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Beschluss

1 Ws 279/04

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen als unzulässig verworfen wurde. 2. Der Antrag des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen festzustellen, wird als unbegründet verworfen. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung über den weitergehenden Feststellungsantrag (Unterbringung in einem Haftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen) und über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zuerkennung eines Schmerzensgeldes) wird als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). 5. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Geschäftswert für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes betraf, auf 300 EUR festgesetzt. 6. Der Gefangene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit sein Rechtsmittel verworfen wurde. 7. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 600 EUR festgesetzt (§§ 52, 60 GKG). 8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Unterbringung in verschiedenen Hafträumen der Justizvollzugsanstalt U. mit jeweils einem oder drei weiteren Gefangenen. Im Einzelnen beantragte er: 2 - Aufhebung der gegen ihn ergangenen Vollzugsmaßnahme der Unterbringung in einem Mehrpersonenhaftraum (Belegung mit einem oder drei weiteren Gefangenen); 3 - Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihm mit sofortiger Wirkung einen Einzelhaftraum zuzuweisen; 4 - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung zusammen mit mehreren Gefangenen für die zurückliegende Zeit und 5 - Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von täglich 100 EUR für die Zeit der Mehrfachunterbringung. 6 Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 16.6.2004 die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Gefangenen während der Ruhezeit in einem Einzelhaftraum unterzubringen; den Feststellungs- und den Schmerzensgeldantrag hat sie jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Gegen letztere Entscheidungen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen; zudem hat der Gefangene Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eingelegt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Rechtsbeschwerde hat zum Feststellungsantrag teilweise - vor-läufig - Erfolg. Die Beschwerde führt zur Herabsetzung des Geschäftswertes. II. 7 1. Der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil sich der Gefangene zuvor nicht an die Vollzugsbehörde gewandt habe, um seine Verlegung in einen Einzelhaftraum zu beantragen, kann nicht gefolgt werden. Die Einweisung eines Gefangenen in einen bestimmtem Haftraum stellt eine Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29; NJW 2003,2843; OLG Hamm NStZ 1989,592). Da diese - wie gerichtsbekannt ist - dem Gefangenen nicht schriftlich bekannt gegeben wird, und zwar weder die Ersteinweisung nach Eintritt in den Strafvollzug noch die Verlegungen während des Vollzugs, begann die Anfechtungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht zu laufen (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz ZfStrVo 1992,321). Die am 30.4.2004 eingereichten Anträge auf gerichtliche Entscheidung waren daher fristgerecht gestellt. 8 a. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zusammen zu erheben. Dieses prozessuale Vorgehen ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht nur eine Veränderung des durch die beanstandete Maßnahme herbeigeführten und andauernden Zustandes für die Zukunft herbeiführen (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), sondern wenn er zugleich eine rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des durch die Maßnahme bewirkten und infolge des Zeitablaufs unabänderlich gewordenen Zustandes erreichen will. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. 9 b. Für das genannte Feststellungsbegehren besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Gefangenen. Dieses kann zwar nicht schon darin gesehen werden, dass der Gefangene entgegen der Regelung des § 18 Abs. 1 StVollzG während der Ruhezeit nicht allein in einem Haftraum untergebracht war und der damit geschaffene Zustand dem Gesetz widersprach. Eine allgemeine Feststellungsklage ist nämlich im Strafvollzugsrecht nicht anerkannt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29). Das besondere Feststellungsinteresse ist aber deswegen zu bejahen, weil nach dem Vorbringen des Gefangenen eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch menschenunwürdige Unterbringung in Betracht kommt (BVerfG StV 2002,435; 661;OLG Frankfurt a.a.O). 10 2. Die Sache ist spruchreif, soweit es um die Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen geht. Die Überprüfung ergibt, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie nicht vorliegt. 11 a. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.2.2002 (NJW 2002,2699) entschieden, dass bei einer Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 7,6 qm eine Verletzung der Menschenwürde in Frage stehe und für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Im Beschluss vom 13.3.2002 (StV 2002,661) hat es unter dem gleichen rechtlichen Aspekt ausgeführt, eine Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit 8 qm könne das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde verletzen. 12 Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 4.11.2004 - III ZR 361/03 - die tatrichterliche Würdigung als nicht zu beanstanden gewertet, wonach eine Unterbringung von 5 Gefangenen in einem Haftraum mit 16 qm Grundfläche gegen die Menschenwürde verstoße. 13 Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 15.8.1985 (NStZ 1985,572) die Unterbringung dreier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 11,54 qm als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet; ebenso im Beschluss vom 2.4.1987 (StV 1988,540) die Unterbringung dreier Gefangener auf 12 qm, im Beschluss vom 18.7.2003 (NJW 2003,2843) die Unterbringung zweier Gefangener auf 7,5 qm und im Beschluss vom 28.11.2002 (NStZ-RR 2003,59) die Unterbringung von 4 Gefangenen auf 10,6 qm Grundfläche. Das OLG Frankfurt hält eine Grundfläche von 6 bis 7 qm pro Gefangenen als zulässige Mindestgröße. 