Urteil
12 U 97/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsschutz nach VGB 88 wegen Leitungswasserschaden besteht trotz teilweiser Leerstehung, wenn das Gebäude nicht vollständig unbenutzbar ist.
• Ein Risikoausschlussklausel ist eng auszulegen; der Versicherer muss Lücken im Schutz deutlich machen.
• Bei grober Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er binnen Monatsfrist nach Kenntnis kündigt (§ 6 Abs.1 S.2 VVG).
• Nachträgliche Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn der gefahrerhebliche Zustand bereits bei Vertragsschluss bestand.
Entscheidungsgründe
Leistungspflicht des Versicherers bei Leitungswasserschaden trotz teilweiser Leerstehung • Versicherungsschutz nach VGB 88 wegen Leitungswasserschaden besteht trotz teilweiser Leerstehung, wenn das Gebäude nicht vollständig unbenutzbar ist. • Ein Risikoausschlussklausel ist eng auszulegen; der Versicherer muss Lücken im Schutz deutlich machen. • Bei grober Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er binnen Monatsfrist nach Kenntnis kündigt (§ 6 Abs.1 S.2 VVG). • Nachträgliche Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn der gefahrerhebliche Zustand bereits bei Vertragsschluss bestand. Der Kläger ist Eigentümer eines Vorder- und Hinterhauses und hatte für das Objekt seit April 2001 eine verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 88). Das Vorderhaus war sanierungsbedürftig und seit Abbruch der Arbeiten 1998 weitgehend leer; Keller- und Erdgeschossräume nutzte jedoch eine Mieterin zur Lagerung. Im Januar/Februar 2002 platzten Wasserzähler in mehreren Abstellkammern, wodurch es zu erheblichen Wasserschäden kam; entdeckt wurden die Schäden im März 2002. Die Beklagte lehnte Leistungszahlung ab mit der Begründung, der Kläger habe Obliegenheiten verletzt (Kontrollen, Absperren/Entleeren von wasserführenden Anlagen) und kündigte den Vertrag. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und machte weiter Forderungen geltend. • Keine Anwendbarkeit des Ausschlusses für "noch nicht bezugsfertige" Gebäude (§ 9 Nr.3 a VGB 88): Die Klausel bezieht sich auf Erstbezug/Neubau und ist eng auszulegen, sodass für Teilunbenutzbarkeit wegen Sanierung der Ausschluss nicht greift. • Auch die Variante, dass das Gebäude wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist, trifft nur zu, wenn das ganze Gebäude unbenutzbar ist; hier lagen genutzte Räume vor, sodass der Ausschluss nicht eintritt. • Keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (§ 11 Nr.2 i.V.m. § 6 VVG): Selbst bei grober Fahrlässigkeit hat die Beklagte die gesetzliche Kündigungsfrist des § 6 Abs.1 S.2 VVG nicht eingehalten, weil sie das Gutachten am 16.05.2002 erhielt, aber die Kündigung erst am 24.06.2002 zuging; dadurch entfällt die vereinbarte Leistungsfreiheit. • Keine nachträgliche Gefahrerhöhung (§§ 23,25 VVG): Der gefahrerhebliche Zustand (Leerstehen, Wasser in Leitungen, unbeheizt) bestand bereits bei Vertragsschluss, sodass keine neue Gefahrerhöhung vorliegt. • Kein Ersatz der vorgerichtlichen Gutachterkosten nach § 66 Abs.2 VVG, da vertraglich nicht vorgesehen. • Schadenersatzbemessung richtet sich nach dem vereinbarten Festpreisangebot der beauftragten Firma; der ersatzfähige Betrag wurde auf 13.920,00 EUR festgestellt. • Zinsen wurden wegen Zahlungsverzugs zugesprochen. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wird zur Zahlung von 13.920,00 EUR nebst Zinsen ab 09.08.2002 verurteilt; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Der Versicherungsschutz bestand, weil der Risikoausschluss für nicht bezugsfertige oder wegen Umbau unbenutzbare Gebäude eng auszulegen ist und im konkreten Fall nicht greift; zudem versäumte die Beklagte die kündigungsfrist nach Kenntnis einer möglichen Obliegenheitsverletzung, sodass sie sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann. Eine nachträgliche Gefahrerhöhung war nicht gegeben, und vorgerichtliche Gutachterkosten sind nicht erstattungsfähig. Die Beklagte trägt überwiegend die Kosten des Rechtsstreits.