Beschluss
8 Ss-OWi 90/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen ein wegen Nichterscheinens des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfenes Einspruchsverfahren kann ohne Erfolg bleiben, wenn keine Rechtsfehler vorliegen.
• Mängel in der Zustellungsurkunde führen nicht grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustellung; die Beurkundung nach § 182 ZPO dient nach der Reform primär dem Nachweis der Zustellung.
• Bei Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 180 ZPO) genügt die Angabe des die Zustellung rechtfertigenden Grundes in der Zustellungsurkunde; eine konkrete Kennzeichnung der verwendeten Vorrichtung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zustellungsurkunde und Wirksamkeit der Einlegung in Briefkasten bei OWi-Verfahren • Die Rechtsbeschwerde gegen ein wegen Nichterscheinens des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfenes Einspruchsverfahren kann ohne Erfolg bleiben, wenn keine Rechtsfehler vorliegen. • Mängel in der Zustellungsurkunde führen nicht grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustellung; die Beurkundung nach § 182 ZPO dient nach der Reform primär dem Nachweis der Zustellung. • Bei Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 180 ZPO) genügt die Angabe des die Zustellung rechtfertigenden Grundes in der Zustellungsurkunde; eine konkrete Kennzeichnung der verwendeten Vorrichtung ist nicht erforderlich. Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid der Stadt Köln wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot. Er erschien nicht zur Hauptverhandlung; das Amtsgericht verwies deshalb seinen Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG als unbegründet. Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene formelle und materielle Rechtsverstöße, insbesondere dass die Zustellung seiner Ladung zur Hauptverhandlung unwirksam gewesen sei. Er beanstandete, die Zustellungsurkunde enthalte keinen Hinweis, ob die Sendung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine andere ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei. Das Oberlandesgericht prüfte diese Einwendungen und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG und wurde geprüft, ergab jedoch keinen für den Betroffenen günstigen Rechtsfehler. • Prüfung der Zustellung: Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen, dass schwerwiegende Mängel der Zustellungsurkunde die Wirksamkeit der Zustellung berühren können, doch ist die Beurkundung nach § 182 Abs. 1 ZPO nach der Reform vor allem Nachweis und kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung. • Sachliche Beurteilung der vorliegenden Urkunde: Der Zusteller verwendete den offiziellen Vordruck gemäß § 190 ZPO/Anlage I Zustellungsvordruckverordnung und kreuzte die Textstelle an, wonach das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. • Rechtliche Folgerung: Nach § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO genügt bei Einlegung in den Briefkasten die Angabe des die Zustellung rechtfertigenden Grundes; das Gesetz verlangt keine nähere Kennzeichnung der benutzten Vorrichtung. Der amtliche Vordruck entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. • Keine Rechtsverletzung: Die Zustellungsurkunde wies keinen schweren Mangel auf; daraus folgte keine Unwirksamkeit der Zustellung und damit kein Verfahrensfehler zugunsten des Betroffenen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen nach §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Zustellung der Ladung wirksam war, weil der verwendete amtliche Vordruck die gesetzlich geforderte Angabe enthielt und keine weitergehende Kennzeichnung der Einlagevorrichtung erforderlich ist. Es lagen keine formellen oder materiellen Rechtsfehler zugunsten des Betroffenen vor, die eine Aufhebung des Urteils gerechtfertigt hätten. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.