Beschluss
3 Ws 108/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
8mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Tatobjekte können auch Surrogate sein, die wirtschaftlich an die Stelle ursprünglich aus Vortaten stammender Vermögenswerte getreten sind und damit geldwäschetauglich im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB sind.
• Ein zivilrechtlich wirksamer Erwerb beseitigt die Bemakelung für den Verschleierungs- und Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 StGB nicht; § 261 Abs. 6 StGB befreit nur von der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 StGB bei gutgläubigem Erwerb.
• Die Anklage ist prozessual wirksam, wenn sie den historischen Tatablauf hinreichend abgrenzt; das Unterlassen einer detaillierten Darlegung der Vortaten berührt nur die Informations-, nicht zwingend die Umgrenzungsfunktion der Anklage.
• Bei hinreichendem Verdacht aus den Ermittlungen ist die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht, wenn die Geldwäschetauglichkeit der Tatobjekte und die Tatbestandsmäßigkeit der Geldwäschehinweise gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Geldwäsche: Surrogate als geldwäschetaugliche Tatobjekte; zivilrechtlicher Erwerb hebt Bemakelung nicht auf • Tatobjekte können auch Surrogate sein, die wirtschaftlich an die Stelle ursprünglich aus Vortaten stammender Vermögenswerte getreten sind und damit geldwäschetauglich im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB sind. • Ein zivilrechtlich wirksamer Erwerb beseitigt die Bemakelung für den Verschleierungs- und Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 StGB nicht; § 261 Abs. 6 StGB befreit nur von der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 StGB bei gutgläubigem Erwerb. • Die Anklage ist prozessual wirksam, wenn sie den historischen Tatablauf hinreichend abgrenzt; das Unterlassen einer detaillierten Darlegung der Vortaten berührt nur die Informations-, nicht zwingend die Umgrenzungsfunktion der Anklage. • Bei hinreichendem Verdacht aus den Ermittlungen ist die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht, wenn die Geldwäschetauglichkeit der Tatobjekte und die Tatbestandsmäßigkeit der Geldwäschehinweise gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Geldwäsche in mehreren Fällen an; Tatobjekte waren ein in Spanien gelegenes Hausgrundstück, ein Motorboot und Bankguthaben, die im Eigentum der Angeschuldigten K. oder ihrer Töchter standen. Nach den Ermittlungen stammten die für Erwerb und Guthaben verwendeten Mittel im Wesentlichen aus banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten im Flowtex-Komplex und wurden über Gesellschaften und den Vortäter Dr. K. an K. und ihre Töchter transferiert. Die Angeschuldigten behaupteten gutgläubig gewesen zu sein; später habe Kenntnis oder billigende Inkaufnahme der Herkunft bestanden, woraufhin sie mit verschiedenen Maßnahmen die Verfügungs- und Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgung beeinträchtigt haben sollen. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe abgelehnt, weil die Tatobjekte angeblich nicht aus Katalogtaten herrührten und die Anklage unzureichend den Geldfluss darstelle. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein, die sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens im Komplex Geldwäsche richtete. • Tatobjekte und Surrogate: Der Begriff des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB ist so auszulegen, dass auch Ersatzgegenstände erfasst werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Stelle ursprünglich aus der Vortat stammender Werte getreten sind; damit sind auch durch Umwandlungen entstandene Surrogate geldwäschetauglich. • Zivilrechtlicher Erwerb: Ein zivilrechtlich wirksamer, auch gutgläubiger Erwerb beseitigt die Bemakelung für den Verschleierungs- und Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 StGB nicht. § 261 Abs. 6 StGB begrenzt die Strafbarkeit nur hinsichtlich des Isolierungstatbestands des Abs. 2, nicht aber des Abs. 1. • Teilersatz und Aufteilung: Sind in einen Ersatzgegenstand anteilig inkriminierte Werte eingegangen, ist der gesamte Gegenstand nach wirtschaftlicher Betrachtung als bemakelt anzusehen, ebenso gelten aufgeteilte Teile oder Teilsurrogate als entsprechend bemakelt, solange der inkriminierte Anteil nicht völlig unerheblich ist. • Anklagewirksamkeit: Die Anklageschrift muss den historischen Tatablauf und den Verfahrensgegenstand hinreichend umgrenzen; die Verweisung auf bereits bei den Akten liegende Urteile zu den Vortaten beeinträchtigt allenfalls die Informationsfunktion, nicht aber die materielle Wirksamkeit der Anklage. • Vorläufiger Tatverdacht: Auf Grundlage der kriminalpolizeilichen Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht für Geldwäsche bzw. Teilnahme bzw. Anstiftung/Beihilfe zur Geldwäsche gegen mehrere Beschuldigte; dies rechtfertigt die Eröffnung des Hauptverfahrens. • Abgrenzung R.: Für den gegen R. erhobenen Vorwurf des Verwendens eines aus Katalogtaten herrührenden Gegenstands nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift § 261 Abs. 6 StGB, weil die Angeschuldigte K. das Motorboot zuvor straflos erworben hatte; insoweit bleibt die Nichteröffnung zu Recht bestehen. • Verfahrenszuständigkeit: Das Landgericht ist sachlich zuständig wegen besonderer Bedeutung des Falls; die Entscheidung des Oberlandesgerichts dient auch der Klärung der Auslegung des Herrührensmerkmals durch den BGH. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise stattgegeben: Das Oberlandesgericht hebt die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Anklagepunkte I, V und VI und des Anklagepunkts II (soweit D. betroffen) auf und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung beim Landgericht K. zu, weil die Tatobjekte als geldwäschetaugliche Surrogate im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB zu bewerten sind und die Anklage prozessual wirksam ist. Soweit die Beschwerde weiter ging, bleibt sie hingegen unbegründet, insbesondere bezüglich des gegen R. erhobenen Vorwurfs nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB, weil der zuvor straflos erfolgte Erwerb des Motorboots nach § 261 Abs. 6 StGB die Strafbarkeit in diesem Punkt ausschließt. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten R. für den insoweit erfolglosen Rechtszug; sonst treffen keine weiteren Kostenentscheidungen ein.