Urteil
9 U 1/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Totalschaden in einer Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers sind die Verhältnisse des Eigentümers (Leasinggesellschaft) für die Berechnung der Entschädigung maßgeblich.
• Eine Entschädigung nach den AKB für den Wiederbeschaffungswert umfasst nur das, was der Eigentümer für Ersatz aufzuwenden hat; ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, steht dem Leasingnehmer keine Erstattung der auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer zu.
• Die Abrechnung der Leasinggesellschaft, wonach der Ersatzanspruch mehrwertsteuerfrei berechnet und ein Übererlös an den Leasingnehmer ausgekehrt wurde, schließt einen separat geltend gemachten Anspruch des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmers gegen den Versicherer aus.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Totalschaden einer fremdversicherten Leasingfahrzeug • Bei Totalschaden in einer Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers sind die Verhältnisse des Eigentümers (Leasinggesellschaft) für die Berechnung der Entschädigung maßgeblich. • Eine Entschädigung nach den AKB für den Wiederbeschaffungswert umfasst nur das, was der Eigentümer für Ersatz aufzuwenden hat; ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt, steht dem Leasingnehmer keine Erstattung der auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer zu. • Die Abrechnung der Leasinggesellschaft, wonach der Ersatzanspruch mehrwertsteuerfrei berechnet und ein Übererlös an den Leasingnehmer ausgekehrt wurde, schließt einen separat geltend gemachten Anspruch des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmers gegen den Versicherer aus. Der Kläger hatte einen geleasten PKW über die Beklagte teilkaskoversichert. Das Fahrzeug wurde gestohlen und nach einem Monat beschädigt wiedergefunden; die Beklagte zahlte an die Eigentümerin (Leasinggesellschaft) den Wiederbeschaffungswert netto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Leasingvertrag, stellte eine Restforderung fest und ermittelte einen Übererlös, von dem sie dem Kläger 75 % auszahlte. Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und verlangt von der Beklagten die Erstattung der auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer. Die Beklagte beruft sich darauf, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legt Berufung ein und macht geltend, sein Sacherhaltungsinteresse sei vorrangig und die Versicherungsabwicklung nach seinen Interessen zu beurteilen. • Anwendbare Regelung ist § 13 AKB (Wiederbeschaffungswert bei Verlust), ergänzt durch §§ 74 ff. VVG für Fremdversicherung zugunsten Dritter. • Bei Totalschaden sind die Verhältnisse des Eigentümers (Leasinggesellschaft) maßgeblich, weil die Versicherung als Fremdversicherung dessen Risiko abdeckt; maßgeblich ist, welchen Betrag die Eigentümerin für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs aufwenden muss. • Da die Leasinggesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, bemisst sich der Ersatz nach dem Nettobetrag; die Zahlung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer erfolgte entsprechend mehrwertsteuerfrei, sodass dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer kein Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung gegen den Versicherer zusteht. • Die Tatsache, dass der Leasingnehmer Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer zahlte, ändert nichts an der Beurteilung, weil der Schadensersatz bei Totalschaden vom Erwerbsaufwand der Eigentümerin bestimmt wird. • Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer. Bei Totalschaden ist auf die Verhältnisse der Leasinggesellschaft als Eigentümerin abzustellen; diese ist vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb der erstattete Wiederbeschaffungsbetrag netto zu berechnen ist. Die Leasinggesellschaft hat den Übererlös mehrwertsteuerfrei ausgekehrt, sodass dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer kein zusätzlicher Mehrwertsteuerbetrag vom Versicherer zusteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.