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Urteil

12 U 227/04

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2004 - 3 0 409/02 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch. 2 Der klagende Rechtsanwalt ist als Insolvenzverwalter tätig. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2000 als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG ... - ... bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss vom 28.04.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war. Der Kläger versicherte sich gegen die Inanspruchnahme wegen von ihm bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder vorläufiger Insolvenzverwalter verursachter Vermögensschäden bei der Beklagten (Versicherungsschein vom 28.08.2000, Anlage K 2). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (AVB; Anlage B 2) und die Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, Insolvenzverwaltern usw. (Anlage B 1) zugrunde. 3 § 4 Nr. 5 AVB lautet: 4 „ Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:... 5 5. Wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“ 6 Der Kläger führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf eine erhoffte Geschäftsübernahme durch eine Auffanggesellschaft fort, die allerdings Anfang Oktober 2000 zunächst scheiterte. Nach Eintritt neuer Gesellschafter in die Auffanggesellschaft führte der Kläger die Übernahmeverhandlungen fort, bis Ende Dezember 2000 klar wurde, dass die Übernahme nicht abgewickelt werden konnte. Der Kläger stellte den Geschäftsbetrieb zum 31.05.2001 ein und gab am 05.07.2001 die Massenunzulänglichkeitserklärung ab, nachdem festgestellt worden war, dass nicht der von ihm prognostizierte Rohertrag, sondern ein Verlust erwirtschaftet worden war. 7 Der Kläger wurde von einzelnen Massegläubigern persönlich in Anspruch genommen und leistete zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßen an diese insgesamt EUR 21.814,26 (Klagantrag Ziffer 1). Hinsichtlich der sonstigen, nicht aus der Masse erfüllbaren Masseverbindlichkeiten begehrt der Kläger Feststellung der Deckungspflicht und der Pflicht zur Zahlung der Kosten der Rechtsverteidigung und der Zins- und Säumniszuschläge. Die Beklagte hat Deckungsansprüche unter Berufung auf § 4 Ziffer 5 AVB abgelehnt. 8 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund des subjektiven Risikoausschlusses in § 4 Nr. 5 AVB von ihrer Leistungspflicht frei. Der Insolvenzverwalter habe sich bei Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners anhand eines Liquiditätsplans zu vergewissern, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neue Masseverbindlichkeit wahrscheinlich befriedigt werden könne. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht genügt. Er habe selbst vorgetragen, dass er die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er keinen Überblick über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten gehabt. Der Kläger habe auch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Masseforderungen aufgelistet, sondern den tatsächlichen Aufwand ausgewiesen und durch einen Aufschlag auf den tatsächlichen Aufwand die Höhe der erwartenden Forderungen berechnet. Diese Verfahrensweise habe den Grundsätzen der Liquiditätsplanung widersprochen. Gegen die Verpflichtung zur Liquiditätsplanung, bei der es sich um eine fundamentale Grundregel handele, habe der Kläger auch wissentlich verstoßen. 9 Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser weiterhin die Feststellung der Deckungspflicht durch die Beklagten beansprucht. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass es an einem wissentlichen Verstoß im vorliegenden Falle fehle. Er habe eine geschulte und ausgebildete Fachkraft, den Zeugen B. , beauftragt, die Liquiditätsplanung, Liquiditätsüberwachung und Steuerung unter Beachtung der Situation der Insolvenzschuldnerin durchzuführen. Eine solche Delegation sei zulässig. Auch könne der wissentliche Pflichtverstoß des Klägers nicht mit dem vollständigen Fehlen einer Liquiditätsplanung begründet werden. Es habe sich erst im nachhinein herausgestellt, dass die für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung im Auftrag des Klägers durch den Zeugen B. erstellte Liquiditätsplanung dahingehend fehlerhaft gewesen sei, dass sie mangels Durchführung einer monatsaktualisierten Bewertung des halbfertigen Warenbestandes den letztendlich festgestellten Rohertragsverlust in Höhe von 19,4 % für den Zeitraum der befristeten Firmenfortführung nicht aufgedeckt habe. Hieraus könne nicht der Rückschluss auf ein ausdrückliches Bewusstsein des Klägers hinsichtlich des zugestandenen Pflichtenverstoßes gezogen werden. Dem Kläger sei im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten des eingesetzten Zeugen B. nur der Vorwurf fahrlässiger Versäumnisse zu machen. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 07.05.2004 abzuändern und 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 21.814,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 13 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung mit dem Versicherungsschein-Nr.: 6... ausgestellt am 28.10.2000 verpflichtet ist, dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG, ...str., E. (Amtsgericht Karlsruhe, Az.: 2 IN 223/00), Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren soweit der Kläger nach den §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird. 14 a) für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ... eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 178.952,16 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000; 15 Rang Gläubiger Betrag Grund anerkannter Betrag Zahlbetrag offener Betrag Währung § 55 InsO Volksbank eG 178.952,16 Beteiligung Daimler Benz 178.952,16 - 178.952,16 EUR 16 b) für sämtliche Masseforderungen der Sozialversicherungsträger aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 100.828,38 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.04.2001; 17 Rang Gläubiger Betrag Grund anerkannter Betrag Zahlbetrag offener Betrag Währung § 55 InsO 7.197,53 05/01 7.197,53 - 7.197,53 EUR § 55 InsO 5.446,43 04/2001 