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Urteil

9 U 79/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 9 Abs. 1 d AVB WK 84 ist eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung erforderlich. • Negativmitteilungen von Gerichtsvollziehern über nicht auffindbare Anschriften sind lediglich vorbereitende Maßnahmen und stellen keine fruchtlose Zwangsvollstreckung im Sinne der AVB dar. • Die AVB WK 84 enthalten eine abschließende, eng auszulegende Aufzählung der Fälle der Zahlungsunfähigkeit; eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes wegen treuwidrigen Verhaltens kommt nur bei eindeutiger Vertragsgrundlage in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht ohne vom Versicherungsnehmer ausgeführte fruchtlose Zwangsvollstreckung • Für den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 9 Abs. 1 d AVB WK 84 ist eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung erforderlich. • Negativmitteilungen von Gerichtsvollziehern über nicht auffindbare Anschriften sind lediglich vorbereitende Maßnahmen und stellen keine fruchtlose Zwangsvollstreckung im Sinne der AVB dar. • Die AVB WK 84 enthalten eine abschließende, eng auszulegende Aufzählung der Fälle der Zahlungsunfähigkeit; eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes wegen treuwidrigen Verhaltens kommt nur bei eindeutiger Vertragsgrundlage in Betracht. Die Klägerin ist Mitversicherte einer Warenkreditversicherung der Beklagten. Streitgegenstand ist die Zahlung von 55.453,51 € (75 % einer Forderung) aus einem Forderungsausfall gegenüber der I. J. Computertechnik GmbH. Die Klägerin beruft sich auf einen Vollstreckungsbescheid und macht geltend, dass Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorliege. Die Beklagte bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles und verweist auf die in den AVB WK 84 geregelten Voraussetzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine vom Versicherungsnehmer durchgeführte fruchtlose Zwangsvollstreckung vorgelegen habe. Die Klägerin rügt, die Zwangsvollstreckungsversuche seien faktisch aussichtslos gewesen und eine weitere Durchführung wäre reine Förmelei; außerdem habe das Landgericht einer Hinweispflicht nicht genügt. • Anwendbare Regelung ist § 9 Abs. 1 d AVB WK 84: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 2 ist der Tag der Zwangsvollstreckung. • Die Klausel ist wirksam und hält einer Inhaltskontrolle stand; sie begrenzt den Umfang des Versicherungsschutzes klar und ist nicht unangemessen benachteiligend. • Erfolgreiche Zwangsvollstreckungen anderer Gläubiger oder deren erfolglose Versuche begründen den Versicherungsfall nicht, weil der Wortlaut ausdrücklich eine Zwangsvollstreckung des Versicherungsnehmers verlangt. • Die von der Klägerin erteilten Vollstreckungsaufträge führten nicht zu protokollierbaren Vollstreckungshandlungen (§ 762 ZPO); Negativmitteilungen über nicht auffindbare Anschriften sind nur vorbereitende Maßnahmen und genügen nicht den bedingungsgemäßen Voraussetzungen. • Die Löschung der Schuldnerin und Mitteilungen Dritter sind nicht in den aufgezählten Fällen der AVB enthalten; eine analoge oder erweiternde Auslegung der AVB kommt nicht in Betracht. • Die Berufung, die auf Treuwidrigkeit der Beklagten abstellt und eine faktische Sinnlosigkeit weiterer Zwangsvollstreckung geltend macht, zielt auf eine inhaltliche Erweiterung der AVB und ist unbegründet. • Das Landgericht hat hinreichend festgestellt und keine Verletzung der Hinweispflicht begangen; die Nebenentscheidungen und die Versagung der Revision sind rechtlich begründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Begründend ist, dass die vertraglichen AVB WK 84 ausdrücklich eine vom Versicherungsnehmer durchgeführte fruchtlose Zwangsvollstreckung verlangen und solche fruchtlosen Zwangsvollstreckungen nicht vorliegen, weil die erteilten Vollstreckungsaufträge nicht zu protokollierten Vollstreckungshandlungen geführt haben. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes über den klaren Wortlaut der AVB hinaus wird nicht vorgenommen; deshalb besteht keine Leistungspflicht der Beklagten.