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Beschluss

3 Ws 108/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 111g StPO gilt auch, wenn ein dinglicher Arrest nach § 111d StPO zur Rückgewinnungshilfe angeordnet wurde. • Im Verfahren nach § 111g Abs.2 StPO ist allein glaubhaft zu machen, dass die titulierte Forderung aus der Tat herrührt; materielle Bestand und Durchsetzbarkeit des Anspruchs werden nicht überprüft. • Wird die Zwangsvollstreckung des Verletzten zugelassen, tritt der Staat mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung hinter das Pfandrecht des Verletzten zurück.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO bei dinglichem Arrest nach § 111d StPO • § 111g StPO gilt auch, wenn ein dinglicher Arrest nach § 111d StPO zur Rückgewinnungshilfe angeordnet wurde. • Im Verfahren nach § 111g Abs.2 StPO ist allein glaubhaft zu machen, dass die titulierte Forderung aus der Tat herrührt; materielle Bestand und Durchsetzbarkeit des Anspruchs werden nicht überprüft. • Wird die Zwangsvollstreckung des Verletzten zugelassen, tritt der Staat mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung hinter das Pfandrecht des Verletzten zurück. Das Land R., vertreten durch das Finanzamt T., begehrte die Zulassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verurteilten zur Befriedigung eines Haftungsbescheids. Zuvor hatten Strafgerichte einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Verurteilten angeordnet, um Rückgewinnungshilfe für mögliche Verletzte zu sichern. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ein. Die Strafkammer hatte die Zwangsvollstreckung in bestimmtem Umfang zugelassen; das OLG Karlsruhe überprüfte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Es stand insbesondere zur Prüfung, ob die titulierten Forderungen aus der Straftat herrühren und ob § 111g StPO in Fällen eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO anwendbar ist. • Anwendbarkeit: Die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO sind im Zusammenhang auszulegen; § 111g StPO ist auch bei dinglichem Arrest nach § 111d StPO anzuwenden, um dem Verletzten die Durchsetzung seiner aus der Tat resultierenden Ansprüche zu ermöglichen. • Schutzwirkung und Rangverzicht: Durch die Zulassung der Zwangsvollstreckung tritt der Staat mit seinem vorrangigen Pfandrecht gegenüber dem Verletzten zurück, damit dessen Zwangsvollstreckung nicht durch das staatliche Pfändungspfandrecht vereitelt wird. • Prüfungsumfang nach § 111g Abs.2 StPO: Der Strafrichter prüft nur, ob der Antragsteller glaubhaft macht, dass die titulierte Forderung aus der relevanten Straftat herrührt; materielle Frage der Bestehens, Titulierung oder Durchsetzbarkeit des Anspruchs sind nicht Gegenstand der strafprozessualen Prüfung. • Zweck der Regelung: §§ 111b ff. StPO sichern den staatlichen Strafanspruch und sollen zugleich verhindern, dass durch vorläufige Maßnahmen die Befriedigung von Opfern aus den sichergestellten Gegenständen gefährdet wird. • Fallanwendung: Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils stand fest, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus der Tat herrühren; daher war die Zulassung der Zwangsvollstreckung in dem beschriebenen Umfang gerechtfertigt. • Beschränkung der Zulassung: Wegen des beschränkten Prüfungsumfangs wurde die Zwangsvollstreckung nur insoweit zugelassen, als Ansprüche des Verurteilten oder Dritter am hinterlegten Betrag und Pfandrechte des Landes R. betroffen sind. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Zwangsvollstreckung wurde kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass § 111g StPO auch bei dinglichem Arrest nach § 111d StPO anzuwenden ist und dass im § 111g-Verfahren allein die Glaubhaftmachung verlangt wird, dass die titulierte Forderung aus der Straftat herrührt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils war diese Voraussetzung erfüllt, weshalb die Zulassung der Zwangsvollstreckung in dem konkret bestimmten Umfang rechtmäßig war. Der Staat tritt insoweit mit seinem Pfandrecht hinter das des Verletzten zurück; das Rechtsmittel des Verurteilten war daher unbegründet und die Kostenentscheidung folgt.