Beschluss
16 UF 71/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt, der die Übersendung von Gerichtsakten zur Einsichtnahme verlangt und erhält, haftet für die hierfür in Rechnung gestellten Auslagen persönlich.
• Die Erhebung der Auslagen gegenüber dem antragstellenden Rechtsanwalt ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis-Nr. 9003 a.F. begründen den persönlichen Kostenansatz gegenüber dem Rechtsanwalt.
Entscheidungsgründe
Persönliche Auslagenhaftung des Rechtsanwalts bei Aktenübersendung • Ein Rechtsanwalt, der die Übersendung von Gerichtsakten zur Einsichtnahme verlangt und erhält, haftet für die hierfür in Rechnung gestellten Auslagen persönlich. • Die Erhebung der Auslagen gegenüber dem antragstellenden Rechtsanwalt ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis-Nr. 9003 a.F. begründen den persönlichen Kostenansatz gegenüber dem Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt beantragte im Juni und Juli 1999 die Übersendung von Gerichtsakten zur Einsichtnahme; die Akten wurden ihm zugesandt und zurückgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stellte dem Rechtsanwalt daraufhin persönlich Auslagen in Höhe von 15 DM in Rechnung. Der Rechtsanwalt wandte ein, die Kosten seien niederzuschlagen, da die Beklagte bedürftig sei, und erhob hilfsweise Beschwerde, soweit sich die Kostenrechnung gegen ihn selbst richte. Der Urkundsbeamte wies die Erinnerung zurück und beließ den Kostenansatz bei dem Rechtsanwalt als Rechnungsempfänger. • Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis-Nr. 9003 a.F., wonach Auslagen für die Übersendung von Akten berechnet werden können. • Der persönliche Auslagenansatz richtet sich gegen denjenigen, der die Versendung der Akten beantragt hat; hier war dies der Rechtsanwalt. • Soweit die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht aufgeworfen wurde, bestätigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit eines Auslagenansatzes gegenüber dem antragstellenden Rechtsanwalt. • Die Erinnerung war somit unbegründet, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Auslagenansatz vorlagen und keine rechtfertigenden Einwände ersichtlich sind. Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt haftet persönlich für die in Rechnung gestellten Auslagen in Höhe von 15 DM, da er die Übersendung der Akten beantragt hatte und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis-Nr. 9003 a.F. erfüllt sind. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Kosten wurde nicht für geboten gehalten. Der Rückweisung lag die Prüfung zugrunde, dass ein persönlicher Auslagenansatz gegenüber dem antragstellenden Rechtsanwalt mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Damit bleibt die Kostenforderung gegen den Rechtsanwalt bestehen.