Beschluss
2 Ws 521/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist eine positive Prognose erforderlich; Zweifel bei der Sozialprognose gehen zu Lasten des Untergebrachten.
• Verhalten unter Haftbedingungen ist kein verlässlicher Indikator für Legalbewährung in Freiheit; schrittweise Vollzugslockerungen sind zur Erprobung unerlässlich.
• Nicht gewährte frühere Lockerungen sind im Verfahren nach §§67e,462a StPO nicht zu prüfen; hierfür ist gegebenenfalls das Verfahren nach §§108 ff. StVollzG zuständig.
• Bei Langzeitunterbringung steigt die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, doch erst nach Ablauf besonderer Fristen (z. B. §67d Abs.3 StGB) kehrt sich die Prognosebelastung um.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung erfordert Erprobung durch Vollzugslockerungen • Zur Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist eine positive Prognose erforderlich; Zweifel bei der Sozialprognose gehen zu Lasten des Untergebrachten. • Verhalten unter Haftbedingungen ist kein verlässlicher Indikator für Legalbewährung in Freiheit; schrittweise Vollzugslockerungen sind zur Erprobung unerlässlich. • Nicht gewährte frühere Lockerungen sind im Verfahren nach §§67e,462a StPO nicht zu prüfen; hierfür ist gegebenenfalls das Verfahren nach §§108 ff. StVollzG zuständig. • Bei Langzeitunterbringung steigt die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, doch erst nach Ablauf besonderer Fristen (z. B. §67d Abs.3 StGB) kehrt sich die Prognosebelastung um. Der Untergebrachte ist wegen zahlreicher Straftaten (u. a. schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, Vergewaltigung) seit 1999 in Sicherungsverwahrung; zuvor war er weitgehend lebenslang strafrechtlich belastet. Gutachten stellten schwere Persönlichkeitsstörungen mit mangelnder Empathie fest, zugleich zeigten sich seit Verwahrung gesundheitliche Probleme, aber auch deutliche Fortschritte: kein Drogenmissbrauch, verbesserte soziale Anpassung, stabilere Familienkontakte und Kontakte zu Betreuern. Die JVA und ein externes Gutachten befürworteten Erprobungen im Rahmen von Lockerungen, hielten aber eine Gefährdung weiterhin nicht ausgeschlossen. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung mangels positiver Prognose ab und empfahl schrittweise Lockerungen zur Bewährungserprobung. Der Untergebrachte rügte insbesondere fehlende Fortschreibung des Vollzugsplans und das Ausbleiben von Lockerungen. • Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Strafvollstreckungskammer durfte die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ablehnen, weil eine positive Sozialprognose derzeit nicht festgestellt werden kann. • Zwar liegen seit Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung Fortschritte vor, die jedoch nach Auffassung des Gerichts nur durch Erprobung unter Alltagsbedingungen (Vollzugslockerungen bis zur Beurlaubung ins Wohnheim) zuverlässig bewertet werden können; Verhalten in Haft kann zielorientiert sein und ist nicht gleichbedeutend mit Legalbewährung in Freiheit. • Bei der Prognoseentscheidung gilt nicht in dubio pro reo; verbleibende Zweifel sind zu Lasten des Untergebrachten zu berücksichtigen, wie der BGH für §56 StGB feststellt; entsprechend ist eine positive Erwartung, dass künftig keine erheblichen rechtswidrigen Taten begangen werden, erforderlich. • Die Frage, ob frühere Lockerungen zu Unrecht versagt wurden, ist im Verfahren nach §§67e StGB, 462a StPO nicht zu klären; hierfür ist gegebenenfalls das Verfahren nach §§108 ff. StVollzG zuständig. • Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte wurden geprüft; angesichts der Bedeutung gefährdeter Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) und der noch nicht erreichten Zeitschwelle des §67d Abs.3 StGB ist das Festhalten an der Erprobung durch Lockerungen vertretbar. • Die Strafvollstreckungskammer sowie die JVA und das externe Gutachten sind sich einig, dass ein schrittweises Heranführen an Alltagssituationen und die Fortschreibung des Vollzugsplans notwendig sind, um die Freiheitsansprüche des Untergebrachten angemessen zu realisieren. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird verworfen; die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung bleibt abgelehnt, weil derzeit keine verlässliche positive Sozialprognose festgestellt werden kann. Das Gericht verlangt die Erprobung der erreichten Fortschritte durch schrittweise Vollzugslockerungen und die Fortschreibung des Vollzugsplans, um Verhalten in alltäglichen Situationen zu prüfen. Zweifel an der Prognose gehen zu Lasten des Untergebrachten; die Frage, ob frühere Lockerungen rechtswidrig versagt wurden, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Kosten trägt der Untergebrachte.