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Beschluss

1 Ss 91/03

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts V. vom 05. März 2003 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts V. zurückverwiesen. Gründe 1 I. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht V. diesen am 05.03.2003 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er sich in stark alkoholisiertem Zustand am 27.02.2001 und am 20.06.2001 gegen Anordnungen von Polizeibeamten zur Wehr gesetzt hatte. 2 II. Die Revision hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg, weil das Landgericht den Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt hat. Dieser hatte seinen Antrag auf Zweifel an der Sachkunde des angehörten Sachverständigen Dr. Z. und maßgeblich darauf gestützt, dass dessen Expertise widersprüchlich und insbesondere deshalb unklar sei, weil nach dessen Wertung trotz der beim Angeklagten vorhandenen Grunderkrankungen - der 40jährige unter Betreuung Stehende leidet an einer bipolaren affektiven Störung (ICD 10: F 31.1), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2), einem Alkoholabhängigkeits-Syndrom (ICD 10: F 10.24), einer Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD 10: F 10.71) und einem Nikotinabusus (ICD: F 17.01) - lediglich im Zusammenwirken mit Alkohol die Annahme einer „beschränkten Schuldfähigkeit“ denkbar sei. 3 Diesen Antrag durfte die Strafkammer nicht unter bloßem Hinweis auf das Erwiesensein des Gegenteils und der vorhandenen Sachkunde des angehörten Sachverständigen zurückweisen, weil dessen Aussage in einem entscheidenden Punkt seinen früheren Angaben im vorbereitenden Gutachten widersprach (§ 244 Abs. 4 Satz 2, 2 HS. StPO). 4 Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung soll die beim Angeklagten vorhandene bipolare affektive Störung eine Verminderung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht bewirkt haben können, da für das Vorliegen einer akuten manischen Phase „keine Anzeichen zu erkennen“ seien. Demgegenüber hat er noch in seinem vorbereitenden Gutachten vom 09.04.2002 unter Berufung auf eine weitere Vorbegutachtung ausgeführt, „der Angeklagte sei in manischen Phasen in Antrieb und Aktivität bis hin zu Erregungsständen gesteigert und in seinem sozialen Verhalten auffällig. In diesen Phasen trinke er vermehrt Alkohol, weshalb es in den letzten Jahren vermehrt Anlass für die Einsätze der Polizei gegeben habe, er sei in diesen Phasen kritikgemindert und übersehe die Konsequenzen seines Handelns nicht“. 5 Damit sprach als Indiz für eine manische Phase (zu den Beurteilungskriterien einer früher als Zyklothymie nach Kurt Schneider benannten bipolaren affektiven Störung vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 2000, S. 131ff; 132,135; vgl. auch BGHSt 46, 257 ff.) aber nicht nur die in beiden Fällen vorhandene erhebliche Alkoholisierung von teilweise mehr als zwei Promille, sondern die erneut aufgetretene Verhaltensauffälligkeit, die letztendlich in einer für den Angeklagten bislang persönlichkeitsfremden Gewaltanwendung gegenüber Menschen und jedenfalls bezüglich der unmotivierten und nicht nachvollziehbaren Beschädigung eines Lattenzauns bei der Tat am 20.06.2001 in einem widersinnigen Handlungsgeschehen mündete. 6 Mit dieser völlig gegensätzlichen Beurteilung des Sachverständigen hätte sich die Strafkammer bei Ablehnung des Beweisantrages aber auseinandersetzen müssen, indem sie etwa diese Divergenz mit dem angehörten Sachverständigen aufzuklären suchte (BGH NStZ 1990, 244; 91, 448; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 244 Rn. 76). Zwar bereitet ein schriftliches Gutachten die Begutachtung nur vor, weshalb das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten maßgeblich bleibt (BGHSt 23, 176 ff., 185). Widerspricht das mündliche Gutachten jedoch dem Vorbereitendem in einem entscheidenden Punkt, so muss sich das Gericht mit dieser Divergenz auseinandersetzen und zumindest in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es die eine Bewertung für zutreffend, die andere für unzutreffend hält (BGH NStZ 1990, 244 f.; LK-Gollwitzer, 1998, § 244 Rn. 73, 314). