Beschluss
1 Ws 211/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags ist form- und fristgerecht zulässig, kann aber materiell unbegründet sein.
• Neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 359 Abs.1 Nr.5 StPO müssen nicht nur neu, sondern auch geeignet sein, allein oder mit früheren Beweisen Freispruch oder mildere Sanktion herbeizuführen.
• Bei Widerruf einer zeugenschaftlichen Belastung trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungspflicht: Es ist plausibel darzulegen, warum die frühere Aussage unrichtig sein soll und welches Motiv zur Falschaussage bestanden haben könnte.
• Kann die behauptete neue Tatsache (z. B. Widerruf) mangels Verfügbarkeit des Zeugen nicht überprüft werden, fehlt ihr häufig die konkrete Beweiseignung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: fehlende Beweiseignung eines widerrufenen Zeugnisverhaltens • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags ist form- und fristgerecht zulässig, kann aber materiell unbegründet sein. • Neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 359 Abs.1 Nr.5 StPO müssen nicht nur neu, sondern auch geeignet sein, allein oder mit früheren Beweisen Freispruch oder mildere Sanktion herbeizuführen. • Bei Widerruf einer zeugenschaftlichen Belastung trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungspflicht: Es ist plausibel darzulegen, warum die frühere Aussage unrichtig sein soll und welches Motiv zur Falschaussage bestanden haben könnte. • Kann die behauptete neue Tatsache (z. B. Widerruf) mangels Verfügbarkeit des Zeugen nicht überprüft werden, fehlt ihr häufig die konkrete Beweiseignung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Verurteilte wurde 2003 wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt. Er beantragte 2004 die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis, eine Nebenklägerin habe im November 2003 gegenüber ihrer Anwältin erklärt, die frühere Beschuldigung sei unrichtig. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die neuen Erkenntnisse nicht geeignet seien, den Freispruch zu begründen. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Der Senat ermittelte, dass die Zeugin nach Abgabe der schriftlichen Erklärung das Land verlassen habe und nicht ladungsfähig erreichbar sei. Die Kammer prüfte den konkreten Beweiswert der schriftlichen Erklärung und der anwaltlichen Stellungnahme ohne förmliche Beweisaufnahme. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 372 Satz 1 StPO form- und fristgerecht und statthaft. • Rechtliche Voraussetzungen der Wiederaufnahme: Nach § 359 Abs.1 Nr.5 StPO müssen neue Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, für sich genommen oder zusammen mit früheren Beweisen Freispruch oder eine mildere Sanktion zu begründen. • Darlegungspflicht: Bei Widerruf einer früheren Aussage obliegt dem Antragsteller eine erweiterte Darlegungspflicht; er muss plausible Gründe und mögliche Motive für die frühere Falschaussage vortragen. • Beweiswertprüfung: Das Gericht darf im Zulässigkeitsverfahren den konkreten Beweiswert neuer Beweismittel prüfen; eine Beweiserhebung nach § 370 StPO ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich nutzlos wäre. • Anwendung auf den Fall: Der angebliche Widerruf liegt nur in einer schriftlichen Erklärung vor; die Zeugin ist nicht vernehmbar, ihr Aufenthaltsort unbekannt, sodass der Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist. • Folgerung aus Nichtverfügbarkeit: Mangels persönlicher Vernehmung fehlt der schriftlichen Erklärung und der anwaltlichen Mitteilung die konkrete Beweiseignung. • Unzureichende Tatsachendarlegung: Der Antragsteller hat kein schlüssiges Motiv für die zuvor belastenden Aussagen der Nebenklägerin dargelegt, insbesondere nicht, warum sie Dritten gegenüber bereits vor der Anzeige belastend ausgesagt haben soll. • Keine Erschütterung des Urteils durch neue Umstände: Selbst in materieller Betrachtung genügen die neuen Umstände nicht, die überzeugenden Feststellungen der Strafkammer zu widerlegen. • Kostenentscheidung: Die Verwerfung der Beschwerde ist kostenpflichtig, § 473 Abs.1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; die Entscheidung des Landgerichts, den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 368 Abs.1 StPO als unzulässig zurückzuweisen, bleibt bestehen. Die vorgelegten neuen Tatsachen und Beweismittel (schriftliche Widerrufserklärung der Nebenklägerin und Stellungnahme der Rechtsanwältin) sind mangels Vernehmungsmöglichkeit der Zeugin nicht ausreichend belegt und daher nicht geeignet, das rechtskräftige Urteil zu erschüttern. Zudem hat der Antragsteller die erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu einem Motiv für frühere Falschaussagen nicht erbracht. Damit besteht kein Anlass zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen oder zur Wiederaufnahme des Verfahrens; die Beschwerde ist kostenpflichtig.