OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 11/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. • Ein selbständiges Beweisverfahren ist gegenüber Dritten, denen der Streit verkündet wurde, nicht beendet, weil diese durch Verkündung nicht Partei des ursprünglichen Rechtsstreits werden. • Voraussetzung für die Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens ist, dass ein Rechtsstreit zwischen den Verfahrensparteien anhängig ist oder die Beweissicherungsakte zu Beweiszwecken beigezogen wurde.
Entscheidungsgründe
Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens gegen verkündete Dritte • Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. • Ein selbständiges Beweisverfahren ist gegenüber Dritten, denen der Streit verkündet wurde, nicht beendet, weil diese durch Verkündung nicht Partei des ursprünglichen Rechtsstreits werden. • Voraussetzung für die Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens ist, dass ein Rechtsstreit zwischen den Verfahrensparteien anhängig ist oder die Beweissicherungsakte zu Beweiszwecken beigezogen wurde. Der Antragsteller betrieb ein selbständiges Beweisverfahren. Den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 wurde der in einem anderen Prozess zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern 3–8 befindliche Streit verkündet. Das Landgericht Karlsruhe hatte offenbar das Beweisverfahren hinsichtlich der verkündeten Dritten als beendet betrachtet. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe prüfte, ob durch die Verkündung ein anhängiger Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und den verkündeten Dritten entstanden ist und ob die Voraussetzungen für die Beendigung des Beweisverfahrens vorliegen. • Sofortige Beschwerde: Zulässig und begründet, da das Landgericht die Rechtslage fehlerhaft angewandt hat. • Verkündung bewirkt keine Parteistellung: Die bloße Verkündung eines fremden Rechtsstreits macht die verkündeten Personen nicht zu Prozessparteien des ursprünglich anhängigen Verfahrens. • Voraussetzungen für Beendigung: Für die Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens ist erforderlich, dass zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten ein Rechtsstreit anhängig ist oder dass die Beweissicherungsakte zu Beweiszwecken beigezogen wird. • Folgerung: Da zwischen dem Antragsteller und den verkündeten Antragsgegnern kein Rechtsstreit entstand und die Beweissicherungsakte nicht zur Beweisführung beigezogen wurde, ist das Beweisverfahren gegenüber diesen Dritten nicht beendet. • Verfahrensfolge: Dem Beweissicherungsverfahren ist Fortgang zu geben; das landgerichtliche Beschlussurteil ist aufzuheben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es stellte klar, dass die Verkündung eines fremden Rechtsstreits gegenüber Dritten diese nicht zu Prozessparteien macht und deshalb das selbständige Beweisverfahren gegenüber diesen Dritten nicht als beendet gelten kann. Da die Beweissicherungsakte nicht zu Beweiszwecken beigezogen war, besteht weiterhin Bedarf für das Fortführen des Verfahrens. Der Beschwerdewert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.