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Urteil

6 U 165/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung eines mehrfarbigen Streifenmusters kann markenmäßig sein, wenn der Verkehr es als Herkunftshinweis wahrnimmt. • Bei Warenidentität und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke reicht bereits eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zur Bejahung von Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. • Der Beginn der Haftung richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrieb der beanstandeten Waren tatsächlich begonnen wurde, nicht allein nach dem Testkauf durch den Verletzer. • Bei Markenverletzung stehen dem Markeninhaber Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu; insoweit sind weitgehende Angaben zum Umsatz und Gewinn des Verletzers zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Markenverletzung durch streifenförmige Kennzeichnung bei Warenidentität • Die Verwendung eines mehrfarbigen Streifenmusters kann markenmäßig sein, wenn der Verkehr es als Herkunftshinweis wahrnimmt. • Bei Warenidentität und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke reicht bereits eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zur Bejahung von Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. • Der Beginn der Haftung richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrieb der beanstandeten Waren tatsächlich begonnen wurde, nicht allein nach dem Testkauf durch den Verletzer. • Bei Markenverletzung stehen dem Markeninhaber Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu; insoweit sind weitgehende Angaben zum Umsatz und Gewinn des Verletzers zu erteilen. Die Klägerin (großer Sportartikelhersteller) verwendet seit Jahrzehnten eine markenrechtlich geschützte Drei‑Streifen‑Kennzeichnung auf Sportbekleidung. Die Beklagte (Textileinzelhandel) vertrieb Sporthosen mit einem mehrfarbigen Streifenmuster, das aus der Entfernung vom Verkehr überwiegend als zwei parallel verlaufende Streifen wahrgenommen wird. Die Klägerin klagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus MarkenG bzw. hilfsweise UWG. Die Beklagte hielt die Kennzeichnung für reinen Zierrat und bestritt markenmäßigen Gebrauch sowie den Beginn des relevanten Vertriebszeitraums. Das Landgericht verurteilte die Beklagte; diese legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien Teile des Auskunftsverlangens für erledigt. • Markenmäßiger Gebrauch: Ein Zeichen gilt als kennzeichenmäßig gebraucht, wenn es im Absatzverkehr als Herkunftshinweis dient. Das mehrfarbige Streifenmuster der Beklagten wird vom maßgeblichen Verkehr wegen Farbkombination und Betrachtungsentfernung als zwei kontrastierende Streifen wahrgenommen und damit an derselben Stelle platziert wie die klägerische Drei‑Streifen‑Marke, sodass Herkunftsfunktion gegeben ist. • Kennzeichnungskraft: Die Drei‑Streifen‑Marke der Klägerin besitzt eine hohe bis überaus hohe Kennzeichnungskraft; ihre Bekanntheit im Verkehr ist offenkundig und erlaubt einen weiten Schutzumfang. • Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Bei Warenidentität und hoher Kennzeichnungskraft reicht auch eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit; wesentliche Übereinstimmungen liegen in Zahl, Form, Platzierung und Kontrastwirkung der Streifen, so dass insgesamt Verwechslungsgefahr besteht. • Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 MarkenG): Das geltend gemachte Freihalteinteresse der Beklagten greift nicht durch, weil aus Anzahl, Breite, Laufrichtung und Platzierung von Streifen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben, die außerhalb des Schutzbereichs der Klägermarke liegen. • Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz: Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt; daher bestehen Ansprüche nach §§ 14 Abs.2 Nr.2, 14 Abs.6, 19 MarkenG i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Beginn der Haftung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertriebsbeginn; hier ist der 01.08.2002 als angemessener Beginn zu bestimmen. • Verfahrensrechtliches: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus ZPO; Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte wurde verpflichtet, die beanstandeten Waren nicht mehr mit der streifenförmigen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, und zur Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatzerstattung verurteilt; die weiteren Annexansprüche wurden inhaltlich bestätigt. Begründung: Das von der Beklagten verwendete Streifenmuster wird vom Verkehr markenmäßig als Herkunftshinweis aufgefasst, die Klägermarke besitzt hohe Kennzeichnungskraft und es besteht Verwechslungsgefahr bei Warenidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, ein Freihaltebedürfnis steht ihr nicht zu, und der relevante Haftungszeitraum wurde rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.