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Urteil

12 U 211/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Berechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte ist rechtsfehlerfrei. • Klageänderungen im Berufungsrechtszug sind unzulässig, soweit sie Tatsachen betreffen, die bereits im ersten Rechtszug hätten vorgetragen werden können (§§ 529, 531, 533 ZPO). • Satzungsregelungen zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus berufsständischen Versorgungen (hier § 40 Abs. 2 c VBLS) unterliegen der Inhaltskontrolle und sind wirksam, soweit sie den durchschnittlichen Versicherten nicht unangemessen benachteiligen. • Ausbildungszeiten werden nach Maßgabe der in die Satzung einbezogenen gesetzlichen Übergangsregelungen (vgl. § 252 Abs. 4 SGB VI) angerechnet; für Rentenbeginn ab 2001 sind darüberhinausgehende Anrechnungen ausgeschlossen. • Eine pauschale Anrechnung fiktiver Bezüge mit 1,25 % der doppelten Arbeitgeberanteile ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht schuldrechts- oder grundrechtliche Schutzgüter des Klägers.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit pauschaler Anrechnung berufsständischer Versorgungsbezüge bei Zusatzversorgung (§ 40 Abs.2 c VBLS) • Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Berechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte ist rechtsfehlerfrei. • Klageänderungen im Berufungsrechtszug sind unzulässig, soweit sie Tatsachen betreffen, die bereits im ersten Rechtszug hätten vorgetragen werden können (§§ 529, 531, 533 ZPO). • Satzungsregelungen zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus berufsständischen Versorgungen (hier § 40 Abs. 2 c VBLS) unterliegen der Inhaltskontrolle und sind wirksam, soweit sie den durchschnittlichen Versicherten nicht unangemessen benachteiligen. • Ausbildungszeiten werden nach Maßgabe der in die Satzung einbezogenen gesetzlichen Übergangsregelungen (vgl. § 252 Abs. 4 SGB VI) angerechnet; für Rentenbeginn ab 2001 sind darüberhinausgehende Anrechnungen ausgeschlossen. • Eine pauschale Anrechnung fiktiver Bezüge mit 1,25 % der doppelten Arbeitgeberanteile ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht schuldrechts- oder grundrechtliche Schutzgüter des Klägers. Der Kläger, früher leitender Arzt, erhielt ab 01.01.2002 von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente; zugleich bezog er seit 01.04.2002 von der bayerischen Ärzteversorgung eine berufsständische Rente. Er rügte, die Beklagte habe seine Ausbildungszeiten zu kurz und eine zu hohe fiktive berufsständische Versorgung bei der Ermittlung der Zusatzrente angesetzt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Klage abgewiesen. In der Berufung verlangte der Kläger Feststellung einer höheren gesamtversorgungsfähigen Zeit und der Berechnung der Versorgungsrente ohne die angegriffene Anrechnungsmethode; die Beklagte beantragte Zurückweisung. Das Landgericht hatte die Berechnung der Beklagten für zutreffend gehalten; die Berufung führte der Kläger weiter überwiegend mit neuen Behauptungen. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere Zulässigkeit der Klageänderung, die Anrechnung von Ausbildungszeiten gemäß Satzung i.V.m. SGB VI sowie die Wirksamkeit von § 40 Abs.1 i.V.m. Abs.2 c VBLS. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; das Landgericht hat zu Recht abgewiesen. • Klageänderungen im Berufungsstadium, die auf Tatsachen gestützt sind, die bereits im ersten Verfahren vorgetragen werden konnten (z.B. früherer Beginn der Mitgliedschaft, abweichende Zurechnungszeit), sind nach §§ 529, 531, 533 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich. • Die Satzung der Beklagten verweist für die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf § 252 Abs.4 SGB VI; nach den in Anlage 18 geregelten Übergangsbestimmungen sind bei Rentenbeginn ab 2001 keine darüberhinausgehenden Ausbildungszeiten anzurechnen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Halbberücksichtigung über drei Jahre hinaus hat. • Die Änderungsvorbehalte der Satzung sind zulässig; die Einfügung des Verweises auf § 252 Abs.4 SGB VI verletzt den Versicherungsvertrag nicht und ist mit dem grundsätzlichen Satzungsänderungsvorbehalt vereinbar. • § 40 Abs.1 i.V.m. Abs.2 c VBLS, wonach fiktive Bezüge aus berufsständischen Versorgungen pauschal (1,25 % der doppelten Arbeitgeberanteile) angesetzt werden, unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle, hält diese aber stand, weil die Pauschalierung sachlich nachvollziehbar, kalkulierbar und nicht willkürlich ist. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigt sich durch sachliche Gründe der Zusatzversorgung; es liegt kein Verstoß gegen Art.3 GG oder Art.14 GG vor. • Die Kürzung des Nettoversorgungssatzes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 3,90 % beruht auf den Satzungsregelungen i.V.m. § 77 SGB VI und ist nicht zu beanstanden. • Eine Treuwidrigkeitsrüge der Beklagtenregelung besteht nicht, weil die Abweichung zwischen fiktiv angerechnetem und tatsächlich erhaltenem berufsständischem Leistungssatz beim Kläger unter der Schwelle liegt, die ein treuwidriges Verhalten nahelegen würde (hier weniger als 12 %). • Revisionszulassung wird versagt, da keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Fortgeltung des alten Rechts erkennbar ist. Der Kläger hat die Berufung verloren. Die Berechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte entspricht der maßgeblichen Satzung und den in diese einbezogenen gesetzlichen Übergangsregelungen; daher besteht kein Anspruch auf eine auf mehr Ausbildungsmonate gestützte höhere Gesamtversorgung. Weitergehende Klageänderungen im Berufungsstadium sind unzulässig, weil der Kläger die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits im ersten Rechtszug hätte vortragen können. Die pauschale Anrechnung fiktiver Bezüge aus der berufsständischen Versorgung mit dem in der Satzung vorgesehenen Satz ist wegen ihrer Nachvollziehbarkeit und Kalkulierbarkeit nicht unwirksam; Gleichheits- oder Eigentumsrechte werden dadurch nicht verletzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.