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Beschluss

16 Wx 135/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Entfernung bestimmter eigenmächtig angebrachter Parabolantennen anordnet, begründet einen eigenständigen Beseitigungsanspruch gegenüber dem betreffenden Eigentümer. • Ein derartiger Beschluss ist nicht zwingend wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums (z. B. Informationsfreiheit) nichtig; ein betroffener Eigentümer muss innerhalb der Anfechtungsfrist gegen den Beschluss vorgehen, andernfalls kann das Unterlassen der Anfechtung als Verzicht gewertet werden. • Die Verfügung zur Entfernung eigenmächtig angebrachter Antennen kann mit der Auflage verbunden sein, dass die Verwaltung gemeinsam mit dem Beirat eine zukunftsorientierte technische Lösung für alle Eigentümer realisiert.
Entscheidungsgründe
Entfernung eigenmächtig angebrachter Parabolantenne nach Wohnungseigentümerbeschluss • Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Entfernung bestimmter eigenmächtig angebrachter Parabolantennen anordnet, begründet einen eigenständigen Beseitigungsanspruch gegenüber dem betreffenden Eigentümer. • Ein derartiger Beschluss ist nicht zwingend wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums (z. B. Informationsfreiheit) nichtig; ein betroffener Eigentümer muss innerhalb der Anfechtungsfrist gegen den Beschluss vorgehen, andernfalls kann das Unterlassen der Anfechtung als Verzicht gewertet werden. • Die Verfügung zur Entfernung eigenmächtig angebrachter Antennen kann mit der Auflage verbunden sein, dass die Verwaltung gemeinsam mit dem Beirat eine zukunftsorientierte technische Lösung für alle Eigentümer realisiert. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin einer Wohnanlage mit gemeinschaftlicher Satellitenanlage; sie hatte seit 1997 eine eigene Satellitenschüssel auf ihrem Balkon installiert. In der Eigentümerversammlung vom 24.05.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, vorhandene auf Balkonen angebrachte SAT-Schüsseln bis zum 25.06.2002 zu entfernen und die Verwalterin zu beauftragen, eine technisch optimale, zukunftsorientierte Lösung in Zusammenarbeit mit dem Beirat zu suchen. Die Antragsgegnerin erklärte, sie benötige ihre Schüssel zum Empfang türkischsprachiger Sender für Besucher ihrer Mutter; eine Erweiterung der Gemeinschaftsanlage wäre nach Angaben der Antragstellerin kostenpflichtig. Die Antragstellerin klagte auf Entfernung der Schüssel; das Landgericht gab ihr statt, das Amtsgericht hatte den Antrag zuvor abgewiesen. Die Antragsgegnerin erhob unmittelbare weitere Beschwerde. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Entfernung bestimmter eigenmächtig angebrachter Parabolantennen anordnet, begründet einen eigenständigen Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft gegenüber dem betreffenden Eigentümer (vgl. § 22 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB als mögliche Grundlagen). • Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit: Es kann offen bleiben, ob ein generelles Verbot von Parabolantennen wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig oder nur anfechtbar ist; hier lag jedoch kein generelles Verbot vor, sondern die konkrete Verpflichtung zur Entfernung bestimmter Anlagen. Bei einer derartigen konkreten Auflage ist wegen der Rechts- und Planungssicherheit die Anfechtung erforderlich, wenn der Betroffene die Unwirksamkeit geltend machen will. • Rechtsfreiheit und Verzicht: Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist ein verzichtbares Individualrecht; lässt der betroffene Eigentümer die Anfechtungsfrist verstreichen, kann dies als Verzicht gewertet werden, insbesondere wenn der Beschluss zugleich die Verwaltung zu einer technisch optimalen Lösung verpflichtet. • Beweis- und Vorbringenverbot: Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nicht bereits in den Vorinstanzen vorgetragen wurden, sind im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig; die Antragsgegnerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihr Widerspruch innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sei. • Verhältnismäßigkeit und Minderheitenschutz: Der Beschluss zielte auf bestimmte eigenmächtig angebrachte Anlagen und beinhaltete zugleich die Pflicht zur Suche nach einer gemeinschaftlichen Lösung, sodass die Interessen ausländischer Eigentümer berücksichtigt werden sollten. • Prozesskostenentscheidung: Die unterliegende Antragsgegnerin wurde zur Tragung der Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde verurteilt (§ 47 WEG); außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet, der Geschäftswert wurde festgesetzt (vgl. § 48 Abs. 3 WEG). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; die Antragsgegnerin ist zur Entfernung ihrer auf dem Balkon angebrachten Parabolantenne verpflichtet. Das Landgericht hat zu Recht den wirksamen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft als Anspruchsgrundlage angesehen und festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Anfechtungsfrist nicht genutzt hat, sodass ein Verzicht auf das Individualrecht der Informationsfreiheit angenommen werden kann. Neue, im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen sind unzulässig und konnten den Beschluss nicht angreifen. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet und der Geschäftswert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.