Beschluss
16 Wx 224/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Anmeldung der Eheschließung kann abgelehnt werden, wenn die nach § 5 I PStG erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden.
• Bei Wiederverheiratung ist zur Prüfung des Eheverbots der leiblichen Verwandtschaft in der Regel die Vorlage der Abstammungsurkunde erforderlich; verkürzte Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Familienbuch genügen hierfür nicht.
• Eine Abweichung von der Urkundenpflicht nach § 5 III PStG kommt nur in Betracht, wenn die Beschaffung mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; bloße Wartezeiten oder Beschaffung über ausländische Behörden begründen dies nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht von Abstammungsurkunden bei Wiederverheiratung • Die Anmeldung der Eheschließung kann abgelehnt werden, wenn die nach § 5 I PStG erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden. • Bei Wiederverheiratung ist zur Prüfung des Eheverbots der leiblichen Verwandtschaft in der Regel die Vorlage der Abstammungsurkunde erforderlich; verkürzte Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Familienbuch genügen hierfür nicht. • Eine Abweichung von der Urkundenpflicht nach § 5 III PStG kommt nur in Betracht, wenn die Beschaffung mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; bloße Wartezeiten oder Beschaffung über ausländische Behörden begründen dies nicht zwingend. Die beiden Antragsteller, beide geschieden, beantragten die Anmeldung ihrer Eheschließung beim Standesamt. Der Standesbeamte verweigerte die Anmeldung, weil die nach § 5 I PStG erforderlichen Urkunden nicht vollständig vorgelegt wurden. Insbesondere fehlte die Abstammungsurkunde des Antragstellers zu 2) und die vorgelegte Geburtsurkunde der Antragstellerin war verkürzt. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen Anträge bzw. Beschwerden der Antragsteller zurück. Die Antragsteller rügten daraufhin Rechtsfehler und diskriminierende Behandlung und führten an, ersatzweise kirchliche Urkunden vorgelegt zu haben. Das Standesamt hatte jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Abstammungsurkunde über die zuständigen ausländischen Behörden oder Botschaften zu beschaffen. Es seien keine unzumutbaren Beschaffungshindernisse dargelegt worden. • Die Entscheidung des Standesbeamten ist auf die Verpflichtung der Verlobten gestützt, bei Anmeldung der Eheschließung gemäß § 5 I PStG Abstammungsurkunden und gegebenenfalls beglaubigte Abschriften des Familienbuchs vorzulegen. • Bei Wiederverheiratung bestehen erhöhte Anforderungen an den Nachweis, insbesondere zur Sicherstellung, dass kein Eheverbot der leiblichen Verwandtschaft nach § 1307 BGB besteht; daher ist die Abstammungsurkunde regelmäßig erforderlich und verkürzte Urkunden sind ungeeignet. • Nach § 5 II Satz 2 PStG kann der Standesbeamte zusätzliche Urkunden verlangen, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Prüfung von Ehehindernissen nicht ausreichen. • Eine Ermessensentscheidung, sich nicht mit kirchlichen oder anderen Bescheinigungen gemäß § 5 III Satz 1 PStG zu begnügen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beschaffung der erforderlichen Urkunden mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; dies war hier nicht der Fall. • Die Beschaffung der tschechischen Abstammungsurkunde war möglich über die zuständigen Standesämter oder die deutsche Botschaft; Wartezeiten und übliche Antragsbearbeitungszeiten rechtfertigen nicht die Annahme unverhältnismäßiger Belastungen. • Es liegen keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Behandlung vor; die Anwendung der gesetzlichen Personenstandsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften ist sachgerecht und verhältnismäßig. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 48 I PStG und 13a I Satz 2 FGG. Die weitere Beschwerde der Antragsteller wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Gerichte stellten zutreffend fest, dass die Verlobten die nach § 5 I PStG erforderlichen Urkunden nicht vollständig vorgelegt haben und dass insbesondere die Abstammungsurkunde des Antragstellers zu 2) fehlt. Die Auffassung des Standesbeamten, sich nicht mit verkürzten oder kirchlichen Urkunden zufrieden zu geben, war nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beschaffung der erforderlichen Urkunden möglich und nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden war. Eine Diskriminierung lag nicht vor. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.