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Beschluss

12 W 32/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter kann vom Versicherer die Vorlegung eines vom Versicherer eingeholten Schadensgutachtens verlangen. • Prozesskostenhilfe kann für die Durchsetzung des Vorlegungsanspruchs bewilligt werden, nicht jedoch für eine Zahlungsklage vor Abschluss der Versicherungsprüfung. • Eine wertende Zusammenfassung des Gutachtens durch den Versicherer kann nicht verlangt werden; die Vorlegungsbefugnis umfasst die Herausgabe oder Übersendung des Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Vorlegung vom Versicherer eingeholten Schadensgutachtens • Ein Insolvenzverwalter kann vom Versicherer die Vorlegung eines vom Versicherer eingeholten Schadensgutachtens verlangen. • Prozesskostenhilfe kann für die Durchsetzung des Vorlegungsanspruchs bewilligt werden, nicht jedoch für eine Zahlungsklage vor Abschluss der Versicherungsprüfung. • Eine wertende Zusammenfassung des Gutachtens durch den Versicherer kann nicht verlangt werden; die Vorlegungsbefugnis umfasst die Herausgabe oder Übersendung des Gutachtens. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin eines Gebäudeschadens durch Brand vom 01./02.12.2002. Die beklagte Versicherungsnehmerin (Versicherer) verweigerte Zahlungen mit Verweis auf laufende polizeiliche Ermittlungen und holte ein Schadensgutachten ein. Der Antragsteller verlangt Auskunft über die Schadenshöhe, Vorlegung des Gutachtens und Zahlung eines noch zu bestimmenden Ersatzes. Das Landgericht hatte Prozesskostenhilfe insgesamt versagt. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein, mit der er Prozesskostenhilfe für die Klage auf Vorlegung des Gutachtens und für die Zahlungsforderung begehrt. • Beschwerde war fristgerecht und zulässig (§§ 127 Abs.2 Satz2 ZPO, 569, 221, 222 Abs.1 ZPO i.V.m. §§187,188 BGB). • Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage ist nicht begründet, solange der Versicherer die Leistungsprüfung nicht abgeschlossen und keinen Anspruch abgelehnt hat; somit drohen keine Rechtsverluste nach §12 VVG und eine klägerische Zahlungsklage wäre verfrüht. • Ein Anspruch auf eine wertende Auskunft über die Schadenshöhe besteht nicht; der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Bewertung des Gutachtens zu erstellen. • Dagegen besteht Aussicht auf Erfolg für den Anspruch auf Vorlegung des vom Versicherer eingeholten Sachverständigengutachtens; dieser Anspruch folgt aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls aus bürgerlich-rechtlichen Regeln (eventuell §810 BGB), unabhängig von §17 Abs.2 AFB, die nur die Zahlung regelt. • Der Versicherungsnehmer ist regelmäßig auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen; um Waffengleichheit herzustellen, muss er Einblick in das Gutachten erhalten (grundsätzliche Erwägungen zu §66 Abs.2 VVG und den Interessen der Versichertengemeinschaft). • Die Vorlegungspflicht wird nicht durch §17 Abs.2 AFB ausgeschlossen; die Herausgabe kann in entsprechender Anwendung des §811 BGB erfolgen und durch Überlassung einer Kopie erfüllt werden. Die Beschwerde wird zum Teil zurückgewiesen und teilweise stattgegeben: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Vorlegung des vom Sachverständigen erstellten Schadensgutachtens verlangt; im Übrigen wird Prozesskostenhilfe versagt. Der Anspruch auf Vorlegung des Gutachtens besteht aus dem Versicherungsvertrag (notfalls analog bürgerliches Recht) und soll durch Herausgabe oder Überlassung einer Kopie erfüllt werden. Die Klage auf Zahlung ist derzeit nicht ausreichend erfolgversprechend, weil die Versicherungsprüfung noch andauert und kein Anspruch abgelehnt wurde; daher sind vorschnelle Verfahrenskosten zu vermeiden. Insgesamt hat der Antragsteller insofern Erfolg, als er Einsicht in das Gutachten erlangen kann, ansonsten wurde sein Begehren abgelehnt.