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die bloße Wertung, der Angeklagte habe bei den Vorfällen noch „situationsadäquat“ reagiert (UA S. 27), nicht durch Tatsachen näher belegt ist und das Gericht auf die sonstigen noch in der Vorbegutachtung für eine manische Phase angeführten individuellen Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten nicht eingeht. 7 Auch ansonsten geben die Ausführungen des Sachverständigen zu Bedenken Anlass. So vermochte dieser auch im Zusammenwirken der bipolaren affektiven Störung und der bei den Taten vorhandenen Alkoholisierung - ohne dies näher in der Hauptverhandlung zu vertiefen - „keine Grundlage für die Annahme einer Schuldunfähigkeit“ zu erkennen (UA S. 10). Diese Ausführungen berücksichtigen jedoch nicht zureichend, welche Auswirkungen das Zusammenwirken mehrerer schwerer psychischer Störungen unter zusätzlicher Einwirkung von Alkohol gerade auf das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit haben kann (vgl. Nedopil, a.a.O., Seite 135; vgl. hierzu auch BGH StV 1994, 13 f. m.w.N.). So hat der Sachverständige noch in seiner Vorbegutachtung selbst ausgeführt, dass die beim Angeklagten „vorhandene brüchige Steuerungsfähigkeit durch Alkohol erheblich labilisiert werde“. Zwar teilt der Senat nicht die weitergehende Ansicht der Revision, dass allein die vorhandenen schweren Persönlichkeitsstörungen zu einer strafrechtlich relevanten Reduzierung oder einem Ausschluss der Steuerungsfähigkeit i.S.d. §§ 20,21 StGB führen müssen (vgl. auch BGH StV 1997, 630; NStZ-RR 1998, 188 ff.), da das Gesetz selbst eine Einschränkung nur bei Eintritt einer erheblichen Minderung vorsieht (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 21 Rn. 6). Hat der Sachverständige jedoch eine Persönlichkeitsstörung - wie hier - nach international geltenden Standards als „schwer“ eingestuft, so kann diese durchaus erheblichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben (BGH StV 1997, 630) . 8 Nach Ansicht des Senates liegt es deshalb nahe, dass diese Grenze in einem solchen Fall bereits bei Hinzutreten auch kleinerer externer Einflüsse überschritten werden kann. Vorliegend wies der Angeklagte bei der Tat am 20.06.2001 aber eine Blutalkoholkonzentration von 2,03 Promille auf, ein Wert, der bereits für sich gesehen zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit führen kann (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 20 Rn. 21). Auch bei der Tat am 27.02.2001 war er „stark“ alkoholisiert, ohne dass jedoch die Entnahme einer Blutprobe seitens der Polizei veranlasst worden wäre. 9 Hinzu kommt, dass - wie bereits dargelegt - auch die Tatabläufe auf das Vorliegen einer zusätzlich akuten Störung aufgrund einer manischen Phase hindeuten. So wurde bei der Tat am 20.06.2001 die Polizei verständigt, weil der Angeklagte ohne nachvollziehbare Motivation in X. einen Zaun beschädigte, indem er Latten herausriss. Auch ist zu sehen, dass der Angeklagte damals nicht wegen Gewaltdelikten z.N. von Personen auffällig geworden war, was trotz vorhandenem Alkoholmissbrauch für einen „Ausnahmecharakter“ der Tat spricht und darauf hindeutet, dass seine Steuerungsfähigkeit doch vollständig ausgeschlossen gewesen sein könnte bzw. ein solcher Zustand jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. 10 Schließlich lassen auch die Ausführungen des Sachverständigen zum fehlenden alkoholbedingten Schuldausschluss besorgen, dass dieser von einem falschen Bewertungsmaßstab ausgegangen ist. So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich an die Tathandlungen noch erinnern konnte, für die hier maßgebliche Frage eines etwaigen vollständigen Ausschlusses seiner Steuerungsfähigkeit nur beschränkt aussagekräftig, denn der Umstand, dass ein Täter sich an ein Geschehen noch teilweise erinnern kann, besagt nicht zwingend, dass er seine damaligen Handlungen noch zureichend beherrschen konnte (BGH DAR 2000,193; StV 1994, 13 f.;1996, 204; 1997, 349; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14). Auch ist für den Senat nicht nachvollziehbar und wird auch nicht durch eine nähere Schilderung des Krankheitsbildes erläutert, warum beim Angeklagten ein Ausschluss seiner Steuerungsfähigkeit nur beim Ausbruch von „Zuckungen oder sonstigen Automatismen“ in Betracht kommen sollte (UA S.9). 