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Beschluss

7 W 12/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen prozessleitenden Beschluss nach § 142 ZPO ist nicht zulässig, da prozessleitende Maßnahmen der materiellen Prozessleitung nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen. • Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen nach § 142 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts und erfolgt im Rahmen der materiellen Prozessleitung. • Der Beschwerdewert bemisst sich praxisgerecht anteilig am Streitwert der Hauptsache, hier auf rund ein Viertel desselben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Vorlageanordnung nach § 142 ZPO • Die sofortige Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen prozessleitenden Beschluss nach § 142 ZPO ist nicht zulässig, da prozessleitende Maßnahmen der materiellen Prozessleitung nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen. • Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen nach § 142 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts und erfolgt im Rahmen der materiellen Prozessleitung. • Der Beschwerdewert bemisst sich praxisgerecht anteilig am Streitwert der Hauptsache, hier auf rund ein Viertel desselben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vermuteter Behandlungsfehler. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 in Regulierungsgesprächen den Anspruch dem Grunde nach anerkannt hat. Der Beklagte zu 1 beantragt, der Klägerin gemäß § 142 ZPO vorzuschreiben, sämtliche bei ihr oder ihren Prozessbevollmächtigten vorhandenen Unterlagen zum Regulierungsgespräch vorzulegen, darunter Terminsbericht, handschriftliche Aufzeichnungen und Aktenvermerke. Das Landgericht hat diesen Vorlageantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Ziel, den Beschluss aufzuheben und die Klägerin zur Vorlage der genannten Unterlagen zu verpflichten. Die Klägervertreter hatten teilweise Originale der Aufzeichnungen im Verfahren vorgelegt; der Antrag enthielt bei einem Punkt keine konkrete Bezugsangabe. Das Landgericht fasste den Rechtsstreit als prozessleitende Entscheidung auf und wies die Beschwerde ab. • Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass es sich um eine im Gesetz ausdrücklich zugelassene Entscheidung handelt oder um eine Entscheidung, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. • Anordnungen oder Ablehnungen von Maßnahmen nach § 142 ZPO sind prozessleitende Maßnahmen der materiellen Prozessleitung und unterliegen nicht der sofortigen Beschwerde; dies gilt ebenso für Beweisbeschlüsse und ist in Rechtsprechung und Fachliteratur anerkannt. • Die Vorlage nach § 142 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts; ein Parteiantrag bindet das Gericht nicht, da solche Maßnahmen auch von Amts wegen zu ergehen haben. • Die gegenständlichen Vorlagebegehren waren zudem teilweise unsubstantiiert: Es war nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Besitz bestimmter angefragter Unterlagen ist; andere Aufzeichnungen lagen bereits als Original dem Gericht vor, sodass der Antrag insoweit ohne praktischen Nutzen war. • Der Beschwerdewert ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beklagten zu 1 an der Beweiserhebung zur Klärung einer möglichen Anerkennungshandlung des Versicherers auf rund ein Viertel des Streitwerts festzusetzen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 ist unzulässig und wird auf seine Kosten verworfen, weil prozessleitende Entscheidungen über Vorlagepflichten nach § 142 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen. Soweit der Antrag des Beklagten inhaltlich mangelhaft oder ermessensabhängig war, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels; insoweit lagen teilweise bereits Originalunterlagen vor und ein Teil der Anträge war nicht genügend konkretisiert. Der Beschwerdewert wurde auf 60.000,00 EUR festgesetzt (ca. ein Viertel des Hauptsachestreitwerts). Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache bestehen; die materielle Frage der Anerkennung durch den Versicherer kann im Hauptverfahren weiter geklärt werden.