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Beschluss

16 WF 73/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Antragsgegners ändert nur die Formulierung der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes; inhaltlich bleibt die Unterhaltsfestsetzung bestehen. • Bei Fehlen einer Erklärung zur Leistungsfähigkeit in zulässiger Form nach § 648 Abs. 2 ZPO und Verwendung des Formulars nach § 659 ZPO ist der Einwand der Leistungsunfähigkeit unbeachtet zu lassen. • Hälftiges Kindergeld ist bei der Bemessung des Unterhalts stets anzurechnen; eine weitergehende Anrechnung nur insoweit, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt, ist in § 1612b Abs. 5 BGB geregelt.
Entscheidungsgründe
Korrektur der Formulierung zur Anrechnung hälftigen Kindergeldes bei Unterhaltsfestsetzung • Die Beschwerde des Antragsgegners ändert nur die Formulierung der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes; inhaltlich bleibt die Unterhaltsfestsetzung bestehen. • Bei Fehlen einer Erklärung zur Leistungsfähigkeit in zulässiger Form nach § 648 Abs. 2 ZPO und Verwendung des Formulars nach § 659 ZPO ist der Einwand der Leistungsunfähigkeit unbeachtet zu lassen. • Hälftiges Kindergeld ist bei der Bemessung des Unterhalts stets anzurechnen; eine weitergehende Anrechnung nur insoweit, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt, ist in § 1612b Abs. 5 BGB geregelt. Das Land Baden-Württemberg beantragte im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt des Antragsgegners für zwei minderjährige Kinder. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich hälftiges Kindergeld, fügte jedoch eine Einschränkung hinzu, wonach das Kindergeld nur anzurechnen sei, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteige. Die Stadt H. gab in einem Begleitschreiben an, Unterhaltsvorschussleistungen zu erbringen, die der Anrechnung hälftigen Kindergeldes entsprechen. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ein. Das Gericht prüfte Zulässigkeit des Antrags, Leistungsfähigkeitseinwendungen des Antragsgegners und die richtige Anrechnung des Kindergeldes. • Zulässigkeit: Das Verfahren war zulässig, weil das Land Baden-Württemberg als Partei den Anspruch ausreichend bezeichnet hat; Adressen der Kinder bzw. der Mutter sind für die Parteistellung nicht erforderlich. • Leistungsfähigkeit: Der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit des Antragsgegners blieb unbeachtet, weil dieser die nach § 648 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben nicht gemacht und nicht den vorgeschriebenen Vordruck nach § 659 ZPO verwendet hat. • Anrechnung des Kindergeldes: Nach § 2 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz sind die Beträge des Unterhaltsvorschusses als Differenz zwischen 100 % des Regelbetrags und hälftigem Kindergeld berechnet; hälftiges Kindergeld ist bei Bemessung des Unterhalts in jedem Fall anzurechnen. • Rechtsfolge aus § 1612b Abs. 5 BGB: Die zugelassene Anrechnung des hälftigen Kindergeldes kann nur über diese Anrechnung hinausgehen, wenn es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt; die vom Amtsgericht gewählte Zusatzformulierung führte zu einer unzutreffenden Einschränkung und musste gestrichen werden. • Korrekturbeschluss: Die sofortige Beschwerde führt nur zur Klarstellung der Formulierung; die Unterhaltsfestsetzung selbst bleibt bestehen, jedoch ist die einschränkende Wendung zur 135-%-Grenze zu entfernen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde überwiegend zurückgewiesen. Die vom Amtsgericht festgesetzten rückständigen und laufenden Unterhaltszahlungen bleiben inhaltlich bestehen; lediglich die Formulierung zur Anrechnung des hälftigen Kindergeldes wurde dahin geändert, dass der Zusatz „soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags übersteigt“ entfällt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet wurde die Änderung damit, dass hälftiges Kindergeld bei der Bemessung grundsätzlich anzurechnen ist und die vom Amtsgericht gewählte Einschränkung über den beantragten Umfang hinausging.