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Beschluss

16 Wx 16/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine materiellrechtliche Erklärung nach §15 Abs.2 LPartG kann nur persönlich vom Lebenspartner abgegeben werden; Vertretung ist unzulässig. • Die gerichtliche Genehmigung einer Willenserklärung zur Beendigung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen ist nicht zulässig. • Eine analoge Anwendung von §607 Abs.2 Satz2 ZPO auf §15 Abs.2 LPartG ist nicht geboten; sonst würde dies einer Zwangsaufhebung der Lebenspartnerschaft gleichkommen. • Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art.1 und Art.2 GG) gebietet, dass Entscheidungen über Fortbestand oder Aufhebung höchstpersönlicher Rechtsverhältnisse vom Betroffenen selbst getroffen werden müssen, soweit möglich.
Entscheidungsgründe
Unvertretbarkeit materieller Aufhebungswillenserklärung einer Lebenspartnerschaft bei Geschäftsunfähigkeit • Eine materiellrechtliche Erklärung nach §15 Abs.2 LPartG kann nur persönlich vom Lebenspartner abgegeben werden; Vertretung ist unzulässig. • Die gerichtliche Genehmigung einer Willenserklärung zur Beendigung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen ist nicht zulässig. • Eine analoge Anwendung von §607 Abs.2 Satz2 ZPO auf §15 Abs.2 LPartG ist nicht geboten; sonst würde dies einer Zwangsaufhebung der Lebenspartnerschaft gleichkommen. • Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art.1 und Art.2 GG) gebietet, dass Entscheidungen über Fortbestand oder Aufhebung höchstpersönlicher Rechtsverhältnisse vom Betroffenen selbst getroffen werden müssen, soweit möglich. Beteiligte 2) und 4) beantragten vormundschaftsgerichtlich die Genehmigung einer Erklärung, wonach der geschäftsunfähige Betreute R. T. die 2001 begründete Lebenspartnerschaft mit A. T. nicht fortsetzen und von ihm getrennt leben wolle. Das Vormundschaftsgericht lehnte die Genehmigung ab, worgegen die Beteiligten Beschwerde einlegten. Die Beschwerdeführer vertraten, die Erklärung ihres Betreuten sei zu billigen. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist, dass der Betreute geschäftsunfähig ist und sich nicht mehr zu seinem Willen äußern kann; es fehlt an einer feststellbaren natürlichen Willensäußerung. Streitgegenstand ist, ob eine solche materielle Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter rechtswirksam abgegeben und gericht lich genehmigt werden kann. Das Gericht prüfte insbesondere die Auslegungsfragen des Lebenspartnerschaftsgesetzes und mögliche Analogien zur ZPO. • Die Erklärung nach §15 Abs.2 LPartG ist materiellrechtlich und nach §15 Abs.4 LPartG persönlich abzugeben; eine Vertretung ist ausgeschlossen. • Eine analoge Heranziehung von §607 Abs.2 Satz2 ZPO zur Schließung einer vermeintlichen Gesetzeslücke ist nicht geboten; einfache Gesetzesanalogie kann nicht verfassungskonform eine materielle Willenserklärung des Geschäftsunfähigen durch den Vertreter ersetzen. • Entscheidungen über Eingehung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gehören zu den höchstpersönlichen Rechtsentscheidungen und unterliegen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte aus Art.1 und Art.2 GG. • Würde dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft bei Geschäftsunfähigkeit übertragen, könnte dies in eine Zwangsaufhebung ohne objektive Feststellung eines Scheiterns münden, was verfassungsrechtlich unzulässig ist. • Damit ist die gerichtliche Genehmigung der erklärten Nichtfortsetzung der Lebenspartnerschaft durch die Vertreter der geschäftsunfähigen Person nicht statthaft; eine andere gesetzliche Regelung wäre nur durch den Gesetzgeber möglich. • Ob unter Art.3 GG eine ergänzende Auslegung dahin geboten wäre, dass das Familiengericht in besonderen Fällen den Willen des Geschäftsunfähigen anders als gesetzlich vorgesehen feststellen dürfe, ließ das Gericht offen, da die Ersetzung des Willens durch den Betreuer nicht zulässig ist. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten 2)–4) wurde zurückgewiesen; die vormundschaftsgerichtliche Ablehnung der Genehmigung der Erklärung über die Nichtfortsetzung der Lebenspartnerschaft blieb bestehen. Die Begründung liegt darin, dass die einschlägige Erklärung nach §15 Abs.2 LPartG eine persönliche, materiellrechtliche Willenserklärung des Lebenspartners ist und nicht durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden darf. Eine analoge Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Umgehung dieser Anforderung kommt nicht in Betracht, weil dies eine unzulässige Zwangsaufhebung der Partnerschaft bedeuten würde. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §13a FGG; der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde mit 3.000 EUR festgesetzt.