5.446,43 - 5.446,43 EUR § 55 InsO 526,12 SZ, Mahngebühren 526,12 - 526,12 EUR § 55 InsO 26,08 SZ bis 11/01 26,08 - 26,08 EUR § 55 InsO 95,82 SZ, Mahngebühren 95,82 - 95,82 EUR § 55 InsO 829,60 04/01 829,60 - 829,60 EUR § 55 InsO 863,46 05/01 863,46 - 863,46 EUR § 55 InsO 1.331,76 04/01 1.331,76 - 1.331,76 EUR § 55 InsO 809,58 05/01 809,58 - 809,58 EUR § 55 InsO 289,03 SZ, Mahngebühren 289,03 - 289,03 EUR § 55 InsO 834,31 05/01 834,31 - 834,31 EUR § 55 InsO 817,04 04/01 817,04 - 817,04 EUR § 55 InsO 1.233,86 06/01 1.233,86 - 1.233,86 EUR § 55 InsO 353,01 04/01 353,01 - 353,01 EUR § 55 InsO 79,20 SZ, Mahngebühren 79,20 - 79,20 EUR § 55 InsO 538,90 05/01 538,90 - 538,90 EUR § 55 InsO 866,12 05/01 866,12 - 866,12 EUR § 55 InsO 460,22 04/01 460,22 - 460,22 EUR § 55 InsO 1.740,78 04/01 1.740,78 - 1.740,78 EUR § 55 InsO 64,93 SZ, Mahngebühren 64,93 - 64,93 EUR § 55 InsO 1.681,67 05/01 1.681,67 - 1.681,67 EUR § 55 InsO 12.835,10 04/01 12.835,10 - 12.835,10 EUR § 55 InsO 15.940,35 05/01 15.940,35 - 15.940,35 EUR § 55 InsO 1.509,84 SZ/Mahngebühren 1.509,84 - 1.509,84 EUR § 55 InsO 19.023,31 Lieferung und Leistung 19.023,31 - 19.023,31 EUR § 55 InsO 9.853,27 Beitragsbescheid 2001 9.853,27 - 9.853,27 EUR § 55 InsO 732,17 06/01 732,17 - 732,17 EUR § 55 InsO 645,76 SZ, Mahngebühren 645,76 - 645,76 EUR § 55 InsO 7.198,27 05/01 7.198,27 - 7.198,27 EUR § 55 InsO 7.004,86 04/01 7.004,86 - 7.004,86 EUR 18 c) für sämtliche Masseforderungen der Arbeitnehmer und des Arbeitsamtes ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 193.302,00 gemäß Anlage A4 seit dem 01.04.2001; 19 Rang Gläubiger Betrag Grund anerkannter Betrag Zahlbetrag offener Betrag Währung § 55 InsO 3.278,05 Arbeitsentgelt 3.278,05 - 3.278,05 EUR § 55 InsO 4.231,93 Arbeitsentgelt 4.231,93 - 4.231,93 EUR § 55 InsO 6.455,88 Anspruchsübergang 6.455,88 - 6.455,88 EUR § 55 InsO 4.114,91 Anspruchsübergang 4.114,91 - 4.114,91 EUR § 55 InsO 5.768,22 Anspruchsübergang 5.768,22 - 5.768,22 EUR § 55 InsO 371,67 Anspruchsüber.Kortus 371,67 - 371,67 EUR § 55 InsO 2.791,97 Arbeitsentgelt 2.791,97 - 2.791,97 EUR § 55 InsO 895,17 Arbeitsentgelt 895,17 - 895,17 EUR § 55 InsO 2.911,16 Arbeitsentgelt 2.911,16 - 2.911,16 EUR § 55 InsO 4.272,18 Arbeitsentgelt 4.272,18 - 4.272,18 EUR § 55 InsO 3.677,39 Arbeitsentgelt 3.677,39 - 3.677,39 EUR § 55 InsO 6.996,43 Arbeitsentgelt 6.996,43 - 6.996,43 EUR § 55 InsO 2.758,42 Überstunden 2.758,42 - 2.758,42 EUR § 55 InsO 1.322,20 Gehalt 1.322,20 - 1.322,20 EUR § 55 InsO 347,77 Arbeitsentgelt 347,77 - 347,77 EUR § 55 InsO 89,46 Arbeitsentgelt 89,46 - 89,46 EUR § 55 InsO 433,35 Arbeitsentgelt 433,35 - 433,35 EUR § 55 InsO 45,17 Arbeitsentgelt 45,17 - 45,17 EUR § 55 InsO 7.042,97 Arbeitsentgelt 7.042,97 - 7.042,97 EUR § 55 InsO 3.581,50 Arbeitsentgelt 3.581,50 - 3.581,50 EUR § 55 InsO 3.976,67 Arbeitsentgelt 3.976,67 - 3.976,67 EUR § 55 InsO 3.286,03 Arbeitsentgelt 3.286,03 - 3.286,03 EUR § 55 InsO 1.310,56 Arbeitsentgelt 1.310,56 - 1.310,56 EUR § 55 InsO 3.301,14 Arbeitsentgelt 3.301,14 - 3.301,14 EUR § 55 InsO 4.070,22 Arbeitsentgelt 4.070,22 - 4.070,22 EUR § 55 InsO 7.604,91 Arbeitsentgelt 7.604,91 - 7.604,91 EUR § 55 InsO 823,92 Arbeitsentgelt 823,92 - 823,92 EUR § 55 InsO 2.210,59 Arbeitsentgelt 2.210,59 - 2.210,59 EUR § 55 InsO 298,61 Arbeitsentgelt 298,61 - 298,61 EUR § 55 InsO 1.313,04 Arbeitsentgelt 1.313,04 - 1.313,04 EUR § 55 InsO 1.077,61 Arbeitsentgelt 1.077,61 - 1.077,61 EUR § 55 InsO 3.586,56 Arbeitsentgelt 3.586,56 - 3.586,56 EUR § 55 InsO 811,61 Arbeitsentgelt 811,61 - 811,61 EUR § 55 InsO 5.916,10 Arbeitsentgelt 5.916,10 - 5.916,10 EUR § 55 InsO 3.629,17 Arbeitsentgelt 3.629,17 - 3.629,17 EUR § 55 InsO 621,79 Arbeitsentgelt 621,79 - 621,79 EUR § 55 InsO 2.688,56 Arbeitsentgelt 2.688,56 - 2.688,56 EUR § 55 InsO 4.485,06 Arbeitsentgelt 4.485,06 - 4.485,06 EUR § 55 InsO 112,61 Arbeitsentgelt 112,61 - 112,61 EUR § 55 InsO 3.178,58 Arbeitsentgelt 3.178,58 - 3.178,58 EUR § 55 InsO 642,54 Arbeitsentgelt 642,54 - 642,54 EUR § 55 InsO 1.131,25 Arbeitsentgelt 1.131,25 - 1.131,25 EUR § 55 InsO 2.597,00 Arbeitsentgelt 2.597,00 - 2.597,00 EUR § 55 InsO 6.100,18 Arbeitsentgelt 6.100,18 - 6.100,18 EUR § 55 InsO 1.933,73 Arbeitsentgelt 1.933,73 - 1.933,73 EUR § 55 InsO 3.925,80 Arbeitsentgelt 3.925,80 - 3.925,80 EUR § 55 InsO 39,88 Vl 39,88 - 39,88 EUR § 55 InsO 2.722,24 Arbeitsentgelt 2.722,24 - 2.722,24 EUR § 55 InsO 5.675,83 Arbeitsentgelt 5.675,83 - 5.675,83 EUR § 55 InsO 358,73 Arbeitsentgelt 358,73 - 358,73 EUR § 55 InsO 3.338,73 Arbeitsentgelt 3.338,73 - 3.338,73 EUR § 55 InsO 4.324,68 Arbeitsentgelt 4.324,68 - 4.324,68 EUR § 55 InsO 3.422,85 Arbeitsentgelt 3.422,85 - 3.422,85 EUR § 55 InsO 2.700,29 Arbeitsentgelt 2.700,29 - 2.700,29 EUR § 55 InsO 3.654,70 Arbeitsentgelt 3.654,70 - 3.654,70 EUR § 55 InsO 210,67 Arbeitsentgelt 210,67 - 210,67 EUR § 55 InsO 4.243,40 Arbeitsentgelt 4.243,40 - 4.243,40 EUR § 55 InsO 3.745,87 Arbeitsentgelt 3.745,87 - 3.745,87 EUR § 55 InsO 3.853,24 Arbeitsentgelt 3.853,24 - 3.853,24 EUR § 55 InsO 3.605,16 Arbeitsentgelt 3.605,16 - 3.605,16 EUR § 55 InsO 3.605,16 Arbeitsentgelt 3.605,16 - 3.605,16 EUR § 55 InsO 3.793,79 Arbeitsentgelt 3.793,79 - 3.793,79 EUR § 55 InsO 126,46 Arbeitsentgelt 126,46 - 126,46 EUR § 55 InsO 5.205,74 Arbeitsentgelt 5.205,74 - 5.205,74 EUR § 55 InsO 3.752,15 Arbeitsentgelt 3.752,15 - 3.752,15 EUR § 55 InsO 45,21 Arbeitsentgelt 45,21 - 45,21 EUR § 55 InsO 2.857,62 Arbeitsentgelt 2.857,62 - 2.857,62 EUR 20 d) für sämtliche Masseforderungen der Lieferanten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 410.724,48 gemäß nachfolgender Aufstellung seit dem 01.10.2000; 21 Rang Gläubiger Betrag Grund Anerkannter Betrag Zahlbetrag offene Forderung Währung § 55 InsO 129,03 Lieferung und Leistung 129,03 - 129,03 EUR § 55 InsO 21,72 Lieferung und Leistung 21,72 - 21,72 EUR § 55 InsO 44,67 Lieferung und Leistung 44,67 - 44,67 EUR § 55 InsO 38,26 Lieferung und Leistung 38,26 - 38,26 EUR § 55 InsO 3,66 Lieferung und Leistung 3,66 - 3,66 EUR § 55 InsO 22,54 Lieferung und Leistung 22,54 - 22,54 EUR § 55 InsO 8,20 Lieferung und Leistung 8,20 - 8,20 EUR § 55 InsO 8,20 Lieferung und