Beschluss
16 Wx 3/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Härtebeihilfen nach den Richtlinien der Bundesregierung dienen als immaterieller Ausgleich und sind vom Begünstigten grundsätzlich frei verfügbar.
• Gesparte Härtebeihilfen in einer Lebensversicherung sind kein verwertbares Vermögen zur Deckung von Betreuervergütung, wenn ihr Einsatz eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde.
• Bestehende Ersparnisse aus Härtebeihilfen sind nicht ohne weiteres zur Kostentragung heranzuziehen; in solchen Fällen ist die Vergütung des Betreuers der Staatskasse zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Härtebeihilfen sind frei verfügbares Ausgleichsvermögen; Betreuervergütung zu Lasten der Staatskasse • Härtebeihilfen nach den Richtlinien der Bundesregierung dienen als immaterieller Ausgleich und sind vom Begünstigten grundsätzlich frei verfügbar. • Gesparte Härtebeihilfen in einer Lebensversicherung sind kein verwertbares Vermögen zur Deckung von Betreuervergütung, wenn ihr Einsatz eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. • Bestehende Ersparnisse aus Härtebeihilfen sind nicht ohne weiteres zur Kostentragung heranzuziehen; in solchen Fällen ist die Vergütung des Betreuers der Staatskasse zuzuweisen. Die Betroffene ist aufgrund einer körperlichen Behinderung betreut. Ein Beteiligter beantragte die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen für einen Zeitraum 2003. Die Betroffene erhält seit Jahren eine staatliche Härtebeihilfe wegen NS-Unrecht, die sie in eine Lebensversicherung eingezahlt hat, welche 2005 fällig wird und voraussichtlich rund 9.620 EUR auszahlen wird. Weitere Einkünfte der Betroffenen sind eine kleine Altersrente, Leistungen der Pflegeversicherung und Ersparnisse von etwa 1.656,91 EUR. Das Amtsgericht setzte die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen fest; das Landgericht setzte die Vergütung gegen die Landeskasse fest. Gegen die landesgerichtliche Entscheidung richtete sich die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten. • Die Beschwerde ist zulässig, der in der Sache entgegenstehende Antrag hat jedoch keinen Erfolg. • Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Betroffene im Sinne des § 1836d Nr. 1 BGB mittellos ist, weil die ersparten Härteleistungen nicht zur Deckung der Betreuervergütung herangezogen werden dürfen. • Härtebeihilfen nach den Richtlinien der Bundesregierung sollen als Ausgleich für erlittenes Unrecht dem Betroffenen zugutekommen und haben eine immaterielle Ausgleichsfunktion, vergleichbar mit Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). • Die freie Verfügung über diese Leistungen ist Teil ihres Zwecks; daher stellt das Verbot, die ersparten Härteleistungen für Betreuerkosten einzusetzen, keine unzulässige Begünstigung dar, sondern schützt den Sinn der Zuwendung nach § 88 Abs. 3 BSHG. • Wenn die Betroffene die Hilfe angespart hat und es ihr Freude bereitet, das Vermögen einer nahestehenden Person zukommen zu lassen, fällt diese Verwendung in den durch die Härtebeihilfe vorgesehenen Zweck. • Aus diesen Gründen ist es eine Härte im Sinne der Vorschriften, das angesparte Vermögen der Lebensversicherung für die Kostendeckung der Betreuung heranzuziehen; deshalb bleibt die Betroffene als mittellos zu behandeln. • Folglich ist die Vergütung des Betreuers nicht aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen, sondern aus der Staatskasse zu bestreiten. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Betroffene mittellos ist, weil die angesparten Härtebeihilfen einer Lebensversicherung nicht zur Deckung der Betreuervergütung herangezogen werden dürfen. Die Härtebeihilfe dient der persönlichen Ausgleichsfunktion und muss dem Betroffenen frei zur Verfügung stehen; ihr Einsatz für Betreuerkosten würde eine unzulässige Härte darstellen. Daher ist die Betreuervergütung zu Lasten der Staatskasse festzusetzen. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang bestehen.