Beschluss
1 Ss 178/04
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts .... vom 29. Juni 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht .... zurückverwiesen. Gründe 1 I. Wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilte das Amtsgericht .... den Betroffenen mit Urteil vom 29.06.2004 zu einer Geldbuße von 100 EUR und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot, weil er am 10.03.2004 mit seinem Pkw die L 67 bei Kilometer 3737 in der Gemarkung M. nach Abzug der Toleranzen mit einem Tempo von 100 km/h befahren und die dort zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines besonderen Härtefalles und einer existenz-bedrohenden Lage des Betroffenen - einem selbständigen Landschaftsgärtner - verneint, weil dieser die mit einem Fahrverbot verbundenen Beeinträchtigungen seines Gewerbebetriebes durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der Einstellung einer weiteren Hilfskraft mit Lkw-Führerschein, kompensieren könne. 2 Gegen dieses im Schuldspruch rechtskräftige Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. 3 II. Das Rechtsmittel hat - zumindest vorläufigen - Erfolg, weil die Anordnung eines Fahrverbots sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält und hiervon auch der weitere Rechtsfolgenausspruch betroffen ist (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 f.; VRS 97, 198 f.). 4 1. Das Amtsgericht geht zwar im Ansatz zu Recht davon aus, dass von der Verhängung eines Fahrverbots wegen beruflicher Härte nur in Ausnahme-fällen abgesehen werden kann, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selb-ständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (Senat NZV 2004, 211 ff. = VRS 104, 454 ff. = NStZ-RR 2003, 279; VRS 106, 393 f = NZV 2004, 316 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1541). Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art reichen hierfür nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (Senat a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Betroffenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder beruflichen Belange einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann (ebenso BayObLG NZV 2003, 349 f.). 5 Allerdings hat sich der Tatrichter bei der Annahme einer solchen Kompensationsmöglichkeit im Regelfalle unter Darlegung in den Urteilsgründen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher auseinanderzusetzen und zu klären, ob diesem überhaupt eine derartige Abwendung finanziell möglich ist, wenn sich eine solche nicht bereits zweifelsfrei aus seiner beruflichen Stellung ergibt (Senat a.a.O.). 6 2. Hieran fehlt es vorliegend. 7 Ob dem Gewerbebetrieb des Betroffenen die Einstellung einer Hilfskraft über einen Zeitraum von einem Monat wirtschaftlich zumutbar ist oder dieser gar - wie das Amtsgericht meint - für diese Zeit geschlossen werden kann, wurde nicht näher geprüft. Weder sind die Einkommensverhältnisse des Betroffenen im Urteil dargelegt, noch hat sich der Tatrichter Bilanzen vorlegen lassen, aus denen sich die wirtschaftliche Situation des Unter-nehmens ergibt. Es versteht sich - jedenfalls vorliegend - auch nicht von selbst, dass die Firma die zeitweise Beschäftigung einer weiteren Hilfskraft ohne Gefahr für seinen Bestand verkraften könnte. Gerade für einen Kleinbetrieb, bei dem neben dem Inhaber lediglich eine Hilfskraft auf 400 Euro Basis beschäftigt ist und der auf die Benutzung gerade eines Lastkraftwagens angewiesen, kann in wirtschaftlichen schweren Zeiten die Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers, der zudem eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen müsste, eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. 8 3. Auch hat sich das Amtsgericht - worauf die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Frage befasst, ob es vorliegend ausreichen würde, das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart zu beschränken (Pkw) und hiervon etwa bestimmte Fahrerlaubnisklassen (§ 6 FeV; vgl. hierzu die Tabelle bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, FeV, § 6 Rn. 2) oder Fahrzeugarten (vgl. hierzu Hentschel, a.a.O., StVG, § 25 Rn. 11; OLG Düsseldorf ZfS 1996 356 f.; dass. NZV 1994, 407; Brandenburgisches OLG VRS 96, 233 ff.; zweifelhaft: OLG des Landes Sachsen-Anhalt DAR 2003, 573 f.: Leichenwagen) auszunehmen. Es solche nach § 25 StVG durchaus statthafte Möglichkeit wird insbesondere dann zu erwägen sein, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. BayObLG DAR 1991, 110 f.; OLG Hamm VRS 53, 205 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (BayObLG MDR 1999, 1504). Dies wäre hier - anders als bei einem Verstoß gegen § 24 a StvG und einem aus dem Alkoholkonsum begründeten Charaktermangel - durchaus in Betracht zu ziehen, zumal die Geschwindigkeitsüberschreitung beim Führen eines Personenkraftfahrzeuges und nicht eines Lastkraftwagens begangen wurde (OLG Düsseldorf NZV 1994, 407; OLG Celle Nds. Rpfl. 1992, 290 f.) und der Betroffenen bislang noch nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (OLG Karlsruhe VRS 85, 127 ff.). 9 Das Urteil war daher aufzuheben und an das Amtsgericht .... zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzugeben (§ 349 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 79 Abs.1 Nr. 2, Abs.3, Abs. 4, 80 a Abs.1 OWiG n.F.). Zur Übertragung der Sache auf eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.