Leistung 8,20 - 8,20 EUR § 55 InsO 2,56 Mahngebühren 2,56 - 2,56 EUR § 55 InsO 229,41 Lieferung und Leistung 229,41 - 229,41 EUR § 55 InsO 79,26 Lieferung und Leistung 79,26 - 79,26 EUR § 55 InsO 212,66 Lieferung und Leistung 212,66 - 212,66 EUR § 55 InsO 46,26 Lieferung und Leistung 46,26 - 46,26 EUR § 55 InsO 920,60 Lieferung und Leistung 920,60 - 920,60 EUR § 55 InsO 110,40 Kosten 110,40 - 110,40 EUR § 55 InsO 1.110,05 Lieferung und Leistung 1.110,05 - 1.110,05 EUR § 55 InsO 160,25 Lieferung und Leistung 160,25 - 160,25 EUR § 55 InsO 7,67 Mahngebühren 7,67 - 7,67 EUR § 55 InsO 1.049,78 Lieferung und Leistung 1.049,78 - 1.049,78 EUR § 55 InsO 548,55 Lieferung und Leistung 548,55 - 548,55 EUR § 55 InsO 250,52 Lieferung und Leistung 250,52 - 250,52 EUR § 55 InsO 833,90 Lieferung und Leistung 833,90 - 833,90 EUR § 55 InsO 1.576,22 Lieferung und Leistung 1.576,22 - 1.576,22 EUR § 55 InsO 451,47 Lieferung und Leistung 451,47 - 451,47 EUR § 55 InsO 379,75 Lieferung und Leistung 379,75 - 379,75 EUR § 55 InsO 451,47 Lieferung und Leistung 451,47 - 451,47 EUR § 55 InsO 564,34 Lieferung und Leistung 564,34 - 564,34 EUR § 55 InsO 451,47 Lieferung und Leistung 451,47 - 451,47 EUR § 55 InsO 162,83 Lieferung und Leistung 162,83 - 162,83 EUR § 55 InsO 2.883,39 Lieferung und Leistung 2.883,39 - 2.883,39 EUR § 55 InsO 597,45 Lieferung und Leistung 597,45 - 597,45 EUR § 55 InsO 3.368,03 Lieferung und Leistung 3.368,03 - 3.368,03 EUR § 55 InsO 3.089,08 Lieferung und Leistung 3.089,08 - 3.089,08 EUR § 55 InsO 25,28 Lieferung und Leistung 25,28 - 25,28 EUR § 55 InsO 803,91 Lieferung und Leistung 803,91 - 803,91 EUR § 55 InsO 798,25 Lieferung und Leistung 798,25 - 798,25 EUR § 55 InsO 1.126,18 Lieferung und Leistung 1.126,18 - 1.126,18 EUR § 55 InsO 1.064,33 Lieferung und Leistung 1.064,33 - 1.064,33 EUR § 55 InsO 5.631,59 Lieferung und Leistung 5.631,59 - 5.631,59 EUR § 55 InsO 74,75 Lieferung und Leistung 74,75 - 74,75 EUR § 55 InsO 602,05 Kosten 602,05 - 602,05 EUR § 55 InsO 666,47 Kosten 666,47 - 666,47 EUR § 55 InsO 230,66 Lieferung und Leistung 230,66 - 230,66 EUR § 55 InsO 16.012,64 Lieferung und Leistung 16.012,64 - 16.012,64 EUR § 55 InsO 2.752,69 Lieferung und Leistung 2.752,69 - 2.752,69 EUR § 55 InsO 248,52 Lieferung und Leistung 248,52 - 248,52 EUR § 55 InsO 6.642,11 Lieferung und Leistung 6.642,11 - 6.642,11 EUR § 55 InsO 11.153,80 Lieferung und Leistung 11.153,80 - 11.153,80 EUR § 55 InsO 88,61 Lieferung und Leistung 88,61 - 88,61 EUR § 55 InsO 684,61 Lieferung und Leistung 684,61 - 684,61 EUR § 55 InsO 167,02 Lieferung und Leistung 167,02 - 167,02 EUR § 55 InsO 95,90 Lieferung und Leistung 95,90 - 95,90 EUR § 55 InsO 284,56 Lieferung und Leistung 284,56 - 284,56 EUR § 55 InsO 1.488,09 Lieferung und Leistung 1.488,09 - 1.488,09 EUR § 55 InsO 25,50 Lieferung und Leistung 25,50 - 25,50 EUR § 55 InsO 165,52 Kosten 165,52 - 165,52 EUR § 55 InsO 467,95 Lieferung und Leistung 467,95 - 467,95 EUR § 55 InsO 915,31 Lieferung und Leistung 915,31 - 915,31 EUR § 55 InsO 1.552,19 Dienstleistung 1.552,19 - 1.552,19 EUR § 55 InsO 494,52 Mahngebühren 494,52 - 494,52 EUR § 55 InsO 572,10 Lieferung und Leistung 572,10 - 572,10 EUR § 55 InsO 574,24 Lieferung und Leistung 574,24 - 574,24 EUR § 55 InsO 350,70 Kosten 350,70 - 350,70 EUR § 55 InsO 1.375,99 Lieferung und Leistung 1.375,99 - 1.375,99 EUR § 55 InsO 4.649,89 Lieferung und Leistung 4.649,89 - 4.649,89 EUR § 55 InsO 640,55 Lieferung und Leistung 640,55 - 640,55 EUR § 55 InsO 77,10 Lieferung und Leistung 77,10 - 77,10 EUR § 55 InsO 228,05 Lieferung und Leistung 228,05 - 228,05 EUR § 55 InsO 265,71 Lieferung und Leistung 265,71 - 265,71 EUR § 55 InsO 3.202,73 Lieferung und Leistung 3.202,73 - 3.202,73 EUR § 55 InsO 210,27 Lieferung und Leistung 210,27 - 210,27 EUR § 55 InsO 287,06 Lieferung und Leistung 287,06 - 287,06 EUR § 55 InsO 185,82 Lieferung und Leistung 185,82 - 185,82 EUR § 55 InsO 13.683,32 Lieferung und Leistung 13.683,32 - 13.683,32 EUR § 55 InsO 620,61 Kosten 620,61 - 620,61 EUR § 55 InsO 10.563,31 Lieferung und Leistung 10.563,31 - 10.563,31 EUR § 55 InsO 2.920,30 Lieferung und Leistung 2.920,30 - 2.920,30 EUR § 55 InsO 388,58 Lieferung und Leistung 388,58 - 388,58 EUR § 55 InsO 1.286,70 Lieferung und Leistung 1.286,70 - 1.286,70 EUR § 55 InsO 12.782,30 Lieferung und Leistung 12.782,30 - 12.782,30 EUR § 55 InsO 654,45 Kosten 654,45 - 654,45 EUR § 55 InsO 47,36 Lieferung und Leistung 47,36 - 47,36 EUR § 55 InsO 61,44 Lieferung und Leistung 61,44 - 61,44 EUR § 55 InsO 771,03 Lieferung und Leistung 771,03 - 771,03 EUR § 55 InsO 264,52 Lieferung und Leistung 264,52 - 264,52 EUR § 55 InsO 814,66 Lieferung und Leistung 814,66 - 814,66 EUR § 55 InsO 15,78 Lieferung und Leistung 15,78 - 15,78 EUR § 55 InsO 1.616,19 Lieferung und Leistung 1.616,19 - 1.616,19 EUR § 55 InsO 498,20 Lieferung und Leistung 498,20 - 498,20 EUR § 55 InsO 225,00 Lieferung und Leistung 225,00 - 225,00 EUR § 55 InsO 100,23 Lieferung und Leistung 100,23 - 100,23 EUR § 55 InsO 140,21 Lieferung und Leistung 140,21 - 140,21 EUR § 55 InsO 83,03 Lieferung und Leistung 83,03 - 83,03 EUR § 55 InsO 76,69 Lieferung und Leistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 10,23 Kosten 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 161,32 Lieferung und Leistung 161,32 - 161,32 EUR § 55 InsO 252,63 Lieferung und Leistung 252,63 - 252,63 EUR § 55 InsO 1.033,89 Lieferung und Leistung 1.033,89 - 1.033,89 EUR § 55 InsO 9,61 Lieferung und Leistung 9,61 - 9,61 EUR § 55 InsO 2.103,56 Lieferung und Leistung 2.103,56 - 2.103,56 EUR § 55 InsO 2.840,71 Lieferung und Leistung 2.840,71 - 2.840,71 EUR § 55 InsO 1.052,78 Lieferung und Leistung 1.052,78 - 1.052,78 EUR § 55 InsO 2.850,00 Lieferung und Leistung 2.850,00 - 2.850,00 EUR § 55 InsO 1.083,00 Lieferung und Leistung 1.083,00 - 1.083,00 EUR § 55 InsO 206,46 Kosten RA 206,46 - 206,46 EUR § 55 InsO 178,05 Zinsen 178,05 - 178,05 EUR § 55 InsO 463,80 Lieferung und Leistung 463,80 - 463,80 EUR § 55 InsO 463,80 Lieferung und Leistung 463,80 - 463,80 EUR § 55 InsO 9.034,01 Telefonanlage 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 252,07 Lieferung