäre Klage auf Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit bleibt unberührt, beeinflusst aber nicht den Fortgang des Hauptverfahrens. Der Antragsteller begehrt die Bestimmung einer Frist zur Erklärung der Einwilligung in die Rückgabe einer als Sicherheit gestellten Bankbürgschaft. Das Landgericht hatte zuvor nach §110 ZPO Prozesskostensicherheit in Höhe von 110.000 EUR angeordnet. Die Rechtspflegerin wies den Antrag des Antragstellers auf Rückgabe der Sicherheit bzw. Festlegung einer Frist mit dem Hinweis zurück, die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei nicht weggefallen und die Voraussetzungen für einen Wegfall der Anordnung nicht dargelegt. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein; die Rechtspflegerin reichte die Sache an den Senat weiter. Streitpunkt ist, ob ein nach §110 ZPO ergangenes Zwischenurteil im Verfahren nach §109 ZPO abgeändert werden kann und ob der Antragsteller mit seinem Vorgehen Erfolg haben kann. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers ist grundsätzlich nach §§11 RPflG, 109 Abs.4, 567 Abs.1 ZPO gegeben. • Unbegründetheit: Der Antrag war unzulässig, weil die Anordnung der Prozesskostensicherheit durch ein Zwischenurteil des Prozessgerichts nach §110 ZPO nicht im Wege des Verfahrens nach §109 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden kann. • Prozessökonomische Gründe: Die Zulassung selbständiger Rechtsmittel gegen Anordnungen nach §110 ZPO würde zu erheblichen Verzögerungen und Belastungen des Hauptverfahrens führen; daher hat der Gesetzgeber die Anfechtung in der Hauptsache vorgesehen. • Rolle des Rechtspflegers: Da Entscheidungen nach §109 ZPO dem Rechtspfleger übertragen sind, würde eine isolierte Abänderung der §110-Anordnung durch den Rechtspfleger zu wiederholten und widersprüchlichen Entscheidungen zwischen Rechtspfleger und Prozessgericht führen und das Verfahren unverhältnismäßig belasten. • Rechtsfolgen: Die Abänderung der Anordnung der Prozesskostensicherheit ist nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Endurteil in der Hauptsache geltend zu machen; ein selbständiger Weg über §109 ZPO ist unzulässig. • Nebenfrage offengelassen: Ob eine selbständige Klage auf Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit Erfolg hätte, blieb unentschieden, da dies den Fortgang des Hauptverfahrens nicht belastet. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Rechtspflegers war in der Sache unbegründet, weil der gestellte Antrag nach §109 ZPO unzulässig war. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und den Beschwerdewert festgesetzt. Zusammenfassend: Der rechtliche Weg zur Abänderung einer nach §110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit führt nicht über ein Verfahren nach §109 ZPO, sondern muss im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache verfolgt werden; eine isolierte Anfechtung beim Rechtspfleger ist nicht möglich.