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Urteil

15 U 91/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vertragsanbahnung über einen Handelsvertreter kann der Geschäftsherr aus culpa in contrahendo für dessen vorsätzliche Pflichtverletzung haften. • Ob der Vertreter bei Geldannahme seine Kompetenzen überschritt oder keine Inkassovollmacht hatte, schließt Haftung des Geschäftsherrn nicht aus, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe besteht. • Bei Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen tritt ein mögliches fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig zurück. • Zahlung des Geschäftsherrn kann Zug um Zug gegen Herausgabe des Titels gegen den Erfüllungsgehilfen verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Anlagevermittlers für Unterschlagung durch Handelsvertreterin in Vertragsanbahnung • Bei Vertragsanbahnung über einen Handelsvertreter kann der Geschäftsherr aus culpa in contrahendo für dessen vorsätzliche Pflichtverletzung haften. • Ob der Vertreter bei Geldannahme seine Kompetenzen überschritt oder keine Inkassovollmacht hatte, schließt Haftung des Geschäftsherrn nicht aus, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe besteht. • Bei Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen tritt ein mögliches fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig zurück. • Zahlung des Geschäftsherrn kann Zug um Zug gegen Herausgabe des Titels gegen den Erfüllungsgehilfen verlangt werden. Die Klägerin übergab ihrer Schwester A. am 15.03.1998 in der Absicht, 40.000 DM in einem Investmentfonds anzulegen, den Betrag bar. Die Schwester war zuvor als freie Handelsvertreterin der Beklagten, einer Vermögensverwalterin und Vermittlerin von Investmentfonds, tätig und bestätigte die Geldübergabe auf einem Schreiben mit Briefkopf der Beklagten. Das Geld wurde nicht an die Beklagte weitergeleitet; die Schwester unterschlug es und war lange Zeit unauffindbar. Die Klägerin erstritt ein Versäumnisurteil gegen die Schwester und verlangte daneben Schadensersatz von der Beklagten aus culpa in contrahendo bzw. wegen des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 a.F. BGB). Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde die Beklagte zur Zahlung eines Teilsbetrags verurteilt. • Vertragsverhandlungen zwischen Klägerin und ihrer Schwester über die Anlage der 40.000 DM schufen eine Situation der Vertragsanbahnung und damit ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzpflichten der Beklagten. • Die Schwester trat gegenüber der Klägerin erkennbar als Vertreterin der Beklagten auf; aus der Quittung und Umständen ergab sich, dass die Anlagevermittlung durch die Beklagte erfolgen sollte. • Als Handelsvertreterin war die Schwester bevollmächtigt, Vertragsverhandlungen im Namen der Beklagten zu führen; dies begründet ein inneres sachliches Verhältnis zwischen ihrer Tätigkeit und der Pflichtverletzung. • Die Annahme und Unterschlagung des Bargelds durch die Schwester stellt eine Verletzung der vorvertraglichen Schutzpflichten dar; diese Pflichtverletzung ist der Beklagten nach § 278 S.1 a.F. BGB zuzurechnen, auch wenn die Schwester ihre Kompetenzen überschritt und keine Inkassovollmacht hatte. • Für die Zurechnung ist entscheidend, ob das Verhalten des Gehilfen aus Sicht Dritter in sachlichem Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben steht; übliche Aufgaben eines Anlagevermittlers umfassen auch Abwicklung und Zahlungsmodalitäten, sodass Bargeldannahme in diesen Zusammenhang fällt. • Ein mögliches Mitverschulden der Klägerin bleibt hinter dem vorsätzlichen Fehlverhalten der Schwester zurück; deshalb wird der Schadensersatz nicht gemindert. • Die Beklagte kann Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Vollstreckungstitels gegen die Schwester verlangen; mit Zahlung erwirbt sie den Anspruch gegen die Schwester. Der Senat gibt der Berufung teilweise statt und verurteilt die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der Schwester zur Zahlung von 20.451,68 EUR nebst 4,75 % Zinsen seit dem 15.03.1998 Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils gegen die Schwester. Die Haftung der Beklagten beruht auf culpa in contrahendo bzw. der Zurechnung des Verschuldens der Handelsvertreterin als Erfüllungsgehilfin nach § 278 a.F. BGB, weil die Vertragsanbahnung und die Bargeldannahme in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang zur Vermittlungstätigkeit standen. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin bleibt gegenüber dem vorsätzlichen Unterschlagungsdelikt der Schwester zurück, weshalb der Anspruch nicht gemindert wird. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.