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Beschluss

2 Ws 158-160/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen Anordnungen der Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände ist keine Beschwerde gegeben; die Beschwerden der Beschuldigten sind als Erinnerungen auszulegen. • Die Regelung des § 111l Abs. 6 S.1 StPO, die gerichtliche Entscheidungen im Notveräußerungsverfahren der Anfechtung entzieht, ist wegen der Rechtsähnlichkeit auch auf Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach § 111l Abs.3 StPO zu erstrecken. • Über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers über Notveräußerungen entscheidet die zuständige Strafkammer nach § 11 Abs.2 S.3 RPflG; die Sache ist an das Tatgericht zurückzugeben.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerde gegen Anordnung der Notveräußerung; Erinnerung an das Tatgericht • Gegen Anordnungen der Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände ist keine Beschwerde gegeben; die Beschwerden der Beschuldigten sind als Erinnerungen auszulegen. • Die Regelung des § 111l Abs. 6 S.1 StPO, die gerichtliche Entscheidungen im Notveräußerungsverfahren der Anfechtung entzieht, ist wegen der Rechtsähnlichkeit auch auf Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach § 111l Abs.3 StPO zu erstrecken. • Über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers über Notveräußerungen entscheidet die zuständige Strafkammer nach § 11 Abs.2 S.3 RPflG; die Sache ist an das Tatgericht zurückzugeben. Im Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels und weiterer Taten wurden bei den Eheleuten T. und B. L. sowie Mitangeklagten Gegenstände und ein Pkw gepfändet. Der Rechtspfleger der Strafkammer ordnete die Notveräußerung mehrerer elektrischer Geräte wegen drohenden Wertverlusts und später die Notveräußerung des Pkw an. Die Angeklagten legten dagegen Rechtsmittel ein; die Generalstaatsanwaltschaft hielt diese für unzulässig und schlug vor, die Beschwerden als Erinnerungen zu behandeln. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob gegen Notveräußerungsentscheidungen Beschwerde möglich ist und wie mit den vorgelegten Rechtsmitteln zu verfahren ist. • Rechtsgrundlage und Anfechtungsausschluss: § 111l Abs.6 S.1 StPO verweist auf § 161a Abs.3 StPO und legt nahe, dass gerichtliche Entscheidungen im Notveräußerungsverfahren der Beschwerde entzogen sind. • Rechtliche Vergleichbarkeit: Entscheidungen des Gerichts, ob als Kontrollentscheidung über staatsanwaltliche Anordnung oder als Erstentscheidung nach § 111l Abs.3 StPO, sind in ihren Verfahrensgrundzügen vergleichbar, weil in beiden Fällen Betroffene und Staatsanwaltschaft angehört werden. • Zweck der Regelung: Der gesetzliche Verweis zielt darauf ab, in der Nebenfrage der Notveräußerung nur eine gerichtliche Instanz zuzulassen, um eine zügige endgültige Entscheidung zu erreichen. • Sachnähe des erkennenden Gerichts: Das Tatgericht ist mit den Umständen des Hauptverfahrens vertraut und damit am besten in der Lage, die für eine Notveräußerung relevanten Voraussetzungen zu prüfen. • Auslegung der Rechtsbehelfe: Mangels Zulässigkeit der Beschwerde sind die von den Beschuldigten eingelegten "Beschwerden" als Erinnerungen im Sinne des § 11 Abs.2 RPflG umzudeuten. • Verfahrensfolgen: Nach § 11 Abs.2 S.3 RPflG entscheidet die Strafkammer über die Erinnerung; daher ist die Sache zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe an das Landgericht Aachen zurückzugeben. Die eingelegten Beschwerden der Angeklagten sind nicht als Beschwerde zulässig und sind als Erinnerungen gegen die Anordnungen der Notveräußerung umzudeuten. Die Entscheidung über diese Erinnerungen obliegt der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Aachen nach § 11 Abs.2 S.3 RPflG. Die Sache wird daher an das Landgericht Aachen zurückgegeben, damit dort förmlich über die Erinnerungen entschieden wird. Damit werden die Verfahrensfragen der Anfechtbarkeit geklärt und das Tatgericht erhält die Möglichkeit, unter Sachwürdigung der Umstände endgültig über die Notveräußerungen zu befinden.