Urteil
16 U 111/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
15mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Bei Zustellung der Klage hat die Klägerin ihren Wohnsitz in Belgien, sodass der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO nicht in Deutschland lag.
• Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt neben dem Schaden auch einen nachweisbaren Nutzungswillen des Geschädigten voraus.
• Längeres Zuwarten des Geschädigten vor Reparatur oder Ersatzbeschaffung begründet eine widerlegliche Vermutung fehlenden Nutzungswillens.
• Reaktions- und Zahlungsbereitschaft des Schädigers entbindet den Geschädigten nicht von seiner Darlegungslast, den Nutzungswillen zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei fehlendem Nutzungswillen • Bei Zustellung der Klage hat die Klägerin ihren Wohnsitz in Belgien, sodass der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO nicht in Deutschland lag. • Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt neben dem Schaden auch einen nachweisbaren Nutzungswillen des Geschädigten voraus. • Längeres Zuwarten des Geschädigten vor Reparatur oder Ersatzbeschaffung begründet eine widerlegliche Vermutung fehlenden Nutzungswillens. • Reaktions- und Zahlungsbereitschaft des Schädigers entbindet den Geschädigten nicht von seiner Darlegungslast, den Nutzungswillen zu beweisen. Die Klägerin machte nach einem Kfz-Schaden eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 816,02 EUR geltend. Die Klage wurde dem Amtsgericht Aachen zugestellt; die Klägerin lebte nach glaubhaftem Zeugenbeweis in Belgien, eine weitere Meldeanschrift war die Wohnung der Eltern des Zeugen. Die Beklagte zahlte den regulierten Fahrzeugschaden nach Aufforderungsschreiben im Mai 2001 und überwies den Betrag noch im Mai an die anwaltlichen Vertreter der Klägerin. Trotz erfolgter Zahlung dauerte es bis zum 11.07.2001, bis die Klägerin ein Ersatzfahrzeug anschaffte. Die Klägerin behauptete, sich um ein Ersatzfahrzeug bemüht zu haben, konkretisierte diesen Vortrag jedoch nicht. • Zulässigkeit: Die Berufung ist frist- und formgerecht beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden. • Wohnsitz und Gerichtsstand: Glaubhafte Zeugenaussagen ergaben, dass die Klägerin bei Rechtshängigkeit ihren Wohnsitz in Belgien hatte; damit war der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO nicht in Deutschland. • Tatbestand des Nutzungsentschädigungsanspruchs: Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt nicht nur den Schaden, sondern auch einen tatsächlichen Nutzungswillen des Geschädigten voraus. • Indizienbeweis bei Zuwarten: Nach herrschender Meinung begründet ein monatelanges Zuwarten bis zur Reparatur oder Ersatzanschaffung eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung, dass kein Nutzungswille bestand. • Beweislast und Entkräftung: Die Klägerin hat ihren Vortrag, sie habe sich um ein Ersatzfahrzeug bemüht, nicht konkretisiert und damit die gegen sie sprechende Vermutung nicht entkräftet. • Ausgleich durch Beklagte: Die Beklagte hat den Schaden innerhalb der gesetzten Frist angezeigt und bezahlt; damit lag alles Weitere im Einflussbereich der Klägerin, die dennoch lange abwartete. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweis eines Nutzungswillens fehlt der Anspruch auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung; die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Berufungsgericht bestätigt, dass ihr der geltend gemachte verbleibende Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 816,02 EUR nicht zusteht, weil sie den erforderlichen Nutzungswillen nicht nachgewiesen und die gegen sie sprechende Vermutung durch ihr Verhalten (monatelanges Zuwarten trotz rechtzeitiger Zahlung der Beklagten) nicht entkräftet hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.