14 Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 23.6.1967 (NJW 1967,2024) einen Verstoß gegen Art. 1 GG angenommen in einem Fall der Unterbringung dreier Gefangener in einem Raum mit 23,45 cbm Rauminhalt. 15 Allen genannten Entscheidungen war gemeinsam, dass die Toilette vom Aufenthaltsraum räumlich nicht abgetrennt und teils überhaupt nicht oder allenfalls mit einer kaum Schutz bietenden Schamwand versehen war. 16 b. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses haben die Hafträume der Justizvollzugsanstalt U., in denen zwei Gefangene zusammen untergebracht werden, eine Grundfläche von 9,13 qm bzw. einen Rauminhalt von 23,56 cbm. In dem Raum befinden sich ein Etagenbett, zwei Schränke, zwei Stühle, ein Tisch, eine TV-Konsole und zwei Bilderleisten. In den Haftraum integriert ist eine Nasszelle mit einer zusätzlichen Grundfläche von 1,3 qm und einem Rauminhalt von 3,25 cbm. Sie enthält ein Waschbecken und eine Toilette und ist vom eigentlichen Aufenthaltsraum durch eine vom Boden bis zur Decke reichende Mauer rundum abgetrennt und durch eine Türe verschließbar. Die Nasszelle verfügt nicht über eine eigene Entlüftung. Das Zellenfenster ist in voller Größe (1,09 qm bzw. 1,73 qm mit Rahmen) zu öffnen oder zu kippen. 17 Die Grundfläche des vorliegend zu beurteilenden Haftraumes ist somit zwar teilweise geringfügig kleiner, als sie in der hierzu ergangenen Rechtsprechung sinngemäß gefordert wurde. Sie belässt aber dem einzelnen Gefangenen einen noch ausreichenden Rest an Subjektivität und Identität und berührt den Kern der Menschenwürde nach Auffassung des Senats noch nicht. Die Grundfläche des Raumes erlaubt jedem Gefangenen für sich noch eine eigenständige Beschäftigung, wie etwa Lesen, Schreiben, Basteln oder Gymnastik, ohne dass der andere Gefangene hierdurch notwendig in diese Beschäftigung einbezogen oder an eigener anderer Beschäftigung gehindert ist. Die körperliche Nähe zwischen den Gefangenen ist noch nicht derart bedrängend, dass von einer Aufhebung der persönlichen Eigenständigkeit ausgegangen werden müsste. Allerdings wird dem einzelnen Gefangenen, insbesondere etwa bei Fernseh- oder Hörfunkempfang, eine Verständigung mit seinem Mitgefangenen abverlangt. Abgesehen davon, dass dies jedem in einer Gemeinschaft lebenden Menschen bisweilen - freilich zumeist auf freiwilliger Basis - zuzumuten ist, betrifft diese unausweichliche Kommunikation mit dem Mitinsassen nur einen Teilbereich des gemeinsamen Lebens im Vollzug, so dass hierdurch die Subjektivität und Identität des Einzelnen allenfalls vorübergehend eingeschränkt, aber nicht unausweichlich verletzt ist. 18 Von den oben zitierten Fällen unterscheidet sich die vorliegende Unterbringung aber in einem wesentlichen Punkt, nämlich im Hinblick auf die in den Haftraum integrierte Toilette. Während in den vorgenannten Fällen die Toilette mehr oder weniger offen im Haftraum stand, steht sie in der Justizvollzugsanstalt U. dem einzelnen Gefangenen als Rückzugsraum zur Wahrung seiner Eigenständigkeit und Intimität zur Verfügung. Dem anderen Gefangenen ist ein ausreichender Schutz gegen Beeinträchtigungen gewährt, die durch die Toilettenbenutzung des anderen Gefangenen in der Regel gegeben sind. Auch hier ist eine jegliche Belästigung zwar nicht zu vermeiden, weil der Toilettenteil nicht selbständig entlüftet werden kann. Aber auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls im Alltagsleben dann kurzfristige Unannehmlichkeiten hinzunehmen sein können, wenn mehrere Personen, wie etwa im Bereich des Arbeitsplatzes, die gleiche Toilette zu benutzen haben. Der Senat ist der Meinung, dass die Unterbringungssituation insgesamt, so wie sie im angefochtenen Beschluss festgestellt ist, noch keinen Verstoß gegen die Verpflichtung des Staatsgewalt zur Achtung der Menschenwürde darstellt, weil dem unter den genannten Umständen untergebrachten Gefangenen noch ein Spielraum für eigenständige Verhaltensweisen bleibt und er nicht unausweichlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert ist, die einem Menschen unter keinen Umständen zuzumuten sind. 19 Ähnlicher Auffassung ist das OLG Celle im Beschluss vom 3.7.2003 (StV 2003,567), das in einem obiter dictum die Unterbringung zweier Gefangener in einem 9,82 qm großen Haftraum mit abgetrennter Nasszelle für mit der Menschenwürde vereinbar hielt. 20 Die Feststellungsklage konnte deshalb keinen Erfolg haben. III. 21 Da der Gefangene auch die Feststellung begehrte, seine Unterbringung in einem Mehrfachhaftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen als rechtswidrig, weil menschenunwürdig, zu beurteilen, die Strafvollstreckungskammer hierzu aber wegen ihrer abweichenden rechtlichen Ausgangslage keine Feststellungen getroffen hat, muss der Beschluss insoweit aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur eigenen Entscheidung zurückverwiesen werden. IV. 22 Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zurückweisung der Schadensersatzklage) ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). V. 23 Der Senat sieht in der Rechtsbeschwerdeschrift des Gefangenen auch eine Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Geschäftswertfestsetzung. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen den Geschäftswert für die Schadensersatzklage richtet. Der Senat hält insoweit einen Geschäftswert von 600 EUR für angemessen (§§ 71, 72, 65, 63 Abs. 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). VI. 24 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, weil der Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit sich der Antrag auch auf das bevorstehende Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer beziehen sollte, hat diese unter vor-läufiger Bewertung der Erfolgsaussichten darüber selbst zu befinden. VII. 25 Die Kostenentscheidung zum Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG; die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).