Beschluss
11 Wx 45/03
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 1.4.2003 - 11 T 277/02 - wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Geschäftswert für die Verfahren der Beschwerde (insoweit in Abänderung des LG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2003 - 11 T 277/02) und der weiteren Beschwerde wird jeweils auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten zu 1) bis 21) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Antragsgegner ist. Die Eigentumswohnanlage besteht aus Reihenhauszeilen und sechs Doppelhäusern. Gemeinsame Einrichtungen sind nicht vorhanden. Der Antragsgegner beabsichtigt, ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, im Rahmen der laufenden Verwaltung das Tür-Fenster-Element auf dem Balkon des Anwesens Nr. 15 wegen eindringender Feuchtigkeit auf Kosten der Gemeinschaft abdichten zu lassen. Die Kosten für diese Maßnahme belaufen sich auf ca. 2.000 Euro. Gegen dieses Vorhaben hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gewendet, festzustellen, dass der Verwalter nicht berechtigt und verpflichtet sei, im Haus 15 (Eigentümerin: Beteiligte zu 13) die Abdichtung des Fenster-Tür-Elements am Balkon auf Kosten der Gemeinschaft vornehmen zu lassen. 2 Das AG hat ihren Antrag zurückgewiesen und den Geschäftswert insoweit auf 2.000 Euro festgesetzt. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen, da ihre Beschwer nicht die erforderliche Summe von über 750 Euro erreiche. Die Antragstellerin sei nur in Höhe der auf sie entfallenen Anteils der Reparaturkosten (1/21), also nicht einmal i.H.v. 100 Euro beschwert. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie die Auffassung vertritt, entscheidend für die Beschwer sei die Gesamtsumme der Reparaturkosten, da sie im Falle der Auftragsvergabe dem Werkunternehmer als Gesamtschuldnerin für die volle Summe hafte. 3 II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 4 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) zulässig, weil sie sich dagegen richtet, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [217 f.] = MDR 1992, 1177). 5 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 a) Der Beschwerdewert i.S.v. § 45 Abs. 1 WEG ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert i.S.v. § 48 Abs. 3 WEG. Er richtet sich allein nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und ist nach seinem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen (vgl. nur BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [218] = MDR 1992, 1177, m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 27, m.w.N.). Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend wäre und der Geschäftswert gem. § 48 Abs. 3 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird. Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Der Beschwerdewert kann daher zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [219] = MDR 1992, 1177). 7 b) Nach diesen Grundsätzen beläuft sich die Beschwer der Antragstellerin durch die Entscheidung des AG nicht auf über 750 Euro. 8 aa) Die Feststellung des LG, die Instandsetzungskosten beliefen sich auf 2.000 Euro, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 9 bb) Rechtsfehlerfrei hat das LG zur Bemessung des Beschwerdewerts lediglich auf den auf die Antragstellerin entfallenen Anteil an den Kosten der vorgesehenen Maßnahme abgestellt und nicht auf die Gesamtkosten. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des LG (Beschluss S. 4 f.) Bezug genommen werden. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. 10 Das Interesse der Antragstellerin daran, den voraussichtlich notwendigen Betrag von 2.000 Euro der Gemeinschaft in Form der Instandsetzungsrücklage für andere Maßnahmen zu erhalten, rechtfertigt es nicht, den Beschwerdewert auf diese Summe festzusetzen. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren - auch wenn sie einen Feststellungsantrag über die fehlende Berechtigung und Verpflichtung des Verwalters zur Vornahme der Reparatur gestellt hat - nicht im Wege der Prozessstandschaft die Interessen der anderen Wohnungseigentümer (mit-)vertreten, obwohl diese ganz überwiegend die Reparaturmaßnahme auf Kosten der Gemeinschaft ebenfalls ablehnen. Dann aber ist - wie auch im Verfahren über die Anfechtung eines einzelnen Postens in der Jahresabrechnung (vgl. dazu BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [218 ff.] = MDR 1992, 1177; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.1.2003 - 11 Wx 32/02) - für die Beschwerdesumme nur der auf sie entfallende Anteil der Kosten maßgebend, während für den Geschäftswert der Gesamtbetrag entscheidend ist. 11 Für die Bewertung ist auch nicht grundsätzlich zwischen bereits durchgeführten und noch ausstehenden Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden. Zwar ist bei der von der Antragstellerin angeführten Kreditaufnahme für eine Instandhaltungsmaßnahme der einzelne Wohnungseigentümer in Höhe des Gesamtbetrags des Darlehens beschwert, weil er als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann (vgl. KG v. 3.11.1993 - 24 W 5915/93, KGReport Berlin 1994, 17 = ZMR 1994, 72 f.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 32 für eine unaufschiebbare Notreparatur). Das ist aber - jedenfalls hier - nicht mit der Situation der geplanten Instandhaltungsmaßnahme vergleichbar. Zwar erfolgt im Außenverhältnis, sollte der Unternehmer beauftragt werden, eine Verpflichtung der Antragstellerin als Gesamtschuldnerin, jedoch ist die Finanzierung durch die Instandhaltungsrücklage gesichert, auch wenn einige Wohnungseigentümer mit ihren Wohngeldzahlungen in Verzug sein sollten. Dementsprechend besteht das Risiko, als Gesamtschuldnerin in voller Höhe in Anspruch genommen zu werden, rein theoretisch. Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, wäre der Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Eigentümer aus der Instandhaltungsrücklage gesichert. Dem entsprechend wird die Antragstellerin lediglich in ihrem vermögensrechtlichen Interesse an der Verwendung der von ihr geleisteten Rücklage beeinträchtigt, das sich auf unter 100 Euro bemisst. 12 3. Da die Ausführungen des LG zur Sache die Entscheidung nicht tragen, sieht der Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen. 13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es ist angemessen, der Antragstellerin die Kosten für das erfolglose Rechtsmittel aufzuerlegen. Dagegen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Besondere Umstände, die eine Erstattungspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 14 Der Geschäftswert beträgt gem. § 48 Abs. 3 WEG 2.000 Euro. Er ist (wie ausgeführt) von der Beschwer der Antragstellerin zu unterscheiden und richtet sich nach dem Interesse der Beteiligten insgesamt, das sich nach den Instandhaltungskosten für die geplante Maßnahme bemisst.