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Beschluss

4 WF 63/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass er die Verfahrenskosten nicht durch zumutbare Vermögensverwertung oder Kreditaufnahme aufbringen kann. • Eine Beleihung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie ist nach § 115 Abs. 2 ZPO zumutbar, soweit Kreditmöglichkeiten naheliegen und die Raten aus dem Einkommen tragbar sind. • Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Kreditaufnahme genügt regelmäßig eine aussagekräftige Bescheinigung eines Kreditinstituts; ein Gutachten über die Beleihungsfähigkeit ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe bei nicht glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit trotz beleihbarem Wohneigentum • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass er die Verfahrenskosten nicht durch zumutbare Vermögensverwertung oder Kreditaufnahme aufbringen kann. • Eine Beleihung einer im Alleineigentum stehenden Immobilie ist nach § 115 Abs. 2 ZPO zumutbar, soweit Kreditmöglichkeiten naheliegen und die Raten aus dem Einkommen tragbar sind. • Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Kreditaufnahme genügt regelmäßig eine aussagekräftige Bescheinigung eines Kreditinstituts; ein Gutachten über die Beleihungsfähigkeit ist nicht erforderlich. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein Verbundverfahren. Das Amtsgericht Bonn lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach § 114 ZPO ab. Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines Hauses mit einem angegebenen Verkehrswert von ca. 200.000 EUR und einer Restbelastung von 80.000 EUR; das Haus ist teilweise vermietet. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde vom Amtsgericht mit 6.000 EUR angesetzt, die voraussichtlichen Kosten liegen deutlich darunter. Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld und erzielte nebenbei Mieteinnahmen; er machte verschiedene Umstände geltend, die seine wirtschaftliche Lage darstellen sollten. Das OLG überprüfte, ob Kreditmöglichkeiten durch Beleihung des Hauses bestehen und ob der Antragsteller seine Zahlungsfähigkeit ausreichend darlegte. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht und als sofortige Beschwerde auszulegen, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (§ 127 Abs. 2 ZPO). • Nach § 114 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann; nach § 115 Abs. 2 ZPO ist zumutbare Vermögensverwertung, insbesondere die Einsetzung von Vermögen oder die Aufnahme eines Kredits unter Beleihung, vorzunehmen. • Angesichts des vom Antragsteller selbst angegebenen Verkehrswerts des Hauses (ca. 200.000 EUR) und der Restbelastung von 80.000 EUR besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Kreditmittel zur Deckung der vergleichsweise geringen Prozesskosten (Gegenstandswert 6.000 EUR; voraussichtliche Kosten ca. 1.471 EUR) beschafft werden können. • Nach der Tabelle zu § 115 ZPO und den vom Antragsteller angegebenen Einkommen und Abzügen sind nach Auffassung des Gerichts Kreditraten in einer Größenordnung tragbar, so dass z.B. ein Kredit über etwa 1.800 EUR bei 48 Monaten Laufzeit mit niedrigen Monatsraten möglich wäre. • Zur Widerlegung der Annahme von Kreditmöglichkeiten wäre keine aufwendige Wertermittlung erforderlich; eine aussagekräftige Bescheinigung eines Kreditinstituts hätte genügt. • Weitergehende Unklarheiten in den Angaben des Antragstellers (weitere Immobilie, selbständige Tätigkeit, Vermögensverhältnisse im Ausland, Unterstützungsleistungen Dritter) verstärken die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. • Insgesamt ist die Prozesskostenhilfe mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit zu versagen; die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er die Prozesskosten nicht durch zumutbare Maßnahmen (Beleihung seines Hauses, Kreditaufnahme) aufbringen kann. Es genügte nicht die vorgelegte Darlegung seiner Einnahmen und Ausgaben; insbesondere wäre eine einfache Bescheinigung eines Kreditinstituts zur Entkräftung der Annahme von Kreditmöglichkeiten erforderlich gewesen. Weitergehende Unklarheiten zu vorhandenen weiteren Vermögenswerten und zu tatsächlichen Unterstützungsleistungen führten zusätzlich dazu, dass Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte. Damit bleibt es bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe.