Urteil
12 U 334/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Entschädigung nach dem StrEG setzt eine nach § 8 Abs. 2 StrEG hinreichend bestimmte Grundentscheidung des Strafgerichts über Art und ggf. Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme voraus.
• Allgemeine, nicht nach Maßnahme differenzierende Feststellungen des Strafgerichts genügen für das Betragsverfahren nicht, wenn mehrere unterschiedliche Strafverfolgungsmaßnahmen oder Maßnahmen gegen Dritte erfolgt sind.
• Gewinneinbußen einer Gesellschaft sind nur dann ersatzfähig, wenn sie unmittelbar das eigene Vermögen des Entschädigungsberechtigten treffen; bloße Reflexschäden eines Gesellschafters sind regelmäßig nicht erstattungsfähig (§ 7 StrEG).
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch nach StrEG setzt bestimmte Grundentscheidung und unmittelbaren Vermögensschaden voraus • Eine Entschädigung nach dem StrEG setzt eine nach § 8 Abs. 2 StrEG hinreichend bestimmte Grundentscheidung des Strafgerichts über Art und ggf. Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme voraus. • Allgemeine, nicht nach Maßnahme differenzierende Feststellungen des Strafgerichts genügen für das Betragsverfahren nicht, wenn mehrere unterschiedliche Strafverfolgungsmaßnahmen oder Maßnahmen gegen Dritte erfolgt sind. • Gewinneinbußen einer Gesellschaft sind nur dann ersatzfähig, wenn sie unmittelbar das eigene Vermögen des Entschädigungsberechtigten treffen; bloße Reflexschäden eines Gesellschafters sind regelmäßig nicht erstattungsfähig (§ 7 StrEG). Die Kläger verlangen Entschädigung von dem beklagten Land wegen des Vollzugs verschiedener Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen sie und gegen mehrere Gesellschaften, insbesondere A-GmbH und S-GmbH. In mehreren Strafbeschlüssen wurde festgestellt, dass den Klägern eine Entschädigung zu gewähren sei; diese Entscheidungen sind jedoch allgemein gehalten. Die Kläger machen Verluste und Gewinneinbußen geltend, die sie auf die strafprozessualen Maßnahmen zurückführen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein und führen aus, die Strafgerichte hätten die Entschädigung dem Grunde nach zuerkannt sowie europäisches Recht und Grundrechte seien zu prüfen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufungen. Das Oberlandesgericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen des Betragsverfahrens nach §§ 8, 10, 13 StrEG vorliegen und ob die geltend gemachten Schäden nach § 7 StrEG ersatzfähig sind. • Voraussetzung der Entschädigung ist eine hinreichend bestimmte konstitutive Entscheidung des Strafgerichts nach § 8 Abs. 2 StrEG, die Entschädigungsberechtigten und die konkreten Maßnahmen bezeichnet; allgemeine, pauschale Feststellungen genügen nicht, wenn mehrere Maßnahmen oder Maßnahmen gegen Dritte betroffen sind. • Im vorliegenden Fall sind mehrere unterschiedliche Maßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Kontopfändungen, dingliche Arreste) gegen verschiedene Personen und Gesellschaften erfolgt; die Entscheidungen des Strafgerichts vermengen die Maßnahmen und nennen nicht hinreichend bestimmt, welche Maßnahme für welche Person entschädigt werden soll, sodass keine tragfähige Grundlage für das Betragsverfahren besteht. • Selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entschädigung festgestellt wäre, ist im Betragsverfahren nach §§ 10, 13 StrEG gesondert zu prüfen, ob ein entschädigungsfähiger Schaden im Sinne des § 7 StrEG eingetreten ist. • Die von den Klägern geltend gemachten Gewinneinbußen betreffen überwiegend das Vermögen der A-GmbH und sind Reflexschäden, die das eigene Vermögen der Kläger nicht unmittelbar treffen; nach ständiger Rechtsprechung sind solche Verluste eines Dritten grundsätzlich nicht ersatzfähig. • Eine Ausnahme besteht nur bei Alleingesellschaftern, deren Gesellschaft als wirtschaftlicher Teil ihres Vermögens zu betrachten ist; diese Konstellation liegt hier nicht vor, da weitere Gesellschafter vorhanden waren und viele Maßnahmen gegen die Gesellschaften selbst gerichtet waren. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den Vorschriften der ZPO; eine Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen; die Klage auf Entschädigung bleibt erfolglos, weil die konstitutiven Entscheidungen des Strafgerichts für ein Betragsverfahren nach § 8 Abs. 2 StrEG nicht hinreichend bestimmt sind und die geltend gemachten Gewinneinbußen der A-GmbH keinen unmittelbar dem Vermögen der Kläger zuzurechnenden, nach § 7 StrEG ersatzfähigen Schaden darstellen. Die Kläger können daher keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land geltend machen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.