und Leistung 252,07 - 252,07 EUR § 55 InsO 75,01 Kosten 75,01 - 75,01 EUR § 55 InsO 12,78 Mahngebühren 12,78 - 12,78 EUR § 55 InsO 266,89 Lieferung und Leistung 266,89 - 266,89 EUR § 55 InsO 252,07 Lieferung und Leistung 252,07 - 252,07 EUR § 55 InsO 252,07 Lieferung und Leistung 252,07 - 252,07 EUR § 55 InsO 452,03 Lieferung und Leistung 452,03 - 452,03 EUR § 55 InsO 248,00 Lieferung und Leistung 248,00 - 248,00 EUR § 55 InsO 738,74 Dienstleistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 474,95 Lieferung und Leistung 474,95 - 474,95 EUR § 55 InsO 965,27 Lieferung und Leistung 965,27 - 965,27 EUR § 55 InsO 503,17 Lieferung und Leistung 503,17 - 503,17 EUR § 55 InsO 1.293,74 Lieferung und Leistung 1.293,74 - 1.293,74 EUR § 55 InsO 2.476,78 Lieferung und Leistung 2.476,78 - 2.476,78 EUR § 55 InsO 422,25 Lieferung und Leistung 422,25 - 422,25 EUR § 55 InsO 57,32 Kosten 57,32 - 57,32 EUR § 55 InsO 1.708,12 Lieferung und Leistung 1.708,12 - 1.708,12 EUR § 55 InsO 483,71 Lieferung und Leistung 483,71 - 483,71 EUR § 55 InsO 1.363,20 Lieferung und Leistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 596,65 Lieferung und Leistung 596,65 - 596,65 EUR § 55 InsO 66,05 Zinsen 65,54 - 65,54 EUR § 55 InsO 180,00 Lieferung und Leistung 180,00 - 180,00 EUR § 55 InsO 2.436,00 Lieferung und Leistung 2.036,00 - 2.036,00 EUR § 55 InsO 82,65 Lieferung und Leistung 82,65 - 82,65 EUR § 55 InsO 43,86 Lieferung und Leistung 43,86 - 43,86 EUR § 55 InsO 105,17 Lieferung und Leistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 319,91 Lieferung und Leistung 319,91 - 319,91 EUR § 55 InsO 979,50 Lieferung und Leistung 979,50 - 979,50 EUR § 55 InsO 189,34 Kosten 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 265,94 Lieferung und Leistung 265,94 - 265,94 EUR § 55 InsO 116,86 Kosten 116,86 - 116,86 EUR § 55 InsO 925,77 Lieferung und Leistung 925,77 - 925,77 EUR § 55 InsO 597,84 Lieferung und Leistung 597,84 - 597,84 EUR § 55 InsO 928,24 Lieferung und Leistung 928,24 - 928,24 EUR § 55 InsO 52,53 Lieferung und Leistung 52,53 - 52,53 EUR § 55 InsO 996,41 Lieferung und Leistung 996,41 - 996,41 EUR § 55 InsO 4.337,33 Lieferung und Leistung 4.337,33 - 4.337,33 EUR § 55 InsO 294,18 Lieferung und Leistung 294,18 - 294,18 EUR § 55 InsO 1.539,68 Lieferung und Leistung 1.539,68 - 1.539,68 EUR § 55 InsO 344,34 Lieferung und Leistung 344,34 - 344,34 EUR § 55 InsO 129,80 Lieferung und Leistung 129,80 - 129,80 EUR § 55 InsO 232,65 Lieferung und Leistung 232,65 - 232,65 EUR § 55 InsO 738,41 Lieferung und Leistung 738,41 - 738,41 EUR § 55 InsO 718,06 Lieferung und Leistung 718,06 - 718,06 EUR § 55 InsO 2.081,19 Lieferung und Leistung 2.081,19 - 2.081,19 EUR § 55 InsO 303,13 Lieferung und Leistung 303,13 - 303,13 EUR § 55 InsO 507,69 Lieferung und Leistung 507,69 - 507,69 EUR § 55 InsO 312,21 Lieferung und Leistung 312,21 - 312,21 EUR § 55 InsO 1.273,74 Lieferung und Leistung 1.273,74 - 1.273,74 EUR § 55 InsO 55,45 Lieferung und Leistung 55,45 - 55,45 EUR § 55 InsO 1.410,38 Lieferung und Leistung 1.410,38 - 1.410,38 EUR § 55 InsO 468,39 Lieferung und Leistung 468,39 - 468,39 EUR § 55 InsO 7.161,70 Lieferung und Leistung 7.161,70 - 7.161,70 EUR § 55 InsO 1.885,69 Lieferung und Leistung 1.676,79 - 1.676,79 EUR § 55 InsO 2,05 Mahngebühren 2,05 - 2,05 EUR § 55 InsO 487,20 Lieferung und Leistung 487,20 - 487,20 EUR § 55 InsO 30,16 Lieferung und Leistung 30,16 - 30,16 EUR § 55 InsO 730,80 Lieferung und Leistung 730,80 - 730,80 EUR § 55 InsO 15,08 Lieferung und Leistung 15,08 - 15,08 EUR § 55 InsO 75,52 Lieferung und Leistung 75,40 - 75,40 EUR § 55 InsO 405,56 Lieferung und Leistung 405,56 - 405,56 EUR § 55 InsO 367,53 Lieferung und Leistung 367,53 - 367,53 EUR § 55 InsO 158,18 Lieferung und Leistung 158,18 - 158,18 EUR § 55 InsO 457,64 Lieferung und Leistung 457,64 - 457,64 EUR § 55 InsO 158,18 Lieferung und Leistung 158,18 - 158,18 EUR § 55 InsO 35,59 Dienstleistung 35,59 - 35,59 EUR § 55 InsO 35,59 Lieferung und Leistung 35,59 - 35,59 EUR § 55 InsO 556,01 Lieferung und Leistung 556,01 - 556,01 EUR § 55 InsO 167,07 Lieferung und Leistung 167,07 - 167,07 EUR § 55 InsO 35,59 Dienstleistung 35,59 - 35,59 EUR § 55 InsO 39,51 Lieferung und Leistung 39,51 - 39,51 EUR § 55 InsO 799,91 Lieferung und Leistung 799,91 - 799,91 EUR § 55 InsO 4.539,76 Schwerbehindertenabgabe 4.539,76 - 4.539,76 EUR § 55 InsO 22,70 Schwerbehinderten 00/01 22,70 - 22,70 EUR § 55 InsO 239,55 Lieferung und Leistung 239,55 - 239,55 EUR § 55 InsO 85,29 Lieferung und Leistung 85,29 - 85,29 EUR § 55 InsO 224,98 Lieferung und Leistung 224,98 - 224,98 EUR § 55 InsO 18,93 Lieferung und Leistung 18,93 - 18,93 EUR § 55 InsO 343,95 Lieferung und Leistung 343,95 - 343,95 EUR § 55 InsO 86,12 Lieferung und Leistung 86,12 - 86,12 EUR § 55 InsO 780,88 Lieferung und Leistung 780,88 - 780,88 EUR § 55 InsO 345,72 Lieferung und Leistung 345,72 - 345,72 EUR § 55 InsO 4.347,71 Lieferung und Leistung 4.347,71 - 4.347,71 EUR § 55 InsO 156,34 Lieferung und Leistung 156,34 - 156,34 EUR § 55 InsO 975,65 Lieferung und Leistung 975,65 - 975,65 EUR § 55 InsO 43,07 Zinsen 43,07 - 43,07 EUR § 55 InsO 138,30 Kosten 138,30 - 138,30 EUR § 55 InsO 244,35 Lieferung und Leistung 244,35 - 244,35 EUR § 55 InsO 378,88 Lieferung und Leistung 378,88 - 378,88 EUR § 55 InsO 191,36 Kosten 191,36 - 191,36 EUR § 55 InsO 356,75 Mitgliedsbeitrag 356,75 - 356,75 EUR § 55 InsO 14.348,24 Lieferung und Leistung 14.348,24 - 14.348,24 EUR § 55 InsO 515,29 Kosten 515,29 - 515,29 EUR § 55 InsO 96,97 Lieferung und Leistung 96,97 - 96,97 EUR § 55 InsO 188,23 Lieferung und Leistung 188,23 - 188,23 EUR § 55 InsO 76,43 Lieferung und Leistung 76,43 - 76,43 EUR § 55 InsO 684,35 Lieferung und Leistung 684,35 - 684,35 EUR § 55 InsO 2,56 Mahngebühren 2,56 - 2,56 EUR § 55 InsO 164,99 Lieferung und Leistung 164,99 - 164,99 EUR § 55 InsO 12,56 Kosten 12,56 - 12,56 EUR § 55 InsO 125,45 Lieferung und Leistung 125,45 - 125,45 EUR § 55 InsO 748,33 Lieferung und Leistung 748,33 - 748,33 EUR § 55 InsO 875,27 Lieferung und Leistung 875,27 - 875,27 EUR § 55 InsO 1.276,05 Lieferung und Leistung 1.276,05 - 1.276,05 EUR § 55 InsO 121,98 