11 Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer aber unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht einen weiteren Sachverständigen beiziehen müssen. Auf diesem Fehler kann das Urteil auch beruhen, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer in diesem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB zumindest unter Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten angenommen hätte. 12 III. Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts V., die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, zurückzuverweisen. 13 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - sollte die Strafkammer erneut eine - wenn auch eingeschränkte - Schuldfähigkeit des Angeklagten annehmen - eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich macht (§ 47 Abs.1 StGB). 14 Dabei wird zu bedenken sein, dass der Angeklagte zuvor nicht wegen Gewaltdelikten zum Nachteil von Menschen auffällig geworden war (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 47 Rn. 11), sondern zumeist Straßenverkehrsdelikte begangen hatte. Zwar wurde er am 24.07.2000 durch das Amtsgericht X. rechtskräftig wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, weil er in alkoholisiertem Zustand eine Zugangstür zu einem Geldautomaten beschädigt hatte. Dieser Gewaltausbruch muss dem vorliegenden Tatgeschehen seinen Ausnahmecharakter aber nicht nehmen, denn die Verletzung eines Menschen weist eine andere Qualität auf. 15 Hinzu kommt, dass die bei der Tat am 20.06.2001 erfolgte Körperverletzung - Prellung eines Daumens - am eher unteren Bereich der Strafbarkeitsgrenze liegt und bei der Tat am 27.02.2001 - „Umsichschlagen bei der Festnahme“ erhebliche Zweifel bestehen, ob - wozu sich das Urteil nicht verhält - der Angeklagte den Polizeibeamten überhaupt verletzen wollte und in Anbetracht seiner Alkoholisierung und seine psychischen Störungen eine solche Folge wirklich billigend in Kauf genommen hat. Die zu beiden Taten einvernommenen Polizeibeamten haben das Verhalten des Angeklagten dementsprechend auch nicht als ernsthaften Eingriff in ihre Dienstausübung verstanden, sondern „eher ihr Mitleid“ mit diesem ausgedrückt. 16 Bei solchen auch nach Einschätzung der Geschädigten nur geringfügigen Eingriffen in Rechtsgüter erscheint die Verhängung einer vom Gesetz nur für Ausnahmefälle vorgesehenen Sanktion aber nicht zwingend geboten. Bei beiden Taten handelt es sich letztendlich nur um Bagatelldelikte, die ihre eigentliche Ursache in der Krankheit des Angeklagten haben dürften. Insoweit bestehen Zweifel, ob die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, bestehend aus Einsatzstrafen von zwei bzw. eineinhalb Monaten, hierfür einen gerechten Schuldausgleich darstellt und eine solche Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f. m.w.N.: geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 60 f: Diebstahl einer Ware mit nur geringfügigem Wert; vgl. allg. BVerfG 50, 205 ff., 215), zumal dem Angeklagten bei Verhängung einer Freiheitsstrafe der Widerruf der bislang zur Bewährung ausgesetzten Strafe droht (vgl. etwa OLG Hamm StV 1998, 600). Das Tatunrecht wiegt hier gerade wegen der Krankheit des Angeklagten so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion darstellen würde, auch wenn der Angeklagte vorbestraft ist und unter Bewährung steht. Hinzu kommen die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Gesundheitszustand eher der Behandlung als des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bedarf.