Beschluss
2 Ws 294/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kaution nach § 124 Abs. 1 StPO kann nur dann für verfallen erklärt werden, wenn der Verurteilte sich der Untersuchung oder dem Antritt der Freiheitsstrafe entzieht.
• Allein die Nichtbefolgung einer Strafantrittsladung genügt nicht für ein Sich-Entziehen, wenn der Verurteilte unter der den Behörden bekannten Anschrift erreichbar ist.
• Ist ein Haftbefehl nicht aufgehoben und nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt worden, können Sicherheitsleistungen weiterhin der Sicherung der Vollstreckung dienen.
Entscheidungsgründe
Kaution; Verfall nur bei tatsächlichem Sich‑Entziehen des Verurteilten • Eine Kaution nach § 124 Abs. 1 StPO kann nur dann für verfallen erklärt werden, wenn der Verurteilte sich der Untersuchung oder dem Antritt der Freiheitsstrafe entzieht. • Allein die Nichtbefolgung einer Strafantrittsladung genügt nicht für ein Sich-Entziehen, wenn der Verurteilte unter der den Behörden bekannten Anschrift erreichbar ist. • Ist ein Haftbefehl nicht aufgehoben und nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt worden, können Sicherheitsleistungen weiterhin der Sicherung der Vollstreckung dienen. Der frühere Angeklagte wurde am 07.04.2003 verhaftet und befand sich in Untersuchungshaft. Am 27.07.2004 wurde er nach Hinterlegung einer Kaution von 7.500 EUR aus der Untersuchungshaft entlassen. Er wurde später rechtskräftig zu Jugendstrafe verurteilt; der ihm am 18.11.2004 zugestellte Strafantrittsladung ist bislang unbeachtet geblieben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung des Kautionsverfalls; das Landgericht Aachen hat dem stattgegeben. Die Beteiligte legte sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, die Auszahlung der Kaution zu erreichen. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften, ob ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO vorliegt. • Voraussetzung für den Verfall der Kaution nach § 124 Abs. 1 StPO ist, dass sich der Beschuldigte der Untersuchung oder dem Antritt der Freiheitsstrafe entzieht; dies liegt in einem Verhalten, das erforderliche verfahrensrechtliche Maßnahmen vereitelt. • Allein die Nichtbefolgung einer Strafantrittsladung ist nicht ausreichend; entscheidend ist, ob der Verurteilte unter der den Behörden bekannten Anschrift nicht mehr erreichbar ist oder durch Täuschung Vollstreckungsmaßnahmen verhindert. • Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte zu einer Verhandlung erschienen und unter der den Behörden bekannten Anschrift erreichbar; daher fehlt der Tatbestand des Sich-Entziehens. • Der Haftbefehl wurde nicht aufgehoben; wenn eine Maßnahme gemäß § 116 StPO nicht außer Vollzug gesetzt ist, kann die Sicherheitsleistung weiterhin der Sicherung der Vollstreckung dienen. • Das Gericht kann gegebenenfalls nach § 123 Abs. 3 StPO der Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die Gestellung des Verurteilten zu bewirken. • Mangels Feststellung eines Sich-Entziehens liegen die Voraussetzungen für den Verfall der Kaution derzeit nicht vor; daher ist der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Beschwerde ist begründet: Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Kaution in Höhe von 7.500,00 EUR für verfallen zu erklären, wird zurückgewiesen, weil kein Sich-Entziehen des Verurteilten nach § 124 Abs. 1 StPO festgestellt ist. Die Kaution kann nicht allein wegen Nichtbefolgung der Strafantrittsladung einbehalten werden, solange der Haftbefehl nicht aufgehoben ist und der Verurteilte unter der den Behörden bekannten Anschrift erreichbar ist. Das weitere Schicksal der Kaution hängt davon ab, ob künftig Feststellungen getroffen werden, die ein tatsächliches Entziehen der Vollstreckung belegen; das Gericht kann der Beteiligten gegebenenfalls Fristen zur Gestellung des Verurteilten nach § 123 Abs. 3 StPO setzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.