Leasingraten 121,98 - 121,98 EUR § 55 InsO 5,88 Zinsen 5,88 - 5,88 EUR § 55 InsO 10,23 Kosten 10,23 - 10,23 EUR § 55 InsO 222,52 Mahngebühren 222,52 - 222,52 EUR § 55 InsO 3.226,46 Lieferung und Leistung 3.226,46 - 3.226,46 EUR § 55 InsO 30,68 Lieferung und Leistung 30,68 - 30,68 EUR § 55 InsO 110,23 Lieferung und Leistung 110,23 - 110,23 EUR § 55 InsO 1.698,34 Lieferung und Leistung 1.698,34 - 1.698,34 EUR § 55 InsO 849,61 Lieferung und Leistung 849,61 - 849,61 EUR § 55 InsO 1.008,86 Lieferung und Leistung 1.008,86 - 1.008,86 EUR § 55 InsO 837,46 Lieferung und Leistung 837,46 - 837,46 EUR § 55 InsO 483,38 Lieferung und Leistung 483,38 - 483,38 EUR § 55 InsO 494,58 Lieferung und Leistung 494,58 - 494,58 EUR § 55 InsO 1.230,44 Lieferung und Leistung 1.230,44 - 1.230,44 EUR § 55 InsO 85,75 Lieferung und Leistung 85,75 - 85,75 EUR § 55 InsO 57,41 Lieferung und Leistung 57,41 - 57,41 EUR § 55 InsO 73,48 Lieferung und Leistung 73,48 - 73,48 EUR § 55 InsO 2.617,63 Lieferung und Leistung 2.617,63 - 2.617,63 EUR § 55 InsO 514,33 Lieferung und Leistung 514,33 - 514,33 EUR § 55 InsO 8.255,93 Lieferung und Leistung 6.824,31 - 6.824,31 EUR § 55 InsO 296,55 Lieferung und Leistung 296,55 - 296,55 EUR § 55 InsO 75,01 RA Kosten 74,50 - 74,50 EUR § 55 InsO 929,35 Lieferung und Leistung 929,35 - 929,35 EUR § 55 InsO 179,92 Lieferung und Leistung 179,92 - 179,92 EUR § 55 InsO 266,83 Lieferung und Leistung 266,83 - 266,83 EUR § 55 InsO 1.589,35 Lieferung und Leistung 1.589,35 - 1.589,35 EUR § 55 InsO 165,66 Lieferung und Leistung 165,66 - 165,66 EUR § 55 InsO 253,14 Lieferung und Leistung 253,14 - 253,14 EUR § 55 InsO 42,42 Kosten 42,42 - 42,42 EUR § 55 InsO 254,85 Lieferung und Leistung 254,85 - 254,85 EUR § 55 InsO 231,31 Lieferung und Leistung 231,31 - 231,31 EUR § 55 InsO 172,30 Lieferung und Leistung 172,30 - 172,30 EUR § 55 InsO 171,64 Lieferung und Leistung 171,64 - 171,64 EUR § 55 InsO 179,35 Lieferung und Leistung 179,35 - 179,35 EUR § 55 InsO 1.287,02 Lieferung und Leistung 1.287,02 - 1.287,02 EUR § 55 InsO 516,00 Lieferung und Leistung 516,00 - 516,00 EUR § 55 InsO 906,43 Lieferung und Leistung 906,43 - 906,43 EUR § 55 InsO 354,73 Zinsen 354,73 - 354,73 EUR § 55 InsO 1.868,26 Lieferung und Leistung 1.868,26 - 1.868,26 EUR § 55 InsO 839,23 Lieferung und Leistung 839,23 - 839,23 EUR § 55 InsO 187,63 KO-NO RA 187,63 - 187,63 EUR § 55 InsO 286,47 Lieferung und Leistung 286,47 - 286,47 EUR § 55 InsO 2.134,26 Lieferung und Leistung 2.134,26 - 2.134,26 EUR § 55 InsO 673,68 Lieferung und Leistung 673,68 - 673,68 EUR § 55 InsO 3.700,93 Lieferung und Leistung 3.700,93 - 3.700,93 EUR § 55 InsO 2.347,15 Grundsteuer 02/05/2001 2.347,15 - 2.347,15 EUR § 55 InsO 2.347,15 Grundsteuer 08/11/2000 2.347,15 - 2.347,15 EUR § 55 InsO 1.466,88 Lieferung und Leistung 1.466,88 - 1.466,88 EUR § 55 InsO 3.006,50 Lieferung und Leistung 3.006,50 - 3.006,50 EUR § 55 InsO 1.033,85 Lieferung und Leistung 1.033,85 - 1.033,85 EUR § 55 InsO 206,46 Kosten 206,46 - 206,46 EUR § 55 InsO 107,95 Lieferung und Leistung 107,95 - 107,95 EUR § 55 InsO 684,14 Lieferung und Leistung 684,14 - 684,14 EUR § 55 InsO 2.075,85 Lieferung und Leistung 2.075,85 - 2.075,85 EUR § 55 InsO 266,32 Kosten 266,32 - 266,32 EUR § 55 InsO 140,05 Lieferung und Leistung 140,05 - 140,05 EUR § 55 InsO 817,89 Lieferung und Leistung 817,89 - 817,89 EUR § 55 InsO 114,17 Lieferung und Leistung 114,17 - 114,17 EUR § 55 InsO 35,27 Mahngebühren / Zinsen 35,27 - 35,27 EUR § 55 InsO 50,71 Lieferung und Leistung 50,71 - 50,71 EUR § 55 InsO 123,93 Lieferung und Leistung 123,93 - 123,93 EUR § 55 InsO 261,85 Lieferung und Leistung 261,85 - 261,85 EUR § 55 InsO 1.921,64 Lieferung und Leistung 1.921,64 - 1.921,64 EUR § 55 InsO 8.768,96 Lieferung und Leistung 8.768,96 - 8.768,96 EUR § 55 InsO 2.129,75 Lieferung und Leistung 2.129,75 - 2.129,75 EUR § 55 InsO 1.679,58 Lieferung und Leistung 1.679,58 - 1.679,58 EUR § 55 InsO 483,97 Lieferung und Leistung 483,97 - 483,97 EUR § 55 InsO 368,60 Lieferung und Leistung 368,60 - 368,60 EUR § 55 InsO 610,22 Lieferung und Leistung 610,22 - 610,22 EUR § 55 InsO 1.372,12 Lieferung und Leistung 1.372,12 - 1.372,12 EUR § 55 InsO 11.977,33 Lieferung und Leistung 11.977,33 - 11.977,33 EUR § 55 InsO 157,47 Lieferung und Leistung 157,47 - 157,47 EUR § 55 InsO 97,21 Lieferung und Leistung 97,21 - 97,21 EUR § 55 InsO 301,29 Lieferung 301,29 - 301,29 EUR § 55 InsO 16,35 Lieferung und Leistung 16,35 - 16,35 EUR § 55 InsO 407,81 Lieferung und Leistung 407,81 - 407,81 EUR § 55 InsO 443,62 Lieferung und Leistung 443,62 - 443,62 EUR § 55 InsO 2.010,99 Lieferung und Leistung 2.010,99 - 2.010,99 EUR § 55 InsO 4.090,34 Lieferung und Leistung 4.090,34 - 4.090,34 EUR § 55 InsO 1.312,55 Lieferung und Leistung 1.312,55 - 1.312,55 EUR § 55 InsO 261,19 Lieferung und Leistung 261,19 - 261,19 EUR § 55 InsO 481,02 Lieferung und Leistung 481,02 - 481,02 EUR § 55 InsO 6.135,57 Lieferung und Leistung 6.135,57 - 6.135,57 EUR § 55 InsO 1.383,64 Lieferung und Leistung 1.383,64 - 1.383,64 EUR § 55 InsO 534,47 Lieferung und Leistung 534,47 - 534,47 EUR § 55 InsO 2.762,85 Lieferung und Leistung 2.762,85 - 2.762,85 EUR § 55 InsO 1.159,12 Lieferung und Leistung 1.159,12 - 1.159,12 EUR § 55 InsO 148,95 Lieferung und Leistung 148,95 - 148,95 EUR § 55 InsO 15.484,91 Lieferung und Leistung 15.484,91 - 15.484,91 EUR § 55 InsO 13.750,40 Lieferung und Leistung 13.750,40 - 13.750,40 EUR § 55 InsO 6.846,73 Lieferung und Leistung 6.846,73 - 6.846,73 EUR § 55 InsO 8.223,09 Lieferung und Leistung 8.223,09 - 8.223,09 EUR § 55 InsO 2.756,54 Lieferung und Leistung 2.756,54 - 2.756,54 EUR § 55 InsO 12.145,56 Lieferung und Leistung 12.145,56 - 12.145,56 EUR § 55 InsO 695,12 Lieferung und Leistung 695,12 - 695,12 EUR § 55 InsO 128,11 Lieferung und Leistung 128,11 - 128,11 EUR § 55 InsO 52,25 Lieferung und Leistung 52,25 - 52,25 EUR § 55 InsO 610,33 Lieferung und Leistung 610,33 - 610,33 EUR § 55 InsO 122,33 Lieferung und Leistung 122,33 - 122,33 EUR § 55 InsO 1.298,18 Lieferung und Leistung 1.298,18 - 1.298,18 EUR § 55 InsO 341,15 Lieferung und Leistung 341,15 - 341,15 EUR § 55 InsO 341,15 Lieferung und Leistung 341,15 - 341,15 EUR § 55 InsO 41,52 Lieferung und Leistung 41,52 - 41,52 EUR § 55 InsO 101,12 Lieferung und Leistung 101,12 - 101,12 EUR § 55 InsO 802,16 Leasingraten 802,16 - 802,16 EUR § 55 InsO 1.439,33 Lieferung und Leistung 1.439,33 - 1.439,33 EUR § 55 InsO 521,10 Lieferung und Leistung 521,10 - 521,10 EUR § 55 InsO 1.073,21 Lieferung und Leistung 1.073,21 - 1.073,21 EUR § 55 InsO 292,13 Lieferung und Leistung 292,13 - 292,13 EUR § 55 InsO 239,51 Lieferung und Leistung 239,51 - 239,51 EUR § 55 InsO 629,87 Lieferung und Leistung 629,87 - 629,87 EUR § 55 InsO 629,87 Lieferung und Leistung 629,87 - 629,87 EUR § 55 InsO 619,19 Lieferung und Leistung 619,19 - 619,19 EUR § 55 InsO 176,15 Lieferung und Leistung 176,15 - 176,15 EUR § 55 InsO 176,15 Lieferung und Leistung 176,15 - 176,15 EUR § 55 InsO 619,19 Lieferung und Leistung 619,19 - 619,19 EUR § 55 InsO 619,19 Lieferung und Leistung 619,19 - 619,19 EUR § 55 InsO 619,19 Lieferung und Leistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 629,87 Lieferung und Leistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 619,19 Lieferung und Leistung 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO 619,19 Lieferung und Leistung 619,19 - 619,19 EUR § 55 InsO 518,96 Lieferung und Leistung 518,96 - 518,96 EUR § 55 InsO 5,11 Mahngebühren 5,11 - 5,11 EUR § 55 InsO 200,94 Lieferung und Leistung 200,94 - 200,94 EUR § 55 InsO 223,57 Kosten 223,57 - 223,57 EUR § 55 InsO 1.252,38 Lieferung und Leistung 1.252,38 - 1.252,38 EUR § 55 InsO 1.252,38 Lieferung und Leistung 1.252,38 - 1.252,38 EUR § 55 InsO 2.608,45 Lieferung und Leistung 2.608,45 - 2.608,45 EUR 22 3. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt, 23 a) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen des Finanzamts ... aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 192.136,72 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.10.2000 begehrt; 24 Rang Gläubiger Betrag Grund anerkannter Betrag Zahlbetrag offener Betrag Währung § 55 InsO Finanzamt 279,17 SZ 06/01 279,17 - 279,17 EUR § 55 InsO Finanzamt 3.678,75 Steuer-SZ 3.678,75 - 3.678,75 EUR § 55 InsO Finanzamt 153,39 SZ 06/01 0,51 - 0,51 EUR § 55 InsO Finanzamt 60.432,66 Steuer 60.432,66 - 60.432,66 EUR § 55 InsO Finanzamt 26.322,37 Steuer 26.322,37 - 26.322,37 EUR § 55 InsO Finanzamt 62,71 Steuer 62,71 - 62,71 EUR § 55 InsO Finanzamt 8.829,53 Steuer 8.829,53 - 8.829,53 EUR § 55 InsO Finanzamt 92.531,04 Steuer 92.531,04 - 92.531,04 EUR 25 b) soweit der Kläger die Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz für sämtliche Masseforderungen der Volksbank ...eG aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. KG in Höhe von EUR 218.337,41 gemäß nachfolgender Zusammenstellung seit dem 01.06.2000 begeht; 26 § 55 InsO Volksbank 30.049,06 anteilige Maschinenerlöse 30.049,06 30.049,06 - EUR § 55 InsO Volksbank 149.941,46 Globalzession - Deb. 149.941,46 - 149.941,46 EUR § 55 InsO Volksbank 38.346,89 Warenbestand 38.346,89 38.346,89 - EUR 27 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem im Antrag zu 2. genannten Versicherungsvertrag verpflichtet ist, dem Kläger alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung der im Antrag zu 2. genannten Forderungen entstanden sind oder noch entstehen werden, sowie Zinsen und Säumniszuschläge seit Fälligkeit der im Antrag zu 2. genannten Forderungen zu ersetzen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. 31 II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger kann keine Gewährung von Versicherungsschutz beanspruchen. 32 Versicherungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung wird gewährt, wenn der Versicherte wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Gegenstand der vorliegenden Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung ist zum einen das vorläufige Insolvenzverfahren, zum anderen das anschließende Insolvenzverfahren der Firma K. KG Edelstahlerzeugnisse - Apparatebau. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde ausdrücklich weiter vereinbart, dass die befristete Form der Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter mitversichert ist (Versicherungsschein Nr. 6... vom 28.08.2000, Anlage K 2). 33 1. Vom vereinbarten Versicherungsschutz sind damit grundsätzlich gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO erfasst. Der Kläger kann deshalb - soweit (Klagantrag Ziffer 2) die Ansprüche noch nicht beziffert und von ihm ausgeglichen worden sind - die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, soweit der Kläger nach §§ 60, 61 InsO persönlich in Anspruch genommen wird. Zwar wird der Deckungsanspruch vor Geltendmachung nicht fällig und kann im vorliegenden Falle vor diesem Zeitpunkt auch nicht das Feststellungsinteresse auf eine drohende Verjährung des Deckungsanspruches gestützt werden (Prölss-Martin, 27. Auflage, § 149 VVG Rn 4 u. 8). Dem Kläger ist es jedoch im vorliegenden Falle aus prozessökonomischen Gründen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu ermöglichen, eine Feststellungsklage zu erheben (OLG Hamm, VersR 1987, 809). Die Beklagte hat sich bereits jetzt für die Vielzahl drohender Schadensersatzforderungen unter Berufung auf allgemeine versicherungsrechtliche Einwendungen darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Es kommt somit hier nicht maßgeblich auf die einzelnen Masseforderungen an. Bei dieser Fallkonstellation ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Geltendmachung von Ansprüchen für jeden Einzelfall abzuwarten, um dann jeweils Deckungsklage zu erheben. 34 2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit Klageantrag Ziff. 1 Zahlung von EUR 21.814,26 und gemäß den Klageanträgen Ziff. 2 a-d und Ziff. 4 Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund der Vermögensschaden - Haftpflicht begehrt. 35 Die Beklagte ist aufgrund des subjektiven Risikoausschluss in § 4 Nr. 5 AVB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Gemäß § 4 Nr. 5 AVB besteht der Versicherungsschutz dann nicht, wenn bei der Schadensstiftung von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten oder eines seiner Organe auszugehen ist. Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842). 36 Die Risikoklausel des § 4 Nr. 5 AVB Vermögen ändert die Bestimmung des § 152 VVG einmal zugunsten des Versicherungsnehmers ab, indem der Risikoausschluss nur die Fälle der in der K. el umschriebenen wissentlichen Verstöße gegen (Berufs-) Pflichten erfasst und diesbezüglich als Verschuldensform nicht schon bedingten Vorsatz genügen lässt, sondern dolus directus („wissentlich“) erfordert. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird § 152 VVG durch die K. el dahin abgeändert, dass es nicht zum Tatbestand gehört, dass der schädigende Erfolg des Pflichtverstoßes gewollt ist. Wegen dieser Ausgestaltung verstößt die Auslegungsklausel der § 4 Nr. 5 AVB Vermögen nicht gegen das AGBG und ist rechtswirksam (BGH NJW - RR 1991, 145). Voraussetzung für ihr Eingreifen ist jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung begeht aber nur derjenige Versicherungsnehmer bzw. Versicherte, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Der Versicherungsnehmer muss das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 u. VersR 1992, 994). Der Versicherte muss daher das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Anzulasten sein muss dem Versicherten danach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun und unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174). 37 Im vorliegenden Falle ist deshalb maßgeblich und entscheidend, welche Pflichten dem Insolvenzverwalter beim Eingehen von weiteren Verbindlichkeiten bei Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin oblagen, insbesondere ob, in welcher Form und in welchem Umfang er einen so genannten Liquiditätsplan zu erstellen hatte, das heißt, wie sich der Kläger in der konkreten Situation - hier der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin - pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Erst danach stellt sich die Frage, ob der objektive Pflichtenverstoß wissentlich durch den Insolvenzverwalter geschehen ist. 38 a) Objektive Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Geschäftsbetriebs bis 31.05.2001: 39 Der Senat teilt nach Überprüfung die Auffassung des Landgerichts. Danach ist hier von einem objektiven Pflichtenverstoß des Klägers gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen bei der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Was der Kläger hiergegen mit seiner Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. 40 Der Insolvenzverwalter muss sich anhand eines Liquiditätsplans Gewissheit darüber verschaffen, ob unter Berücksichtigung aller bestehenden und absehbaren Verbindlichkeiten die neuen Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können (BGH Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03 -; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, 267; OLG Celle ZIP 2003, 587). Dies ist dann der Fall, wenn für die jeweilige Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich ausreichend Deckung vorhanden sein wird. Um dies feststellen und mit der dafür erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können, ist ein entsprechender Liquiditätsplan aufzustellen, der die zum maßgeblichen Zeitpunkt fälligen Zahlungen und zum gleichen Zeitpunkt die zur Verfügung stehenden Mittel (Soll-Ist-Vergleich) auflistet. Der Liquiditätsplan erfordert danach zunächst die Auflistung des Anfangsbestands liquider Mittel (Treuhandkonto, Kassenbestand). Auszuweisen sind sodann die sogenannten Plan-Einnahmen (Einnahmen aus geplanten Umsätzen, Einnahmen aus Verwertungsmaßnahmen und sonstige Einnahmen). In Abzug zu bringen sind hiervon die sogenannten Plan-Ausgaben (Materialaufwendungen, Personalkosten sowie sonstige betriebliche Aufwendungen; I 137/138). 41 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durch den Kläger keine Ermittlung des künftigen Liquiditätsbedarfes erfolgt. Dem Kläger lagen die Liste der Kreditoren erst Anfang März 2001 vor (I 188). Allein hieraus folgt schon, dass der Kläger über Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verbindlichkeiten keinen ausreichenden Überblick hatte. Hieraus folgt weiter, dass auch keine Überprüfung stattfinden konnte, ob für die eingegangenen Verbindlichkeiten tatsächlich und in welchem Umfang Deckung vorhanden war. Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen K 28 und K 54. Die vom Kläger als nachträgliche Liquiditätsplanung bezeichnete Anlage K 54 enthält nur Angaben zu den laut Treuhandkonto tatsächlich gezahlten Aufwendungen. Angaben zu Umfang und Fälligkeit der eingegangenen Verpflichtungen sind dort nicht festgehalten. 42 Ebenso fehlt es an einer konkreten Auflistung der einzelnen Masseforderungen und dem Zeitpunkt, wann mit deren Erfüllung zu rechnen war. Die Anlage K 54 weist nur den tatsächlichen Aufwand aus. Außerdem wurde dort nur ein Aufschlag von 4 % auf den tatsächlichen Aufwand zur Berechnung der zu erwartenden Forderungen vorgenommen. Die Auflistung enthält darüber hinaus keine Feststellungen zu dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen. Ausgehend hiervon konnte deshalb schon nicht bewertet werden, ob die erwarteten Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt der eingegangenen Verbindlichkeit zur Verfügung stehen würden. Bei dieser Art der Auflistung und Berechnungsweise ist dem Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge auch erst im Januar 2001 - nach einem dann erst vorgenommenen Soll-Ist-Vergleich - aufgefallen, dass die Schuldnerin die eingesetzten Material- und Personalkosten nicht unter Berücksichtigung des von ihm kalkulierten Aufschlags von 4 % an die Kunden weitergegeben, sondern bei Ausführung der Aufträge einen Verlust erwirtschaftet hatte. 43 Nach alledem stellte die vom Zeugen B. für den Kläger monatlich erstellte Finanzübersicht (Anlage K 54) keine einem sonst üblichen Liquiditätsplan entsprechende Beurteilungsgrundlage dafür dar, ob für neue Verbindlichkeiten wahrscheinlich ausreichend Deckung vorhanden sein würde. 