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Beschluss

20 U 32/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Rubrum eines Urteils ist wegen offensichtlicher Schreibfehler berichtigt worden. • Eine Berufung, die allein die Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zum Ziel hat, ist regelmäßig unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Die Einlegung einer Berufung verzögert die formelle Rechtskraft und kann die Beschwer des Klägers nicht beseitigen, sondern vertieft sie; § 718 ZPO regelt die Möglichkeit einer Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit. • Es ist zweifelhaft, ob die durch eine Erschwerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bewirkte Beschwer den für die Berufung erforderlichen Streitwert erreicht.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Rubrums; Berufung gegen vorläufige Vollstreckbarkeit meist unzulässig • Das Rubrum eines Urteils ist wegen offensichtlicher Schreibfehler berichtigt worden. • Eine Berufung, die allein die Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zum Ziel hat, ist regelmäßig unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Die Einlegung einer Berufung verzögert die formelle Rechtskraft und kann die Beschwer des Klägers nicht beseitigen, sondern vertieft sie; § 718 ZPO regelt die Möglichkeit einer Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit. • Es ist zweifelhaft, ob die durch eine Erschwerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bewirkte Beschwer den für die Berufung erforderlichen Streitwert erreicht. Die Kläger hatten gegen ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln berichtigte das Rubrum des Urteils aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers im Namen des Klägers zu 1). Darüber hinaus wies der Senat die Kläger darauf hin, dass er die Berufung für unzulässig erachte und beabsichtige, sie gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Kläger wurden aufgefordert, bis zu einer Frist Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob eine Berufung, die nur die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit angreift, ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse begründet. • Berichtigung des Rubrums: Auf Antrag war ein offensichtlicher Schreibfehler im Namen des Klägers gemäß § 319 ZPO zu korrigieren. • Unzulässigkeit der isolierten Berufung: Eine Berufung, die allein die Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezweckt, fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beschwer durch die Berufung vertieft wird; die vorläufige Regelung wirkt nur bis zur formellen Rechtskraft. • Auswirkungen der Berufungseinlegung: Die Einlegung der Berufung verzögert die formelle Rechtskraft; ohne Berufung würde das Urteil nach Fristablauf formell rechtskräftig und uneingeschränkt vollstreckbar. • Vorabentscheidung nach §§ 718, 537 ZPO: Das Gesetz sieht vor, dass bei verzögerter Rechtskraft auf Antrag über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab entschieden werden kann; dies bietet die Möglichkeit, sachlich fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. • Zweifel am Streitwert: Es ist fraglich, ob die durch eine Erschwerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit verursachte Beschwer den für die Berufung erforderlichen Beschwerdewert von 600 EUR erreicht. • Abwägung und Verfahrensweise: Der Senat folgt nicht der Ansicht in Teilen der Literatur und einzelner Rechtsprechung, die eine auf die vorläufige Vollstreckbarkeit beschränkte Berufung in jedem Fall zulassen; konkrete Ausnahmen (z.B. Anschlussberufung) bleiben offen. • Ergebnis der Verfahrensführung: Den Klägern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung innerhalb einer bestimmten Frist gegeben; andernfalls beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Das Rubrum des landgerichtlichen Vorbehalts-Anerkenntnisurteils wurde wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt (Name des Klägers zu 1). Der Senat sieht die Berufung der Kläger insoweit als unzulässig an, als sie allein die Abänderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zum Ziel hat, weil hierfür regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und die Einlegung der Berufung die Beschwer vertieft. Es besteht die Möglichkeit einer Vorabentscheidung nach §§ 718, 537 ZPO, jedoch sind Zweifel daran, ob durch die Erschwerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der für die Berufung maßgebliche Beschwerdewert erreicht wird. Die Kläger wurden aufgefordert, bis zum 20.04.2005 Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen; bei Ausbleiben wird der Senat die Berufung voraussichtlich gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen.