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Beschluss

3 Ss 103/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen, wenn die im Erststaat verhängte Sperrfrist vor Ausstellung des ausländischen Führerscheins abgelaufen war. • Die eng auszulegende Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 EWG widerspricht einer weiten innerstaatlichen Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO, die auch Altfälle erfasst. • Eine strafrechtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO scheidet aus, wenn der Inhaber eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, die nach Ablauf der im Inland verhängten Sperrfrist erteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Anerkennung ausländischer Führerscheine nach abgelaufener Sperrfrist • Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen, wenn die im Erststaat verhängte Sperrfrist vor Ausstellung des ausländischen Führerscheins abgelaufen war. • Die eng auszulegende Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439 EWG widerspricht einer weiten innerstaatlichen Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO, die auch Altfälle erfasst. • Eine strafrechtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO scheidet aus, wenn der Inhaber eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, die nach Ablauf der im Inland verhängten Sperrfrist erteilt worden ist. Der Angeklagte, deutscher Staatsangehöriger, hatte nach einer 1996 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt und dort 1997 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Ein deutscher Verwaltungsbescheid verweigerte ihm 2001 die Nutzung der spanischen Fahrerlaubnis im Inland, weil er sich nicht der geforderten MPU unterziehen wollte; dieser Bescheid wurde 2002 bestandskräftig. 2003 fuhr der Angeklagte in Deutschland mit seinem PKW. Das Amtsgericht verurteilte ihn 2004 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte sowohl Verfahrensfehler als auch die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung. • Die Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg; Gründe zur Verfahrensrüge blieben unbesprochen. • Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG gilt der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU; § 4 Abs. 1 IntVO setzt diesen Grundsatz national um. • Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie erlaubt nur eng auszulegende Ausnahmen, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung verweigern kann, wenn in seinem Hoheitsgebiet Maßnahmen wie Entzug oder Sperre gegen den Inhaber angewandt wurden. • Der EuGH hat in Rechtsprechung (C-476/01) klargestellt, dass die Anerkennung nicht deshalb versagt werden darf, weil frühere nationale Maßnahmen (Entzug/Sperre) verhängt wurden, sofern die Sperrfrist vor Ausstellung des ausländischen Führerscheins abgelaufen war; Einschränkungen sind eng auszulegen, um Freizügigkeitsgrundsätze nicht zu unterlaufen. • Daraus folgt, dass § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO im Wege unionskonformer Auslegung nicht dahin zu verstehen ist, dass er auch Fälle erfasst, in denen die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der inländischen Sperrfrist erteilt wurde. • Weil der Angeklagte eine spanische Fahrerlaubnis erhielt, nachdem die inländische Sperrfrist abgelaufen war, konnte die Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO zu seiner Verurteilung nicht tragen; die Gesetzesanwendung verstieß gegen übergeordnetes Europarecht. Die Revision des Angeklagten war begründet; das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO konnte nicht bestehen, weil die spanische Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilt worden war und die unionsrechtlichen Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung eine Versagung der Gültigkeit unter diesen Umständen nicht erlauben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung erging einstimmig.