Beschluss
15 W 23/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind.
• Für die Einbeziehung der Kosten des Beweisverfahrens kommt es auf Identität von Parteien und Streitgegenstand an; eine weitere Prüfung der Notwendigkeit ist nicht erforderlich, soweit es sich um Gerichtskosten handelt.
• Die Verwertung der Beweisergebnisse im Hauptsacheverfahren ist für die Kostenfestsetzung unbeachtlich.
• Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; eine nachträgliche Kostentrennung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Identität von Parteien und Streitgegenstand • Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind. • Für die Einbeziehung der Kosten des Beweisverfahrens kommt es auf Identität von Parteien und Streitgegenstand an; eine weitere Prüfung der Notwendigkeit ist nicht erforderlich, soweit es sich um Gerichtskosten handelt. • Die Verwertung der Beweisergebnisse im Hauptsacheverfahren ist für die Kostenfestsetzung unbeachtlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; eine nachträgliche Kostentrennung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht möglich. Die Klägerin hatte für Gewährleistungsansprüche der Beklagten aus einem Bauvertrag Bürgschaft geleistet und von der Beklagten 108.905,17 EUR zurückgefordert. Vor Klageerhebung führte die Klägerin ein selbständiges Beweissicherungsverfahren mit umfangreichem Sachverständigengutachten durch. Im Hauptsacheverfahren obsiegte die Klägerin in zwei Instanzen, wobei das Berufungsgericht den Anspruch insbesondere wegen Unwirksamkeit der Bürgschaft entschied, ohne auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens abzustellen. Die Klägerin beantragte die Festsetzung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens gegen die Beklagte; die Rechtspflegerin setzte diese Kosten nur teilweise fest und berücksichtigte die Beweissicherungskosten nicht. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin; die Beklagte beantragte hilfsweise, die Klägerin mit den Kosten der Beweissicherung zu belasten (§ 96 ZPO). • Die sofortige Beschwerde der Klägerin war begründet; die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind im Rechtsstreit gegen die Beklagte festzusetzen. • Grundsatz: Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind (§ 91 Abs. 1 ZPO). • Parteienidentität liegt vor, da Klägerin Antragstellerin und Beklagte Antragsgegnerin im Beweisverfahren waren. • Streitgegenstandsidentität liegt vor, weil das Beweissicherungsverfahren zur Klärung derselben Rückzahlungsforderung der Bürgschaft eingeleitet wurde, die auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war. • Es kommt nicht auf die Verwertung der Beweisergebnisse im Hauptsacheverfahren an; die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind Gerichtskosten und damit zu ersetzen, ohne Nachprüfung der subjektiven Notwendigkeit. • Systematisch wäre es widersprüchlich, wenn Gerichtskosten eines vom Prozessgericht selbst eingeholten Gutachtens unabhängig von Verwertung ersetzt würden, beim Beweisverfahren jedoch nur bei Verwertung. • Selbst wenn auf die ex ante-Notwendigkeit abzustellen wäre, war die Beweissicherung aus Sicht der Klägerin bei Einleitung aufgrund unsicherer Rechtslage vernünftig und erforderlich. • Der Hilfsantrag der Beklagten nach § 96 ZPO scheitert, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, die dem Rechtsstreit zuzuordnenden Beweissicherungskosten der Klägerin aufzuerlegen. • Die genaue Höhe der geltend gemachten Beweissicherungskosten ist noch nicht geprüft; die Prüfung wird der Rechtspflegerin des Landgerichts übertragen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wird insoweit aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens (5 OH 11/00) nebst Zinsen gegen die Beklagte festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Verwertung der im Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren ist für die Kostenzuordnung unerheblich. Eine nachträgliche Kostentrennung im Kostenfestsetzungsverfahren ist ausgeschlossen; der Hilfsantrag der Beklagten nach § 96 ZPO bleibt ohne Erfolg. Die genaue Prüfung und Feststellung der konkreten Kostenhöhe obliegt dem Landgericht zur endgültigen Abrechnung.