Urteil
19 U 33/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsschutz in der privaten Haftpflicht besteht, wenn die schadensstiftende Handlung nicht als "Führen beim Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne der Benzinklausel (Nr. III.1 BBR/§10 II AKB) anzusehen ist.
• Die Benzinklausel soll Überschneidungen mit der Kraftfahrzeughaftpflicht vermeiden; sie greift nur, wenn sich bei der schädigenden Verrichtung spezifische Risiken des Fahrzeuggebrauchs verwirklichen.
• Das Enteisen der Scheiben kann zwar Vorbereitung einer Fahrt sein, führt aber nur dann zur Zuordnung zur Kfz-Haftpflicht, wenn das Fahrzeug aktuell, unmittelbar und örtlich in die Verrichtung eingebunden ist.
• Eine Haftungsausschlussregelung der AHB §4 Abs.1 Nr.6 a (Leihverhältnis) greift nicht, wenn der Nutzer lediglich Besitzdiener war und das Fahrzeug nur zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck nutzte.
• §61 VVG findet in der Haftpflichtversicherung keine Anwendung, da §152 VVG als lex specialis gilt; nur vorsätzliches Handeln bezüglich des konkreten Schadenseintritts könnte Leistungspflicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss durch Benzinklausel bei enteisen mit anschließendem Weggehen • Versicherungsschutz in der privaten Haftpflicht besteht, wenn die schadensstiftende Handlung nicht als "Führen beim Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne der Benzinklausel (Nr. III.1 BBR/§10 II AKB) anzusehen ist. • Die Benzinklausel soll Überschneidungen mit der Kraftfahrzeughaftpflicht vermeiden; sie greift nur, wenn sich bei der schädigenden Verrichtung spezifische Risiken des Fahrzeuggebrauchs verwirklichen. • Das Enteisen der Scheiben kann zwar Vorbereitung einer Fahrt sein, führt aber nur dann zur Zuordnung zur Kfz-Haftpflicht, wenn das Fahrzeug aktuell, unmittelbar und örtlich in die Verrichtung eingebunden ist. • Eine Haftungsausschlussregelung der AHB §4 Abs.1 Nr.6 a (Leihverhältnis) greift nicht, wenn der Nutzer lediglich Besitzdiener war und das Fahrzeug nur zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck nutzte. • §61 VVG findet in der Haftpflichtversicherung keine Anwendung, da §152 VVG als lex specialis gilt; nur vorsätzliches Handeln bezüglich des konkreten Schadenseintritts könnte Leistungspflicht ausschließen. Der Kläger begehrt Deckung aus seiner privaten Haftpflichtversicherung für Schadensersatzansprüche seines Arbeitgebers wegen Brandschadens an einem Firmenfahrzeug. Am 19.01.2004 stellte der Kläger zum Enteisen der vereisten Scheiben einen Heizlüfter in das Fahrzeuginnere und ging anschließend in seine Wohnung zurück. In dessen Abwesenheit entstand durch den Heizlüfter ein Brand, der das Fahrzeug beschädigte. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Verweis auf vertragliche Haftungsausschlüsse, insbesondere die Benzinklausel (Nr. III.1 BBR / §10 II AKB), ab. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe als Fahrzeugführer gehandelt, da das Enteisen der Fahrtvorbereitung diene. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt die Feststellung der Freistellungspflicht der Beklagten. • Zulässige Berufung: Das Berufungsgericht gibt dem Feststellungsbegehren statt und ändert das landgerichtliche Urteil ab. • Keine Anwendbarkeit von §4 Abs.1 Nr.6 AHB: Der Kläger stand nicht in einem Besitzmittlungsverhältnis wie Leihe; er war Besitzdiener und nutzte das Fahrzeug nur zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck. • Keine Leistungsausschlüsse nach §61 VVG/§152 VVG: §152 VVG verdrängt §61 VVG in der Haftpflichtversicherung; ein Ausschluss wegen Vorsatzes liegt nicht vor, da kein (bedingter) Vorsatz beim konkreten Schadenseintritt festgestellt ist. • Auslegung der Benzinklausel (Nr. III.1 BBR / §10 II AKB): Zweck der Klausel ist die Vermeidung von Überschneidungen zwischen Kfz- und Privathaftpflicht; sie erfasst auch Schäden am versicherten Fahrzeug, wenn sich spezifische Risiken des Fahrzeuggebrauchs verwirklichen. • Begriff "Führer"/Gebrauch: §10 II AKB erfasst Vorbereitungsmaßnahmen zur unmittelbar bevorstehenden Fahrt, sofern sie typische Fahrerhandlungen sind und im Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt stehen. • Erforderliche Nähe zum Kfz-Gebrauch: Die Benzinklausel greift nur, wenn das Fahrzeug aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich in die schädigenden Verrichtung eingebunden ist, so dass das spezifische Kfz-Risiko realisiert wird. • Anwendung auf den konkreten Fall: Obwohl das Enteisen eine Fahrtvorbereitung war, handelte der Kläger nicht als Führer beim Gebrauch, weil zwischen Enteisen und geplantem Fahrtantritt ein zeitlicher Abstand bestand und die Gefahr vom Heizlüfter herrührte, nicht vom Fahrzeug. • Folge: Die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten ist einstandspflichtig für den Schadensfall; die genaue Schadenshöhe kann für die Feststellung der Freistellungsverpflichtung offenbleiben. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 gegenüber seinem Arbeitgeber entstandenen Verpflichtungen freizustellen. Die Benzinklausel (Nr. III.1 BBR / §10 II AKB) greift nicht, weil der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat: das Enteisen war zwar Vorbereitung, aber nicht in der erforderlichen unmittelbaren Nähe zum Fahrzeuggebrauch, und das konkrete Risiko ging vom Heizlüfter aus. Weitere von der Beklagten gerügte Ausschlussgründe wie ein Besitzmittlungsverhältnis oder ein Leistungsausschluss nach §152 VVG liegen nicht vor. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wird zugelassen.