44 Die Betriebsfortführung stellt ebenso wie die im Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebs zunächst geplante Übernahme durch eine Auffanggesellschaft keine solche Sondersituation dar, die es gerechtfertigt hätte, auf eine klassische Liquiditätsplanung zu verzichten. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 45 b) Der Kläger hat auch wissentlich gegen die Pflicht zur Erstellung einer Liquiditätsplanung verstoßen. Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB ist nur, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten - wie hier - vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496). Vorsatz i. S. d. § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muss, ist dagegen nicht erforderlich. Versicherungsschutz besteht mithin auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). 46 Die Verpflichtung des Klägers bestand darin, dass er sich vor Begründung neuer Verbindlichkeiten nach Maßgabe einer - inhaltlich durch die Insolvenzordnung nicht näher definierten und im einzelnen dargestellten - Liquiditätsplanung zu vergewissern hatte, dass die neu begründeten Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können und es zu keiner Schmälerung der Masse kommt. Er wusste, dass die Fortführung des Betriebs, auch bis zur Übernahme durch eine Auffanggesellschaft einer Liquiditätsplanung bedurfte und eine solche klassische Planung - wie er selbst bei seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben hat - nicht von ihm oder einem beauftragten Dritten erstellt worden war. Außerdem wurde erstmals im Januar 2001 ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt. 47 Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei der für den Kläger als Insolvenzverwalter bestehenden Verpflichtung, sich mittels eines Liquiditätsplans vor Begründung einer neuen Verbindlichkeit zu vergewissern, ob die Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich befriedigt werden können, um eine fundamentale Grundregel der Insolvenzordnung handelt. In derartigen Fällen lässt der objektive Verstoß gegen eine fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person auf ein wissentliches Handeln schließen (OLG Köln RuS 1997, 496). Auch danach ist von einem wissentlichen Verstoß des Klägers auszugehen. 48 Soweit der Kläger geltend macht, bei der Erstellung eines Liquiditätsplanes handele es sich nicht um eine originäre, höchstpersönliche Pflicht des Insolvenzverwalters und der entsprechende Plan könne deshalb von geschulten Fachkräften gefertigt werden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht, soweit der Kläger insbesondere meint, aufgrund der betrieblichen Sondersituation der Insolvenzschuldnerin - Anfertigung von Sonderbestellungen spezialisierter Unternehmen sowie Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 bis 6 Monaten zwischen Bestellung und Möglichkeit der Rechnungsstellung - sei die vom Zeugen B. vorgenommene Liquiditätsberechnung aus damaliger Sicht des Klägers nachvollziehbar und geeignet gewesen sei, die bestehende und künftig zu erwartende Liquidität der Insolvenzschuldnerin zutreffend zu beurteilen. 49 Zwar können Liquiditätspläne von Fachleuten für den Insolvenzverwalter ausgearbeitet werden, deren Überwachung wiederum dem Insolvenzverwalter obliegt (§ 60 Abs. 2 InsO). Aber auch unter Berücksichtigung einer zulässigen Delegation der Erstellung einer monatsaktuellen Liquidationsberechnung durch den Zeugen B. ist hier von einem wissentlichen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Pflicht auszugehen. Der Kläger hat seiner eigenen Einlassung zufolge erkannt, dass die vom Zeugen erstellten monatlichen Berechnungen - wie nachträglich in Anlage K 54 nachvollzogen - keinem sonst üblichen und für eine sichere Beurteilung notwendigen Liquidationsplan entsprachen. Er kann auch nicht - wie oben bereits angeführt - mit Erfolg geltend machen, dass die betriebliche Sondersituation der Insolvenzschuldnerin nur die vom Zeugen B. vorgenommene Berechnungsweise für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zuließ, d.h. eine solche, die nicht einmal eine konkrete Abgleichung der fälligen Zahlungen mit den tatsächlich vorhandenen Mittel vorsah. Dass der Kläger meinte und hoffte, im vorliegenden Fall sei eine Betriebsfortführung mit den vom Zeugen B. gefertigten monatlichen Aufstellungen möglich, und es werde kein Schaden entstehen, ändert nichts daran, dass er es wissentlich pflichtwidrig unterlassen hat, eine Liquiditätsplanung im oben angeführten Umfang anzufertigen. Die Vorgehensweise vermag den Kläger deshalb nicht zu entlasten, weil er wusste, dass die vom Zeugen B. vorgelegten Prognoseberechnungen keiner klassischen Liquiditätsberechnung entsprachen. 50 3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Klageantrag Ziff. 3 die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat. 51 a. Masseforderung des Finanzamtes ..: 52 Die Beklagte wäre ohne das erledigende Ereignis schon deshalb von der Leistung frei gewesen, weil der Haftungsausschluss gemäß § 4 Nr. 8 ( AVB) eingreift, soweit der Kläger gemäß § 69 AO vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (Haftungsbescheid des Finanzamtes ... vom 30.07.2001; Anlage B8). Soweit das Finanzamt daneben auch von einer Haftung des Klägers gemäß § 61 InsO ausging, ist die Beklagten gemäß § 4 Nr. 5 AVB von der Leistung frei. 53 b. Masseforderung der Volksbank ...: 54 Zum einen fehlt es hier schon an der Darlegung einer dem Kläger anzulastenden Pflichtverletzung gegenüber der Volksbank als Absonderungsberechtigten. Der Kläger macht nämlich geltend (I 111 ff), er habe in Absprache mit der Volksbank nur einen Teil des aus der Verwertung des Altwerkzeugbestandes erzielten Erlöses ausbezahlt und im Übrigen mit dieser eine Stundungsvereinbarung getroffen. Soweit die Volksbank dem Kläger gegenüber Ansprüche aus §§ 60,61 InsO ableitet, ist - wie oben ausgeführt - von einem wissentlichen Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter auszugehen. Die Klage ist daher von Anfang an auch insoweit unbegründet gewesen, so dass eine Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht in Betracht kam. 55 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 56 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.