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Beschluss

15 AR 43/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss eines Gerichts ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das übernommene Gericht bindend, sofern die Verweisung nicht objektiv willkürlich ist. • Eine mitgeteilte und endgültige Rückgabeverfügung eines Gerichts kann eine rechtskräftige Unzuständigkeits­erklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO darstellen, auch wenn sie als "Verfügung" und nicht als "Beschluss" bezeichnet ist. • Bei Bauwerkverträgen ist die Frage des gemeinsamen Erfüllungsorts für die Zahlungsverpflichtung streitig; die Auffassung, der Wohnsitz des Auftraggebers könne Erfüllungsort sein, ist vertretbar und macht eine Verweisung nicht objektiv willkürlich. • Längeres Verbleiben der Akte bei einem Gericht oder ein Richterwechsel rechtfertigt nicht ohne weiteres die Verwerfung einer Verweisung; unterschiedliche Rechtsauffassungen der Richter sind zu tolerieren.
Entscheidungsgründe
Bindende Verweisung und örtliche Zuständigkeit bei Streit um Erfüllungsort im Bauvertrag • Ein Verweisungsbeschluss eines Gerichts ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das übernommene Gericht bindend, sofern die Verweisung nicht objektiv willkürlich ist. • Eine mitgeteilte und endgültige Rückgabeverfügung eines Gerichts kann eine rechtskräftige Unzuständigkeits­erklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO darstellen, auch wenn sie als "Verfügung" und nicht als "Beschluss" bezeichnet ist. • Bei Bauwerkverträgen ist die Frage des gemeinsamen Erfüllungsorts für die Zahlungsverpflichtung streitig; die Auffassung, der Wohnsitz des Auftraggebers könne Erfüllungsort sein, ist vertretbar und macht eine Verweisung nicht objektiv willkürlich. • Längeres Verbleiben der Akte bei einem Gericht oder ein Richterwechsel rechtfertigt nicht ohne weiteres die Verwerfung einer Verweisung; unterschiedliche Rechtsauffassungen der Richter sind zu tolerieren. Die Klägerin forderte durch Mahnbescheid Werklohn gegen den inzwischen verstorbenen Rechtsvorgänger der Beklagten für Arbeiten an einem Bauvorhaben in I. Das Mahnverfahren wurde nach Widerspruch an das Amtsgericht H. abgegeben; dort rügte der Rechtsvorgänger der Beklagten die örtliche Zuständigkeit. Das Amtsgericht H. führte Beweisaufnahme durch, änderte nach Richterwechsel aber seine Auffassung und verwies mit Beschluss vom 01.04.2004 an das Amtsgericht N., weil es den Erfüllungsort für die Zahlungsforderung beim Wohnsitz in N. sah. Das Amtsgericht N. lehnte die Übernahme ab und sandte die Akten zurück mit der Begründung, der Verweisungsbeschluss sei fehlerhaft und objektiv willkürlich. Das Amtsgericht H. hielt den Verweisungsbeschluss für bindend; darauf legte das Amtsgericht N. die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor. • Zuständigkeitsbestimmung: Der Senat ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil beide Amtsgerichte ihre Unzuständigkeit rechtskräftig erklärt haben (§ 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO). • Mitteilung und Endgültigkeit: Die als "Verfügung" bezeichnete Rückgabe des Amtsgerichts N. stellte eine bestimmte und endgültige Ablehnung der Übernahme dar und wurde den Parteien mitgeteilt; daher begründet sie eine rechtskräftige Unzuständigkeiterklärung im Sinne der Vorschrift. • Bindungswirkung der Verweisung: Nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. für das Amtsgericht N. verbindlich; es kommt nicht darauf an, ob das verweisende Gericht möglicherweise einen Fehler gemacht hat. • Ausnahme bei objektiver Willkür: Nur wenn die Verweisung objektiv willkürlich wäre, wäre die Bindungswirkung zu versagen. Dies setzt eine völlig unvertretbare Entscheidung voraus. • Prüfung der Verweisung: Das Amtsgericht H. hat die Verweisung auf den Wohnsitz des Auftraggebers (§ 13 ZPO i.V.m. § 269 Abs.1 BGB) gestützt; obwohl die herrschende Meinung den Ort des Bauwerks als Erfüllungsort sieht, ist die abweichende Auffassung, der Wohnsitz des Auftraggebers könne Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung sein, in Literatur und Rechtsprechung vertreten und somit vertretbar. • Rügeln der Zuständigkeit: Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger hat die örtliche Zuständigkeitsrüge gewahrt; eine rügelose Einlassung kam nicht zur Anwendung, da eine nach § 504 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen fehlte. • Dauer des Verfahrens und Richterwechsel: Eine langjährige Verfahrensdauer und ein Richterwechsel rechtfertigen nicht, die Verweisung als willkürlich anzusehen; unterschiedliche Rechtsauffassungen sind im Rahmen richterlicher Unabhängigkeit zu akzeptieren. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (Amtsgericht N.) als zuständiges Gericht. Die Verweisung des Amtsgerichts H. an das Amtsgericht N. ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, weil die Verweisung nicht objektiv willkürlich ist. Die Rückgabeverfügung des Amtsgerichts N. stellte eine mitgeteilte, endgültige Ablehnung der Übernahme dar und begründet eine rechtskräftige Unzuständigkeiterklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO. Die Auffassung, der Wohnsitz des Auftraggebers könne Erfüllungsort der Zahlungsforderung sein, ist zumindest vertretbar und rechtfertigt daher die Verweisung nicht als offensichtlich fehlerhaft. Damit bleibt die örtliche Zuständigkeit beim Amtsgericht N., das das Verfahren weiterzuführen hat.